OGH 5Ob2179/96v

OGH5Ob2179/96v10.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ilse Z*****, Stiege I, W 1, 2. Margarete S*****, Stiege I, W 4, 3. Franz K*****, Stiege I, W 6, 4. Theresia U*****, Stiege I,

W 8, 5. Karoline K*****, Stiege I, W 9, 6. Edith K*****, Stiege I, W 10, 7. Gerda S*****, Stiege I, W 11, 8. Norbert K*****, Stiege I, W 12, 9. Sonja H*****, Stiege II, W 11, 10. Paula S*****, Stiege II, W 5, 11. Irmgard H*****, Stiege II, W 3, 12. Dr.Gerhard P*****, Stiege II, W 5, 13. Walter S*****, Stiege II, W 8, 14. Heinrich N*****, Stiege II, W 9, 15. Maria D*****, Stiege II, W 10, 16. Ilse K*****, Stiege II, W 11, 17. Hubert D*****, Stiege II, W 10, 18. Franz G*****, Stiege III, W 1, 19. F***** Aktiengesellschaft, Stiege III, W 3, 20. Martha H*****, Stiege III, W 4, 21. Karoline W*****, Stiege III, W 6, 22. Erna R*****, Stiege III, W 8, 23. Mag.Karin S*****, Stiege III, W 9, 24. Karl S*****, Stiege III, W 10, 25. Norbert H*****, Stiege III, W 11, 26. Mathilde H*****, Stiege III, W 12, 27. Anna F*****, Stiege IV, W 1, 28. Kurt H*****, Stiege IV, W 2, 29. Daniela F*****, Stiege IV, W 3, 30. Leopold P*****, Stiege IV, W 4,

  1. 31. Peter B*****, Stiege IV, W 5, 32. Anna K*****, Stiege IV, W 6,
  2. 33. Gerhard K*****, Stiege IV, W 7, 34. Josef G*****, Stiege IV, W 8,
  3. 35. Angelika B*****, Stiege IV, W 10, 36. Franz E*****, Stiege IV, W 11, 37. Altherrenverband *****, Stiege V, W 1, 38. Brigitte V*****, Stiege V, W 3, 39. Ing.Günter P*****, Stiege V, W 6, 40. Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft Arthur K***** GesmbH, Stiege V, W 7, 41. Helga B*****, Stiege V, W 9, 42. Josef S*****, Stiege V, W 10,

    43. Friederike M*****, Stiege V, W 11, 44. Karl K*****, Stiege V, W 12, 45. Christiane S*****, Stiege V, W 15, 46. Margarethe K*****, Stiege V, W 17, 47. Wilfried Z*****, Stiege V, W 19, 48. Gertrud N*****, Stiege V, W 20, 49. Franz K*****, Stiege V, W 21, 50. Anna L*****, Stiege V, W 22, 51. Otto H*****, Stiege V, W 23, 52. Eva P*****, Stiege V, W 24, 53. Hermine K*****, Stiege V, W 26, 54. Rosemarie K*****, Stiege V, W 27, 55. Monika W*****, Stiege V, W 28,

    56. Theresia F*****, Stiege V, W 29, 57.*****ha Fischer, Stiege V, W 30, 58. Maria R*****, Stiege V, W 31, 59. Edeltraud N*****, Stiege V,

    W 32, 60. Johann K*****, Stiege V, W 33, 61. Silvia S*****, Stiege V,

    W 35, 62. Margarete S*****, Stiege V, W 36, 63. Andreas M*****, Stiege V, W 37, 64. Pauline B*****, Stiege V, W 38, 65. Susanne Z*****, Stiege V, W 39, 66. Helga N*****, Stiege V, W 40, 67. Maria T*****, Stiege I, W 7, 68. Sabine S*****, Stiege V, W 18, 69. Helmut P*****, Stiege V, W 13, 70. Johann S*****, Stiege III, W 5, 71. Johanna S*****, Stiege III, W 5, 72. Erich L*****, Stiege V, W 34,

