Normen
3 Ob 544/92 | OGH | 25.11.1992 |
1 Ob 607/93 | OGH | 19.10.1993 |
Auch |
1 Ob 633/94 | OGH | 23.11.1994 |
6 Ob 277/99z | OGH | 25.11.1999 |
Beisatz: Konnten aber aus dem bisherigen Unterhaltstitel ohnehin nur die Kosten bescheidener Lebensführung gedeckt werden, bestehen aus der Tatsache der Konkurseröffnung allein noch keine begründeten Bedenken gegen den Bestand der titelmäßig festgesetzten Unterhaltspflicht, zumal der Unterhaltspflichtige dem Grundsatz der Anspannung entsprechend für die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten im zumutbaren Rahmen zu sorgen hat. Zumutbar ist aber jedenfalls jenes Einkommen, das der Unterhaltsverpflichtete vor Konkurseröffnung ins Verdienen brachte. (T1) |
1 Ob 191/01x | OGH | 17.08.2001 |
Auch; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T2); Veröff: SZ 74/138 |
1 Ob 38/02y | OGH | 11.06.2002 |
Vgl; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche bzw teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T3) |
3 Ob 1/05a | OGH | 27.07.2005 |
Vgl auch |
3 Ob 128/05b | OGH | 20.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Es ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob begründete Bedenken gegen das Bestehen (oder die Höhe) der festgesetzten Unterhaltspflicht iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen, was idR schon gegen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage spricht. (T4) |
3 Ob 257/05y | OGH | 24.11.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner Krankengeld bezieht, das unter dem unpfändbaren Freibetrag des § 291b EO liegt und bei dem es sich nicht um einen nur kurzfristigen Krankengeldbezug handelt, begründet Bedenken der oben dargestellten Art dahin, dass die Unterhaltspflicht nicht mehr in voller Höhe des Exekutionstitels besteht. (T5) |
7 Ob 289/05h | OGH | 15.02.2006 |
Vgl auch |
7 Ob 298/05g | OGH | 08.03.2006 |
Vgl auch |
10 Ob 1/08g | OGH | 26.06.2008 |
Vgl; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T6) |
10 Ob 60/09k | OGH | 29.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T7) |
10 Ob 46/09a | OGH | 20.10.2009 |
Vgl; Beisatz: Der vom Rechtsmittelwerber zitierte Rechtssatz, wonach bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen (RIS-Justiz RS0076080) erweist sich als überholt. (T8) |
10 Ob 49/09t | OGH | 29.09.2009 |
Vgl auch |
10 Ob 3/10d | OGH | 09.02.2010 |
Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T9) |
1 Ob 160/09z | OGH | 05.05.2010 |
Verstärkter Senat; Vgl auch; Beis gegenteilig wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Veröff: SZ 2010/48 |
10 Ob 3/24z | OGH | 14.05.2024 |
Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: zweimonatiges Pflichtpraktikum. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19921125_OGH0002_0030OB00544_9200000_004
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