OGH 1Ob559/94; 2Ob229/00s; 7Ob208/02t; 3Ob183/03p; 1Ob134/04v; 6Ob96/06w; 1Ob122/08k; 5Ob221/16k; 1Ob216/17x; 5Ob93/18i; 6Ob77/24b (RS0071074)

OGH1Ob559/94; 2Ob229/00s; 7Ob208/02t; 3Ob183/03p; 1Ob134/04v; 6Ob96/06w; 1Ob122/08k; 5Ob221/16k; 1Ob216/17x; 5Ob93/18i; 6Ob77/24b18.6.2024

Rechtssatz

Die Nachlässigkeit der Parteien soll durch die Bestimmungen des NWG nicht gefördert werden, lediglich der schuldlose und damit schutzwürdige Erwerber einer Liegenschaft soll geschützt werden.

Normen

NWG §2 Abs1

1 Ob 559/94OGH30.05.1994
2 Ob 229/00sOGH08.09.2000
7 Ob 208/02tOGH11.12.2002
3 Ob 183/03pOGH26.09.2003

Veröff: SZ 2003/113

1 Ob 134/04vOGH01.07.2004

Beisatz: Daher indiziert die Fehleinschätzung eines Wegbedarfs durch den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft gewöhnlich eine auffallende Sorglosigkeit. Der Zweck des Notwegegesetzes umfasst nicht auch das Interesse des Erwerbers einer - wegen dessen Bauvorhabens - einer breiteren Zufahrt bedürftigen Liegenschaft an der Erhaltung eines beim Erwerb erzielten Vermögensvorteils. (T1)

6 Ob 96/06wOGH24.05.2006

Auch; Beis wie T1 nur: Daher indiziert die Fehleinschätzung eines Wegbedarfs durch den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft gewöhnlich eine auffallende Sorglosigkeit. (T2)

1 Ob 122/08kOGH26.02.2009
5 Ob 221/16kOGH19.12.2016
1 Ob 216/17xOGH15.12.2017
5 Ob 93/18iOGH12.06.2018

Beis wie T1; Beis wie T2

6 Ob 77/24bOGH18.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_0010OB00559_9400000_001

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