  1. 73. Helga W*****, Stiege IV, W 12, 74. Erich S*****, Stiege IV, W 9,
  2. 75. Gerlinde S*****, Stiege IV, W 9, 76. Erika P*****, Stiege III, W 7, 77. Jutta W*****, Stiege I, W 2,78. Friedrich K*****, Stiege I, W 3, 79. Traute K*****, Stiege I, W 3, 80. Erhard C*****, Stiege V, W 8, 81. Brigitte C*****, Stiege V, W 8, 82. Margarete R*****, Stiege II, W 7, 83. Rudolf M*****, Stiege V, W 14, 84. Leopoldine A*****, Stiege II, W 4, 85. Franz H*****, Stiege II, W 6, 86. Elfriede H*****, Stiege II, W 6, 87. Franz K*****, Stiege V, W 5, 88. Roman N*****, Stiege V, W 41, 89. Gisela N*****, Stiege V, W 41, 90. Kurt D*****, Stiege V, W 2, 91. Karin D*****, Stiege V, W 2, 92. Peter F*****, Stiege V, W 25 und 93. Gabriela G*****, Stiege V, W 16, alle 2560 Berndorf, Mühlgasse 3, die die unter Punkt 2.-, 3.-, 6.-, 8.-,

    22. bis 24.-, 28.-, 36.-, 42.- bis 44.-, 52.- bis 55.-, 61.-, 63.-, 66.-, 83.-, 85.- und 90. angeführten klagenden Parteien, vertreten durch Dr.Gernot Gruböck, Dr.Stephan Gruböck, Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte Partei Johann M*****, vertreten durch Dr.Johann Mayerhofer, Dr.Herbert Handl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Räumung und Unterlassung (Streitwert S 30.000), infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 9.Jänner 1996, GZ 18 R 153/95-31, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Pottenstein vom 31.Jänner 1995, GZ 2 C 1497/93a-21, teilweise für nichtig erklärt und die Klage insoweit zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag, dem Beklagten die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Als klagende Parteien werden in der am 16.11.1993 eingebrachten Klage (und im erstgerichtlichen Urteil) zwei namentlich angeführte Wohnungseigentümer und "weitere 90 Miteigentümer" (laut beiliegendem Grundbuchsauszug) der Liegenschaft EZ *****, GB *****, alle gemäß § 17 WEG vertreten durch die Hausverwalterin, diese anwaltlich vertreten, bezeichnet. Auch der Beklagte ist Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft mit der Grundstücksadresse *****. Die Liegenschaft wird von der Hausverwalterin Monika J***** verwaltet. Auf der Liegenschaft sind mehrere Garagenstellplätze errichtet, die nicht bestimmten einzelnen Eigentumswohnungen zugeordnet sind, sondern als allgemeine Teile der Liegenschaft im gemeinsamen Eigentum aller Wohnungseigentümer stehen.

Die klagenden Parteien begehrten, den Beklagten zu verpflichten, den von ihm benützten Garagenstellplatz Stiege 1 links auf der oben genannten Liegenschaft zu räumen und die weitere Benützung dieses Abstellplatzes zu unterlassen. Vorgebracht wurde, daß Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen der Wohnungseigentumsgemeinschaft und dem jeweiligen Garagenstellplatzbenützer ein "Einstellvertrag" sei, welcher auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei und von beiden Teilen unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich ohne Angabe von Gründen aufgekündigt werden könne. Dieser Einstellvertrag unterliege nicht dem MRG. Die klagenden Parteien hätten, vertreten durch die Hausverwaltung, den Einstellvertrag des Beklagten aufgekündigt, wobei hiefür insbesondere die seit 1986 laufend bestehenden Zahlungsrückstände für die Kosten des Abstellplatzes der Grund gewesen seien. Trotz dieser Kündigung benütze der Beklagte den Garagenstellplatz titellos. Es bestehe auch in Zukunft die Gefahr, daß der Beklagte den Abstellplatz weiter benütze, sodaß ein rechtliches Interesse an der begehrten Unterlassung bestehe. Mögen auch ab einem bestimmten Zeitpunkt die Einstellverträge mit den einzelnen Wohnungseigentümern nicht mehr schriftlich abgefaßt worden seien, so sei allen Wohnungseigentümern aus zahlreichen Hausversammlungen und der ständig virulenten Problematik der Parkplätze Inhalt und Reglement bestens bekannt gewesen. Sollte es sich bei dem Einstellvertragraum einen Bestandvertrag handeln, so werde die Auflösung auf § 1118 ABGB gestützt. Seit 1986 sei der Beklagte mit Zahlungen laufend im Verzug. Rückstände seien bereits eingeklagt und in Exekution gezogen worden.

