OGH 10Ob511/95; 10Ob1518/96; 1Ob2046/96f; 9ObA182/00f; 3Ob248/04y; 2Ob136/07z; 7Ob39/10a; 3Ob182/11b; 8Ob79/12v; 7Ob226/14g; 3Ob27/21y; 4ob215/23f; 4Ob96/24g (RS0047273)

OGH10Ob511/95; 10Ob1518/96; 1Ob2046/96f; 9ObA182/00f; 3Ob248/04y; 2Ob136/07z; 7Ob39/10a; 3Ob182/11b; 8Ob79/12v; 7Ob226/14g; 3Ob27/21y; 4ob215/23f; 4Ob96/24g25.6.2024

Rechtssatz

Das Schweigen auf ein Vertragsanbot ist grundsätzlich weder Annahme noch Ablehnung, sondern überhaupt keine Willenserklärung. Obwohl im Handel ein besonders starkes Bedürfnis nach rascher Klärung der Sachlage und Rechtslage besteht und jede Ungewissheit im geschäftlichen Verkehrs hemmend wirkt, gilt Schweigen auch im kaufmännischen Verkehr nicht generell als Zustimmung oder Annahme, sonst hätte es der Sonderregel des § 362 Abs 1 HGB nicht bedurft.

Normen

ABGB §863 B
ABGB §863 D
HGB §362

10 Ob 511/95OGH09.05.1995

Veröff: SZ 68/90

10 Ob 1518/96OGH20.02.1996

nur: Gilt Schweigen auch im kaufmännischen Verkehr nicht generell als Zustimmung oder Annahme. (T1)

1 Ob 2046/96fOGH22.08.1996

Auch

9 ObA 182/00fOGH20.09.2000

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der bloßen Entgegennahme einer befristeten Erschwerniszulage kommt allein noch kein Erklärungswert im Sinne eines Einverständnisses beziehungsweise eines Verzichtes auf die Zulage nach Ablauf der Frist zu. (T2)

3 Ob 248/04yOGH31.03.2005

Vgl auch; nur: Das Schweigen auf ein Vertragsanbot ist grundsätzlich weder Annahme noch Ablehnung, sondern überhaupt keine Willenserklärung. (T3)

2 Ob 136/07zOGH24.01.2008

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2008/11

7 Ob 39/10aOGH05.05.2010

Auch; nur T3

3 Ob 182/11bOGH22.02.2012

Vgl auch

8 Ob 79/12vOGH26.07.2012

nur T3

7 Ob 226/14gOGH02.09.2015

Auch

3 Ob 27/21yOGH24.03.2021

Vgl; nur T3

4 ob 215/23fOGH04.04.2024

vgl; nur T3

4 Ob 96/24gOGH25.06.2024

vgl; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_0100OB00511_9500000_001

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