Normen
ABGB §179a Abs2
ABGB §181 Abs3
ABGB §195 Abs3 idF 2. ErwSchG
8 Ob 525/92 | OGH | 26.06.1992 |
Veröff: JBl 1993,453 |
9 Ob 208/98y | OGH | 19.08.1998 |
Vgl auch; nur: Auch wenn dem Elternteil kein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, bedarf es einer nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmender Abwägung der Interessen des leiblichen Elternteiles mit denen ihres Kindes; hier: wenn die Interessen des Kindes eindeutig dominieren, hat das Gericht die verzögerte Zustimmung zur Adoption zu ersetzten. (T1); Beisatz: Das Interesse des Kindes an einer Adoption überwiegt nur dann, wenn das Kindeswohl eine solche geradezu notwendig erscheinen lässt. (T2) |
7 Ob 129/01y | OGH | 13.06.2001 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
6 Ob 50/02z | OGH | 14.03.2002 |
nur: Der Wunsch eines Elternteiles um Kontakt zu ihrem Kind ist kein absolut gerechtfertigter Weigerungsgrund. (T3); Beis wie T2 |
1 Ob 253/06x | OGH | 27.02.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Auch zum Absehen vom Erfordernis der Zustimmung eines Elternteils nach Art 265c des Schweizer Zivilgesetzbuches. (T4); Beisatz: Im Hinblick auf das eklatant familienwidrige Verhalten des Vaters (wiederholt aggressives Verhalten, Nichterbringung der Unterhaltsleistungen) hat das Interesse des leiblichen Vaters an der Aufrechterhaltung familienrechtlicher Beziehungen - nämlich dass er ein Besuchsrecht erlangen und durchsetzen möchte - hinter der dem Wohl des Kindes dienenden Adoption zurückzutreten. (T5) |
2 Ob 239/09z | OGH | 18.12.2009 |
nur T3; Beis wie T2 |
1 Ob 225/20z | OGH | 21.12.2020 |
nur T3; nur T2 |
8 Ob 2/24p | OGH | 26.08.2024 |
nur T1; Beisatz wie T2; nur T3<br/>Beisatz: Dabei ist auch zu bedenken, ob die bereits bestehende Beziehung zum Wahlelternteil auch ohne Adoption möglich bleibt. (T6)<br/>Beisatz: Bei der Willensäußerung des Kindes sind zudem dessen Unmündigkeit und allenfalls eine Einflussnahme durch den der Adoption zustimmenden Elternteil zu berücksichtigen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19920626_OGH0002_0080OB00525_9200000_001
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