Der Beklagte wendete zunächst die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, weil das gegenständliche Bestandverhältnis den Kündigungsbestimmungen des MRG unterliege, sodaß eine Aufkündigung im Außerstreitverfahren einzubringen gewesen wäre. Außerdem sei es zu einer stillschweigenden Verlängerung des Einstellvertrages durch neuerliche Vorschreibung der für den Garagenabstellplatz vereinbarten Miete gekommen. Einen schriftlichen Einstellvertrag habe der Beklagte nicht abgeschlossen, es sei ihm lediglich bekanntgegeben worden, daß die "Vormieterin" des von der Klage betroffenen Garagenplatzes diesen nicht mehr benötige und der Beklagte den Abstellplatz gegen Bezahlung eines bestimmten Mietbetrages mieten könne. Eine Aufkündigung des Einstellvertrages könne daher gemäß § 560 ZPO nur zu den dort angegebenen Terminen erfolgen. Ein Zahlungsverzug des Beklagten sei aufgrund dessen schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen entstanden; mittlerweile habe er alle offenen Bestandzinse nachbezahlt. Am vorübergehenden Zahlungsverzug treffe ihn kein grobes Verschulden.

Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges (dieser Beschluß blieb unbekämpft) und gab dem Klagebegehren statt. Es führte ua aus, die Parkplätze seien von der Eigentümergemeinschaft einzelnen Miteigentümern zur alleinigen Nutzung gegen Bezahlung eines Entgeltes überlassen worden. Daraus folge die Aktivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Hausverwaltung.

Der Beklagte erhob gegen das erstgerichtliche Urteil Berufung.

Das Berufungsgericht erblickte einen Vollmachtsmangel und unternahm einen Sanierungsversuch (besondere Bevollmächtigung der Hausverwalterin oder direkte Bevollmächtigung der Klagevertreter durch die einzelnen Wohnungseigentümer), worauf eine von einigen Wohnungseigentümern an die Klagevertreter direkt erteilte Prozeßvollmacht vorgelegt wurde.

Hierauf hob das Berufungsgericht aus Anlaß der Berufung in Ansehung der übrigen (im einzelnen angeführten) Wohnungseigentümer mit Beschluß vom 9.1.1996, in dem alle Wohnungseigentümer als Parteien angeführt wurden, das angefochtene Urteil und das Verfahren ab Klagseinbringung als nichtig auf und wies die Klage insoweit zurück.

Es führte folgendes aus:

Im Zivilprozeß sei der formelle Parteibegriff maßgebend. Die Parteien müßten so bezeichnet werden, daß sie eindeutig identifiziert werden könnten. Diesem Erfordernis werde die in der Klagsschrift vorgenommene Bezeichnung der klagenden Parteien nicht gerecht. Es seien vielmehr die Parteien namentlich anzuführen. Angemerkt sei, daß im Hinblick auf den formellen Parteibegriff des Zivilprozesses jene Entscheidungen, die sich mit der Parteibezeichnung der Wohnungseigentümer im außerstreitigen Verfahren nach dem WEG befaßten, hier nicht übernommen werden könnten. Nach dem Klagsrubrum sollten als Kläger neben den zwei dort namentlich genannten Personen die weiteren Miteigentümer laut dem mit der Klagsschrift vorgelegten Grundbuchsauszug auftreten. Dieser Grundbuchsauszug umfasse insgesamt 94 verschiedene Personen. Neben dem Beklagten verblieben daher 93 klagende Parteien. Diese seien im Spruch namentlich anzuführen gewesen. Der durch das 3.WÄG eingefügte § 13c WEG, mit dem der Wohnungseigentümergemeinschaft (eingeschränkte) Rechtspersönlichkeit verliehen worden sei, komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Verwaltungsagenden beschränkt sei und hier, wie noch zu zeigen sein werde, eine Verwaltungsangelegenheit nicht vorliege.

Neben der Frage der Parteibezeichnung sei von Amts wegen auch die Vollmachtsfrage in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (§ 37 ZPO).

