OGH 6Ob563/92; 4Ob146/93; 6Ob514/95; 1Ob1/95; 4Ob1529/96; 7Ob312/00h; 9Ob95/01p; 7Ob299/00x; 4Ob31/02s; 1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 10Ob23/03k; 6Ob61/05x; 2Ob128/06x; 7Ob269/06v; 3Ob104/10f; 1Ob30/11k; 1Ob228/11b; 4Ob213/11v; 1Ob107/12k; 9Ob32/12i; 3Ob36/14m; 7Ob72/14k; 1Ob218/14m; 1Ob64/16t; 3Ob83/18d; 4Ob207/19y; 6Ob162/20x; 9ObA75/20z; 3Ob233/22v; 5Ob184/22b; 1Ob30/24d; 2Ob50/24b; 1Ob94/24s (RS0038110)

OGH6Ob563/92; 4Ob146/93; 6Ob514/95; 1Ob1/95; 4Ob1529/96; 7Ob312/00h; 9Ob95/01p; 7Ob299/00x; 4Ob31/02s; 1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 10Ob23/03k; 6Ob61/05x; 2Ob128/06x; 7Ob269/06v; 3Ob104/10f; 1Ob30/11k; 1Ob228/11b; 4Ob213/11v; 1Ob107/12k; 9Ob32/12i; 3Ob36/14m; 7Ob72/14k; 1Ob218/14m; 1Ob64/16t; 3Ob83/18d; 4Ob207/19y; 6Ob162/20x; 9ObA75/20z; 3Ob233/22v; 5Ob184/22b; 1Ob30/24d; 2Ob50/24b; 1Ob94/24s8.10.2024

Rechtssatz

Die öffentliche Hand steht auch bei privatrechtlicher Tätigkeit und gerade bei Subventionsvergaben unter weitgehenden Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes.

Normen

ABGB §16
ABGB §938 D
B-VG Art7

6 Ob 563/92OGH18.12.1992

Veröff: SZ 65/166 = ÖZW 1993,55

4 Ob 146/93OGH30.11.1993

Auch

6 Ob 514/95OGH26.01.1995
1 Ob 1/95OGH27.07.1995

Vgl; Veröff: SZ 38/132

4 Ob 1529/96OGH12.03.1996

Beisatz: Für die Festlegung des Förderungszieles gilt das Sachlichkeitsgebot; das ergibt sich schon daraus, dass der Gleichheitsgrundsatz und damit das Sachlichkeitsgebot ganz allgemein bei der Vergabe von Subventionen zu beachten sind. (T1)

7 Ob 312/00hOGH23.01.2001

Auch; Veröff: SZ 74/10

9 Ob 95/01pOGH09.05.2001

Beisatz: Für eine Gebietskörperschaft, soweit sie im Rahmen des Privatrechts tätig wird, gelten auch dessen Grundsätze und damit grundsätzlich auch die Privatautonomie. (T2) Beisatz: Die Einhaltung dieses Grundsatzes ist unabdingbar und auch im Fall der privatrechtlichen Ausgestaltung des Verteilungsvorgangs zum Schutz der Leistungsempfänger einer privatautonomen Regelung zu deren Nachteil entzogen. In einem Fall willkürlicher Weigerung stünde dem Benachteiligten ein direkter Leistungsanspruch zu, wobei der Subventionswerber die Begünstigung einer mit ihm in äußerlich gleicher Situation befindlichen Mehrheit zu beweisen hätte, dem Subventionsgeber der Beweis eines sachlichen Differenzierungsgrundes möglich wäre. (T3)

7 Ob 299/00xOGH11.07.2001

Auch; Beisatz: Es bedarf daher einer sachlichen Rechtfertigung für eine konkrete Gestaltung einer Ausnahmeregelung. Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Kammern als Körperschaften öffentlichen Rechts. Hier: Ärztekammermitwirkung bei der Auswahl von Ärzten nach § 343 Abs 1 ASVG. (T4) Beisatz: Im Auswahlverfahren zur Vergabe eines Kassenvertrages liegt in der Vergabe von Punkten für einen örtlichen Bezug zum Bundesland, in der Privilegierung von Verwandten sowie in der Erzielung einer vertraglichen, privatrechtlichen Einigung mit dem Praxisvorgänger beziehungsweise der Bereitschaft, an diesen einen von der Kommission festgesetzten Betrag zu leisten, keine sachliche Rechtfertigung. (T5); Veröff: SZ 74/129

4 Ob 31/02sOGH12.02.2002

Auch; Beisatz: Der Gleichheitsgrundsatz verbietet unsachliche Differenzierungen, also die Anwendung sachlich nicht gerechtfertigter Auswahlkriterien. Die Vergabe eines Kassenvertrages muss daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. Die Ärztekammern wirken nach dem gesetzlichen Auftrag im öffentlichen Interesse am Auswahlverfahren hauptverantwortlich mit. (T6) Beisatz: Das Gleichheitsgebot verlangt eine weite Auslegung des Begriffs "§ 2-Kassenarzt" dahin, dass darunter nicht nur solche Ärzte fallen, die eine Planstelle der in §2 des Gesamtvertrags genannten Krankenversicherungsträger innehaben, sondern auch jene Ärzte, die zu einem mit letzteren vergleichbaren Krankenversicherungsträger in vertraglicher Beziehung stehen. Der gebotene Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt deshalb, auch solche Ärzte als § 2-Kassenärzte im Sinne des Reihungsbestimmungen zu beurteilen, die eine Planstelle (wo auch immer) innehaben, die einer Planstelle eines der dort genannten Krankenversicherungsträger gleichzuhalten ist. (T7)

1 Ob 272/02kOGH24.02.2003

Veröff: SZ 2003/17

9 Ob 71/03mOGH27.08.2003

Auch; Beisatz: Werden daher Subventionen bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen gewährt, darf davon nur aus besonderen, sachlichen, am Förderungszweck orientierten Gründen abgegangen werden. Die bloße Berufung auf die in den Förderungsrichtlinien festgehaltene Tatsache, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe, genügt dazu nicht. (T8)

10 Ob 23/03kOGH21.06.2004

Beis wie T8; Beis wie T3

6 Ob 61/05xOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: Dieser und damit das Sachlichkeitsgebot ist ganz allgemein bei der Vergabe von Subventionen zu beachten. Hier: Auslegung des Begriffs des Bewirtschafters zum Stichtag im Sinn des Punktes 1.3. der ÖPUL95. (T9)

2 Ob 128/06xOGH21.12.2006

Beis wie T4

7 Ob 269/06vOGH09.05.2007

Auch; Beisatz: Die Vergabevorschriften und der Gleichheitsgrundsatz bezwecken nicht unter allen Umständen die gleiche Entlohnung gleicher Leistungen, sondern die Ermöglichung der freien Teilnahme aller Interessenten am Geschäftsverkehr und die Berücksichtigung aller Angebote, sodass der Bestbieter letztlich den Vertrag abschließen kann. Der Gleichheitsgrundsatz sichert die Teilnahme am Geschäftsverkehr und hat nicht den Sinn, das unternehmerische Risiko des Einzelnen bei den Vertragsverhandlungen über den Preis abzuwenden. Die Gebietskörperschaft braucht daher dem Bestbieter nicht mehr als das mit ihm vereinbarte Entgelt zahlen, auch wenn sie im Notfall - in der Übergangszeit bis zur Ausschreibung - noch weitere gleichartige Leistungen des Gesamtvergabevolumens an andere Unternehmen vergeben muss, die nicht bereit sind, zu den Konditionen des Bestbieters zu leisten. Der Bestbieter hat also kein Recht auf eine nachträgliche Vertragsanpassung, wenn sich später herausstellt, dass die Gebietskörperschaft wegen des dringenden Bedarfs bereit war, für gleiche Leistungen auch ein höheres Entgelt zu zahlen. (T10)

3 Ob 104/10fOGH04.08.2010

Auch; Beisatz: Hier: Benützungsgebühr für Seezufahrt. (T11)

1 Ob 30/11kOGH31.03.2011

Vgl auch

1 Ob 228/11bOGH24.11.2011

Auch; Vgl auch Beis wie T3

4 Ob 213/11vOGH27.03.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu §§ 2 Abs 3 lit b, 9 Kärntner Grundversorgungsgesetz (K‑GrvG). (T12)

1 Ob 107/12kOGH06.09.2012

Auch; Beis ähnlich wie T3

9 Ob 32/12iOGH21.02.2013

Auch; Beis wie T3

3 Ob 36/14mOGH25.06.2014

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseFG. (T13)

7 Ob 72/14kOGH25.06.2014

Auch; Beisatz: Auch im Rahmen ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit hat die öffentliche Hand den Gleichheitsgrundsatz zu beachten. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Kärntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG) (T15)

1 Ob 218/14mOGH23.12.2014

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/134

1 Ob 64/16tOGH27.09.2016

Vgl; Beis wie T10

3 Ob 83/18dOGH23.05.2018

Vgl; Veröff: SZ 2018/40

4 Ob 207/19yOGH26.11.2019

Beisatz: Liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor und wird ein Wirtschaftsteilnehmer durch eine Leistungsverweigerung unsachlich benachteiligt, so kann dies zu einem Kontrahierungszwang führen. (T16)

6 Ob 162/20xOGH16.09.2020

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Aufgrund der Bindung an den Gleichheitsgrundsatz bei privatrechtlicher Subventionsvergabe muss die Festlegung des Förderungszwecks und die nach dieser Zielsetzung erfolgte Eingrenzung des Berechtigtenkreises in den Förderungsrichtlinien dem Sachlichkeitsgebot entsprechen. (T17)<br/>Beisatz: Hier: Förderungsrichtlinien eines von der öffentlichen Hand als „Subventionsmittler“ eingesetzten Vereins. (T18)

9 ObA 75/20zOGH21.10.2020

Vgl; Beisatz: Auf Ebene des Zivilrechts können Selbstbindungsgesetze daher im Wege der Fiskalgeltung der Grundrechte mittelbar Außenwirkung entfalten und dem Einzelnen subjektive Rechte gewähren. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG). (T20)

3 Ob 233/22vOGH15.03.2023

Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T13

5 Ob 184/22bOGH24.07.2023

Beisatz wie T3; Beisatz wie T17; Beisatz wie T8

1 Ob 30/24dOGH08.04.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T8; Beisatz wie T17<br/>Beisatz: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. Verlangen auf neuerliche Antragseinbringung konkret als unsachlich qualifiziert. Undeutliche Äußerungen iSd § 915 ABGB hinsichtlich Fristen und Verlangen auf neuerliche Einbringung. Sachliche Rechtfertigung für Verlangen auf Beibringung der Unterschrift einer in Karenz befindlichen Arbeitnehmerin unklar. (T21)

2 Ob 50/24bOGH23.04.2024

vgl

1 Ob 94/24sOGH08.10.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T9; Beisatz wie T17

Dokumentnummer

JJR_19921218_OGH0002_0060OB00563_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)