Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Ergänzend ist hiezu noch folgendes anzuführen:
Bei der Klägerin ist nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen davon auszugehen, daß sie während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 253d Abs 1 Z 3 ASVG) im Büro eines Steuerberaters zwar in einer "Art Mischverwendung als Raumpflegerin und Hausbesogerin" beschäftigt war, hiebei jedoch eindeutig und vorrangig nur die für eine Reinigungskraft typischen Verrichtungen zu besorgen hatte. Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die von ihr als maßgeblich erachtete Qualifikation als Hausbesorgerin (Hausmeisterin) erforderlich und gleichwertig wären (vgl hiezu SSV-NF 6/136), vermag sie selbst nicht anzuführen (soweit sie hiezu in der Revision auf insgesamt 15 Büroräume, 2 Toilettanlagen und eine Küche verweist, verstoßen diese Ausführungen gegen das im Rechtsmittelverfahren auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot [SSV-NF 1/45, 3/111, 4/24, 8/60] und müssen daher unbeachtlich bleiben; das bloß fallweise Auswechseln einzelner schadhafter Glühbirnen und Neonröhren ist hiefür gleichfalls kein tragendes Argument). Abgesehen von körperlichen Belastungen beim Fensterputzen sind ihr aber auch weiterhin leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen - im Freien wie in geschlossenen Räumen - ohne Gefährdung ihrer Gesundheit möglich und zumutbar, ebenso kurzfristige Überkopfarbeiten sowie das Heben und Tragen leichter Lasten bzw mittelschwerer für ein Drittel eines Arbeitstages. Wenn sie am konkreten Arbeitsplatz (beim Steuerberater) durch Schneeräumung und Beseitigung von Bauschutt (in der Umbauphase; sie selbst spricht in ihrer Parteienvernehmung von den "ersten 5-6 Monaten") schwere körperliche Arbeiten verrichten mußte, so handelte es sich hiebei um Nebentätigkeiten, die keinesfalls mit der Haupttätigkeit typischer Weise so verbunden sind, daß beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind, entsprechen diese doch nicht dem üblichen Berufsbild einer Raumpflegerin, weshalb die genannten Verrichtungen - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - als atypisch und nur in Einzelfällen geforderte Nebentätigkeiten anzusehen sind (SSV-NF 2/53, 3/130, 6/35, 10 ObS 2061/96b). Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen kann die Klägerin diese Tätigkeiten jedoch noch verrichten und wenigstens die Hälfte des Entgeltes erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde Versicherte regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Damit fehlt es aber an der Voraussetzung des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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