Dies mache folgende Überlegungen erforderlich: Kurz gesagt behaupteten die Kläger, sie hätten, vertreten durch die Hausverwaltung, den bezüglich des Garagenstellplatzes abgeschlossenen Einstellvertrag mit dem Beklagten wegen laufender Zahlungsrückstände aufgekündigt, seither benütze der Beklagte diesen Stellplatz titellos. Sollte es sich bei dem Einstellvertrag um einen Bestandvertrag handeln, werde die Auflösung auf § 1118 ABGB (Zahlungsrückstände) gestützt. Auch im Falle der entgeltlichen Überlassung eines Teiles einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft (hier Garagenstellplatz) durch die Gemeinschaft der Miteigentümer an einen von ihnen, könne die Begründung eines Bestandverhältnisses nur dann angenommen werden, wenn die Miteigentümer eindeutig, also unzweifelhaft, ihren Willen zum Ausdruck gebracht hätten, einen derartigen Vertrag abschließen zu wollen; im Zweifel sei, wie es der Regel entspreche, anzunehmen, daß der Wille der Miteigentümer auf die Vereinbarung des Gebrauches der gemeinsamen Sache gerichtet sei. Nach dem Klagsvorbringen und den insoweit unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen benütze der Beklagte den Garagenstellplatz aufgrund eines Einstellvertrages, der als Benützungsregelungsvereinbarung - ob wirksam oder nicht, sei vorderhand dahingestellt - zu qualifizieren sei. Nach völlig einhelliger Auffassung stehe das Recht zur ausschließlichen Benützung eines Teiles des Gemeinschaftsgutes einzelnen Teilhabern nur zu, wenn es von allen Miteigentümern vertraglich im Wege einstimmiger Benützungsvereinbarung oder durch den Außerstreitrichter im Wege der Benützungsregelung begründet worden sei. Nichts anderes gelte für die Änderung einer bestehenden Benützungsvereinbarung. Im übrigen gelte das Einstimmigkeitsprinzip auch für die Aufkündigung eines zwischen einem Wohnungseigentümer und den übrigen Wohnungseigentümern abgeschlossenen Bestandvertrages. In der vorliegenden Klage sei primär der Widerruf einer Benützungsregelung, eventualiter die Auflösung eines Bestandvertrages nach § 1118 ABGB zu erblicken. In beiden Fällen würden keine Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung (§ 833 ABGB; § 14 WEG) gesetzt. Hiezu sei erwähnt, daß auf den vorliegenden Sachverhalt § 14 WEG aF anzuwenden sei, weil die neuen Rechtsvorschriften nur auf nach Inkrafttreten des 3. WÄG verwirklichte Sachverhalte angewendet werden könnten.

Die vorliegende Räumungsklage sei durch die allgemeine Vollmacht des Verwalters von Wohnungseigentum (§ 17 WEG) nicht gedeckt, sondern bedürfe es hiezu einer besonderen Vollmacht. Die im Akt erliegende, der Hausverwalterin erteilte Vollmacht Beilage ./B decke das Anhängigmachen von Prozessen (ausdrücklich) nicht. Eine Sanierung der Vollmachtskette Wohnungseigentümer-Hausverwalter-Rechtsanwalt sei nicht möglich gewesen. Im Zuge des Versuches, den Vollmachtsmangel zu sanieren, sei eine von einzelnen Wohnungseigentümern an den Rechtsanwalt direkt erteilte Prozeßvollmacht vorgelegt worden, sodaß in Ansehung der auf dieser Vollmacht aufscheinenden Personen, soweit diese auch tatsächlich Wohnungseigentümer seien, der Vollmachtsmangel saniert sei. Hinsichtlich der übrigen Wohnungseigentümer sei wegen des nicht sanierbaren Vollmachtsmangels das Urteil und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der (erkennbar: von der Klagszurückweisung betroffenen) klagenden Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihn ersatzlos aufzuheben; hilfsweise wird die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung beantragt.

Der Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Im Rekurs wird im wesentlichen geltend gemacht, die Klagevertreter seien von allen Miteigentümern (mit Ausnahme des Beklagten) zumindest konkludent bevollmächtigt worden, weil diese durch Aussendungen und Anschläge am Schwarzen Brett vom Verfahren und von der Vertretung durch die Klagevertreter informiert worden seien, ohne sich gegen diese Vertretung ausgesprochen zu haben. Bei Rechtsanwälten genüge gemäß § 30 Abs 2 ZPO die Berufung auf die erteilte Vollmacht, wie sie die Klagevertreter laufend vorgenommen hätten. Die Vergabe der Parkplätze sei der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen, weshalb die Hausverwalterin berechtigt sei, säumige Miteigentümer von der weiteren Benützung des Abstellplatzes auszuschließen. Die in der Hausverwaltervollmacht vorgesehene Beschränkung, wonach Klagsführungen nicht vom Vollmachtsumfang umfaßt seien, sei durch langjähriges gegenteiliges Verhalten konkludent abgeändert worden. Die Hausverwalterin könne daher auch in bezug auf Abstellplätze Klagsaufträge für die Miteigentümergemeinschaft erteilen. § 13c WEG sei zwar bei Klagseinbringung noch nicht in Kraft gewesen. Dennoch sei auf das mit dieser Bestimmung geschaffene Rechtssubjekt zurückzugreifen, weil es zur Vereinfachung der Verwaltung der Liegenschaft geschaffen worden sei. Die Hausverwaltung trete danach bei Handlungen und Aufträgen im Zweifel für die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft und sohin für alle Miteigentümer auf.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Eine Duldungsvollmacht, wie sie im Rekurs ins Treffen geführt wird, ist im Prozeßrecht ausgeschlossen, weil gemäß § 30 ZPO die Bevollmächtigung im Prozeß nur dann wirksam ist, wenn sie urkundlich nachgewiesen ist, weshalb sie ausdrücklich erteilt sein muß. Daran ändert auch die Befreiung vom urkundlichen Nachweis für Rechtsanwälte und Notare gemäß § 30 Abs 2 ZPO nichts, denn auch da muß sie ausdrücklich erteilt worden sein (Fasching, LB2 Rz 426). Im übrigen haben sich die Klagevertreter im vorinstanzlichen Verfahren darauf berufen, ihnen sei gemäß § 30 Abs 2 ZPO Vollmacht von der Hausverwalterin - und nicht von den einzelnen Wohnungseigentümern - erteilt worden. Eine direkte Prozeßbevollmächtigung der Klagevertreter durch einzelne Wohnungseigentümer ist daher nur in dem Umfang anzunehmen, wie sie sich im Zuge des berufungsgerichtlichen Sanierungsversuches ergeben hat.

