OGH 4Ob557/94; 9Ob261/97s; 1Ob2/02d; 10Ob57/08t; 1Ob240/09i; 3Ob96/15m; 3Ob172/16i; 9Ob71/16f; 3Ob9/19y; 5Ob85/21t; 10Ob6/24s (RS0047643)

OGH4Ob557/94; 9Ob261/97s; 1Ob2/02d; 10Ob57/08t; 1Ob240/09i; 3Ob96/15m; 3Ob172/16i; 9Ob71/16f; 3Ob9/19y; 5Ob85/21t; 10Ob6/24s13.8.2024

Rechtssatz

Eine solche Anspannung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Unterhaltspflichtige erhebliche Teile eines Verkaufserlöses ertraglos in luxuriöse Aufwendungen eines Hausbaus investiert hat. Der Anspannungsgrundsatz ist nicht auf das Einkommen beschränkt. Der Unterhaltspflichtige, der sein Vermögen ertraglos angelegt, kann auf eine erfolgversprechende Anlageform eines Verkaufserlöses angespannt werden.

Normen

ABGB §140

4 Ob 557/94OGH18.10.1994
9 Ob 261/97sOGH27.08.1997

Auch; nur: Der Anspannungsgrundsatz ist nicht auf das Einkommen beschränkt. (T1)

1 Ob 2/02dOGH29.01.2002

Auch; Beisatz: Hier: Kauf einer luxuriösen Wohnung. (T2) <br/>Beisatz: Der Unterhaltspflicht sind zumindest jene Vorteile zu Grunde zu legen, die der Unterhaltspflichtige bei (vorübergehender) Inanspruchnahme einer billigeren Wohnmöglichkeit erlangt hätte. (T3)

10 Ob 57/08tOGH27.01.2009

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige ist daher auf die zumutbarerweise erzielbaren Vermögenserträgnisse anzuspannen. Kapital ist somit unter Abwägung von Ertrag und Risiko möglichst erfolgversprechend anzulegen. (T4)

1 Ob 240/09iOGH15.12.2009

Auch; nur: Der Unterhaltspflichtige, der sein Vermögen ertraglos angelegt, kann auf eine erfolgversprechende Anlageform eines Verkaufserlöses angespannt werden. (T5)<br/>Beis wie T4

3 Ob 96/15mOGH15.07.2015

Auch; nur T5; Beis wie T4

3 Ob 172/16iOGH23.11.2016

Auch; Beisatz: Hier: Anspannung verneint, weil die Verwendung des Vermögens (zweckgebundene Ausgleichszahlung) der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage des Unterhaltspflichtigen (PKW zur beruflichen Nutzung) sowie der (Wieder-)Anschaffung im Aufteilungsverfahren verloren gegangener langlebiger Wirtschaftsgüter (Gartengestaltung) diente. (T6)

9 Ob 71/16fOGH29.11.2016

Auch; Beis wie T6

3 Ob 9/19yOGH20.02.2019

Auch; Beis wie T4; nur T5

5 Ob 85/21tOGH14.06.2021

Vgl; nur T4

10 Ob 6/24sOGH13.08.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_0040OB00557_9400000_002

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