OGH 10ObS145/95; 10ObS2061/96b; 10ObS2461/96a; 10ObS30/97b; 10ObS155/97k; 10ObS135/97v; 10ObS289/97s; 10ObS428/97g; 10ObS111/98s; 10ObS148/01i; 10ObS98/03i; 10ObS52/05b; 10ObS58/07p; 10ObS155/07b; 10ObS63/08z; 10ObS189/09f; 10ObS182/13g; 10ObS40/22p; 10ObS135/22h; 10Obs90/23t; 10Obs42/24k; 10ObS59/24k (RS0087659)

OGH10ObS145/95; 10ObS2061/96b; 10ObS2461/96a; 10ObS30/97b; 10ObS155/97k; 10ObS135/97v; 10ObS289/97s; 10ObS428/97g; 10ObS111/98s; 10ObS148/01i; 10ObS98/03i; 10ObS52/05b; 10ObS58/07p; 10ObS155/07b; 10ObS63/08z; 10ObS189/09f; 10ObS182/13g; 10ObS40/22p; 10ObS135/22h; 10Obs90/23t; 10Obs42/24k; 10ObS59/24k10.9.2024

Rechtssatz

Der Versicherte darf nur nicht auf andere als die bisher überwiegend geleisteten Tätigkeiten verwiesen werden. Es ist aber zulässig, ihn auf Tätigkeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisherigen Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind (zB SSV-NF 3/130).

Normen

ASVG §253d Abs1 Z3, ASVG §253d Abs1 Z4
ASVG §255 Abs4

10 ObS 145/95OGH12.09.1995
10 ObS 2061/96bOGH23.04.1996

nur: Es ist aber zulässig, ihn auf Tätigkeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisherigen Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind (zB SSV-NF 3/130). (T1); Beisatz: Ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit im Sinn des § 253 d Abs 1 Z 3 ASVG weiter ausüben kann, richtet sich daher nur nach der Haupttätigkeit. (T2)

10 ObS 2461/96aOGH28.01.1997

Auch; nur T1; Beis wie T2

10 ObS 30/97bOGH29.04.1997

nur T1

10 ObS 155/97kOGH22.05.1997

nur T1

10 ObS 135/97vOGH10.06.1997

nur T1

10 ObS 289/97sOGH16.09.1997

nur T1; Beisatz: Fensterreinigungsarbeiten gehören durchaus zum Kernbereich der Tätigkeiten einer Reinigungskraft (Raumpflegerin). (T3)

10 ObS 428/97gOGH13.01.1998

nur T1; Beisatz: Bei Verkäufern von Teppichen und Bodenbelägen in einem großen Einrichtungshaus zählen umfangreiche Gehleistungen zum Kernbereich dieser Form der Verkaufstätigkeit. (T4)

10 ObS 111/98sOGH14.04.1998

nur T1

10 ObS 148/01iOGH28.06.2001

nur T1; Beisatz: Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und diese von anderen Tätigkeiten unterscheiden. (T5)

10 ObS 98/03iOGH18.03.2003

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Wenngleich die zu § 253d ASVG hinsichtlich der "gleichen oder gleichartigen Tätigkeit" herausgebildete Judikatur jedenfalls nicht ohne Einschränkungen übernommen werden kann (RIS-Justiz RS0117063), gelangen die Überlegungen zum Kern der bisherigen Tätigkeit auch bei § 255 Abs 4 ASVG zur Anwendung. (T6)

10 ObS 52/05bOGH13.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Zu beachten ist, dass § 255 Abs 4 (§ 273 Abs 2) ASVG - ebenso wie die Vorgängerbestimmung (§ 253d ASVG) - nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz abstellt, sondern auf die abstrakte "Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt. (T7)

10 ObS 58/07pOGH11.05.2007

Vgl auch; Beis wie T7

10 ObS 155/07bOGH18.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Wenn der Versicherte innerhalb des Rahmenzeitraums mehrere verschiedene Tätigkeiten ausgeführt hat, kann nur bei Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitselemente (des Kernbereichs) der verrichteten Tätigkeiten von „einer Tätigkeit" gesprochen werden. (T8)

10 ObS 63/08zOGH27.05.2008

Auch; Beisatz: Ebenso wie die Vorgängerbestimmung (§ 253d ASVG) stellt § 255 Abs 4 ASVG nicht auf die konkret vom Versicherten am jeweiligen Arbeitsplatz ausgeübten (Teil-)Tätigkeiten ab, sondern auf die „abstrakte Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt. (T9)

10 ObS 189/09fOGH10.11.2009

Vgl auch; Beis wie T7

10 ObS 182/13gOGH17.12.2013

Auch; Beis wie T7; Beis wie T9

10 ObS 40/22pOGH21.06.2022

Vgl; Beis nur wie T9

10 ObS 135/22hOGH25.04.2023

vgl; Beisatz nur wie T9

10 Obs 90/23tOGH24.07.2023

vgl; Beisatz wie T9

10 Obs 42/24kOGH13.08.2024

vgl; Beisatz wie T9

10 ObS 59/24kOGH10.09.2024

vgl; Beisatz nur wie T9

Dokumentnummer

JJR_19950912_OGH0002_010OBS00145_9500000_005

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