Soweit sich die Klagevertreter auch auf eine Prozeßbevollmächtigung im Wege der Hausverwalterin stützen, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die Hausverwaltervollmacht Beilage ./B das Anhängigmachen von Prozessen nicht deckt. Dies wurde ausdrücklich einer besonderen Vollmacht gemäß § 1008 ABGB vorbehalten; eine solche liegt nicht vor. Daß von dieser Beschränkung konkludent abgegangen worden wäre, ist eine unbeachtliche Neuerung. Ob es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt, kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen, weil selbst dann die Klagsführung durch die vorliegende Hausverwaltervollmacht nicht gedeckt wäre.

Was die Anwendung des durch das 3.WÄG eingefügten § 13c WEG anlangt, so fehlt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1.1.1994 bereits anhängige Streitverfahren der Gemeinschaft eine Übergangsregelung. Würth-Zingher, Wohnrecht 94 § 13c Anm 4 führen hiezu aus, da die Gemeinschaft kein wirklich neues Recht darstelle, sondern in der Rechtsprechung bereits als "organschaftliches Handeln des Verwalters" vorgeformt gewesen sei, werde in Verfahren über Klagen des Verwalters, mit denen materielle Forderungen der Gemeinschaft geltend gemacht würden, in jedem Stadium des Verfahrens lediglich die Bezeichnung der klagenden Partei richttigzustellen sein. Diese Ansicht wurde jüngst in 5 Ob 132/95 gebilligt.

"Vorgeformt" in diesem Sinne war die Gemeinschaft bei der Geltendmachung rückständiger Beiträge gegen Mitglieder; insoweit finden sich in der neuesten Rechtsprechung bereits Hinweise auf eine Parteistellung der Wohnungseigentümergemeinschaft (5 Ob 116/95 = EvBl 1996/48 = WoBl 1996, 163/60 [Niedermayr]; 5 Ob 2151/96a; vgl Würth in Rummel2 § 17 WEG Rz 5 mwN; Palten, Wohnungseigentumsrecht Rz 130, 132).

Selbst wenn man aber der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nur die Einklagung rückständiger Beiträge, sondern auch die Aktivlegitimation für die Räumungsklage gegen einen Miteigentümer wegen (behaupteter) titelloser Benützung eines Garagenstellplatzes infolge Vertragsauflösung nach Zahlungsrückstand - unbeschadet des Rechts jedes Miteigentümers, die Räumungsklage gegen titellose Benützer einzubringen (Gamerith in Rummel2 § 828 ABGB Rz 6, § 829 ABGB Rz 4 mwN) - zubilligen wollte, wäre für das Rechtsmittel nichts gewonnen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird zwar gemäß § 17 Abs 2 WEG idF des 3.WÄG grundsätzlich vom Verwalter vertreten. Dessen Vollmacht ist aber nur nach außen unbeschränkbar, also nicht gegenüber Wohnungseigentümern (so schon zur alten Rechtslage Würth in Rummel2 § 17 WEG Rz 3). Die oben erwähnte Einschränkung der Hausverwaltervollmacht Beilage ./B wäre daher im Verhältnis zum Beklagten zu beachten; die Vollmachtskette könnte auch auf diesem Wege nicht geschlossen werden.

Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 Abs 2 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte