OGH 4Ob512/92; 3Ob531/92; 8Ob1686/92; 1Ob588/93; 2Ob512/95; 7Ob503/95; 1Ob641/94; 7Ob544/95; 1Ob549/95; 1Ob2092/96w; 10Ob508/96; 10Ob2104/96a; 6Ob252/97w; 9Ob407/97m; 1Ob16/00k; 1Ob117/02s; 7Ob175/02i; 6Ob38/04p; 3Ob144/10p; 4Ob49/13d; 10Ob110/15x; 7Ob77/18a; 1Ob73/24b (RS0053242)

OGH4Ob512/92; 3Ob531/92; 8Ob1686/92; 1Ob588/93; 2Ob512/95; 7Ob503/95; 1Ob641/94; 7Ob544/95; 1Ob549/95; 1Ob2092/96w; 10Ob508/96; 10Ob2104/96a; 6Ob252/97w; 9Ob407/97m; 1Ob16/00k; 1Ob117/02s; 7Ob175/02i; 6Ob38/04p; 3Ob144/10p; 4Ob49/13d; 10Ob110/15x; 7Ob77/18a; 1Ob73/24b27.5.2024

Rechtssatz

Der Unterhalt von Kindern bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln für den Altersbereich von sechs bis zehn Jahren mit rund achtzehn Prozent und für den Altersbereich von zehn bis fünfzehn Jahren mit rund zwanzig Prozent des Nettoeinkommens, und zwar mit Abzügen für konkurrierende Unterhaltspflichten von ein Prozent für jedes Kind unter und von zwei Prozent für jedes Kind über zehn Jahren sowie von null Prozent bis drei Prozent für einen Ehegatten, je nach dessen Eigenverdienst.

%

 

Normen

ABGB §140 Ba

4 Ob 512/92OGH28.01.1992
3 Ob 531/92OGH11.03.1992

Vgl auch

8 Ob 1686/92OGH14.01.1993

Auch

1 Ob 588/93OGH25.08.1993

Vgl

2 Ob 512/95OGH09.02.1995

Vgl auch

7 Ob 503/95OGH08.02.1995

Auch

1 Ob 641/94OGH13.12.1994

nur: Von null Prozent bis drei Prozent für einen Ehegatten, je nach dessen Eigenverdienst. (T1)

7 Ob 544/95OGH26.04.1995

Auch

1 Ob 549/95OGH02.04.1995

nur T1

1 Ob 2092/96wOGH04.06.1996
10 Ob 508/96OGH27.02.1996

Vgl; Beisatz: Kindern in der Altersgruppe bis sechs Jahre stehen sechzehn Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zu. (T2)

10 Ob 2104/96aOGH16.07.1996

Vgl auch; Beisatz: Bei Kindern der Altersgruppe bis sechs Jahre beträgt der Prozentsatz des anrechenbaren Nettoeinkommens sechzehn Prozent. (T3)

6 Ob 252/97wOGH11.09.1997

Auch

9 Ob 407/97mOGH11.02.1998

Veröff: SZ 71/20

1 Ob 16/00kOGH25.07.2000

Beisatz: Die Abschläge zur Berücksichtigung der Sorgepflicht für den Ehegatten betragen zwischen von 0 und 3 %, je nach Höhe dessen Einkommens beziehungsweise umgekehrt je nach dem Umfang der für den Unterhaltspflichtigen daraus entstehenden Belastung. (T4); Veröff: SZ 73/119

1 Ob 117/02sOGH13.08.2002

Vgl auch; Beisatz: Wird ein Kind im Haushalt eines Elternteils betreut und ist der andere Elternteil außerstande, Geldunterhalt zu leisten, so ist der wegen dieser Sorgepflicht erforderliche Abzug bei der Ausmittlung des Geldunterhalts für andere Kinder zu verdoppeln. Dieser Abzug erfährt regelmäßig auch dann keine Kürzung, wenn einer der Kostenfaktoren der vom unterhaltsrechtlich doppelt belasteten Elternteil zu erfüllenden geldwerten Bedürfnisse des von ihm auch betreuten Kindes aus einem besonderen Grund von der Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des Geldunterhalts anderer Kinder abgezogen wird. (T5)

7 Ob 175/02iOGH27.11.2002

Auch

6 Ob 38/04pOGH29.04.2004

Auch

3 Ob 144/10pOGH13.10.2010

Vgl auch

4 Ob 49/13dOGH23.05.2013
10 Ob 110/15xOGH22.02.2016

Auch; Beis wie T4

7 Ob 77/18aOGH21.11.2018

Vgl

1 Ob 73/24bOGH27.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19920128_OGH0002_0040OB00512_9200000_002

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