OGH 4Ob104/93; 7Ob576/94; 1Ob245/14g; 10ObS38/17m; 5Ob130/18f; 6Ob88/20i; 2Ob49/21a; 10Ob39/21i; 7Ob76/24p (RS0012390)

OGH4Ob104/93; 7Ob576/94; 1Ob245/14g; 10ObS38/17m; 5Ob130/18f; 6Ob88/20i; 2Ob49/21a; 10Ob39/21i; 7Ob76/24p22.5.2024

Rechtssatz

Für die Beurteilung des unwiederbringlichen Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO kommt es nur darauf an, welchen Schaden die Klägerin erleiden würde, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird.

Normen

EO §381 Z2 D

4 Ob 104/93OGH21.09.1993
7 Ob 576/94OGH29.06.1994
1 Ob 245/14gOGH03.03.2015

Vgl; Beisatz: Anders als nach § 16 Abs 2 und § 42 Abs 4 GmbHG kommt es mangels einer vergleichbaren Sonderregelung im Vereinsrecht nicht auf einen dem Verband, sondern einen dem Antragsteller drohenden Schaden an. (T1)

10 ObS 38/17mOGH25.04.2017

Beisatz: Für die Bejahung eines unwiederbringlichen Schadens kann es nicht genügen, dass der Klägerin der ihr ihrer Ansicht nach zustehende Anspruch bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptverfahrens vorenthalten wird, sondern ist es erforderlich, dass durch dieses vorübergehende Vorenthalten ein konkreter darüber hinausgehender Schaden droht. (T2)

5 Ob 130/18fOGH13.12.2018

Auch; Beis wie T2

6 Ob 88/20iOGH25.06.2020

Beis wie T2

2 Ob 49/21aOGH29.04.2021

Beisatz: Hier: Behandlung mit bestimmtem Medikament. (T3)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/44

10 Ob 39/21iOGH25.01.2022

Beis wie T2

7 Ob 76/24pOGH22.05.2024

Beisatz: Hier: Unwiederbringlicher Schaden im konkreten Fall vertretbar verneint, weil nach Kündigung des Stromlieferungsvertrags das vom Kläger befürchtete Abschalten des Stroms/die Einstellung der Stromlieferung durch das beklagte Elektrizitätsunternehmen nicht drohe, weil dieses sich nach § 66 Abs 6 TEG (in der Fassung LGBl Nr 7/24) ohnedies zur weiteren Lieferung von elektrischer Energie verpflichtet fühle. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0040OB00104_9300000_001

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