European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00343.97T.1030.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick auf das sich aus § 1394 ABGB ergebende Verschlechterungsverbot - die Rechtsstellung des Schuldners darf durch eine Zession nicht verschlechtert werden (SZ 50/1; SZ 59/14; JBl 1986, 383; zuletzt 8 Ob 32/94) - ist die Inanspruchnahme der Garantie durch den Zessionar auch dann als rechtsmißbräuchlich zu qualifizieren, wenn der Zedent zum Zeitpunkt der Abrufung der Garantie wußte, daß der gesicherte Anspruch nicht mehr bestand und mit seiner Entstehung auch nicht mehr zu rechnen war (siehe ÖBA 1994, 320; siehe auch Punkt 3. der Glosse Peter Bydlinskis zu ÖBA 1989, 818; vgl 7 Ob 2410/96d).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)