Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Ing. Harald O***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dass es sich beim Bezug eines Stadtrats um keine reine Aufwandsentschädigung, sondern um ein in die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich einzubeziehendes Einkommen handelt, ist nach der Judikatur vertretbar (EFSlg 74.338). Demnach hätte der Unterhaltsschuldner den tatsächlich mit seiner Mandatsausübung notwendigerweise verbundenen und deshalb von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehenden Aufwand konkret zu behaupten und nachzuweisen gehabt (EFSlg 74.338). Das ist im konkreten Fall nicht geschehen. Das Erstgericht hielt einen solchen Nachweis für nicht erbracht (ON 34, 9), was das Rekursgericht ausdrücklich übernahm und bekräftigte (ON 39, 4). Daran ist der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz gebunden. Der außerordentliche Revisionsrekurs wirft somit keine aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Rechtssicherheit zu behandelnde Rechtsfrage auf.
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