Normen
5 Ob 540/93 | OGH | 09.11.1993 |
Veröff: SZ 66/140 = ÖBA 1994,320 |
8 Ob 343/97t | OGH | 30.10.1997 |
Auch; nur: Es kommt auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht. Man wird daher Rechtsmissbrauch annehmen können, wenn der Begünstige noch innerhalb der vereinbarten oder nach den Regeln des § 904 ABGB bestimmten Leistungsfrist Kenntnis von der mangelnden Existenz der gesicherten Forderung bzw den dafür vorhandenen liquiden Beweisen erhält und dennoch auf Auszahlung der Garantieleistung besteht. (T1) |
5 Ob 95/11y | OGH | 07.07.2011 |
Vgl auch |
10 Ob 14/14b | OGH | 25.03.2014 |
Vgl auch; nur: Es kommt auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht. (T2)<br/> |
7 Ob 53/15t | OGH | 23.03.2015 |
nur T2 |
1 Ob 166/17v | OGH | 27.09.2017 |
8 Ob 140/18y | OGH | 24.10.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung muss als vertretbar, jedenfalls nicht als rechtsmissbräuchlich gewertet werden, wenn eine Partei eine bereits in der Literatur vertretene und dort auch nachvollziehbar begründete Ansicht einnimmt, da sich die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs vor allem am Wissensstand des die Bankgarantie Abrufenden zu orientieren hat; hier: Ansicht, dass auch Bereicherungsansprüche von der Sicherstellung umfasst sind. (T3)<br/> |
9 Ob 28/19m | OGH | 25.06.2019 |
Auch; nur T2 |
3 Ob 97/20s | OGH | 02.09.2020 |
1 Ob 44/24p | OGH | 27.05.2024 |
Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_0050OB00540_9300000_004
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