Rechtssatz
Die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt, der eine Zinsminderung rechtfertigt, trifft den Bestandnehmer. Steht somit nicht die Frage des Erlangens einer behördlichen Bewilligung für den Betrieb einer Anlage im Vordergrund, sondern ob eine behördlich verfügte Stilllegung der Anlage auf Umstände zurückzuführen ist, für die der Bestandgeber ausschließlich oder doch mitverantwortlich ist, dann muss der Bestandnehmer solche Umstände beweisen, wenn er daraus die Rechtsfolge der Zinsminderung ableiten will.
7 Ob 3/03x | OGH | 29.01.2003 |
Vgl auch; nur: Die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt, der eine Zinsminderung rechtfertigt, trifft den Bestandnehmer. (T1) |
1 Ob 146/05k | OGH | 02.08.2005 |
Auch; Beisatz: Die Beweispflicht für die mangelnde Brauchbarkeit des Bestandobjekts trifft den Bestandnehmer. (T2) |
8 Ob 153/06t | OGH | 18.12.2006 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch für das Vorliegen ernster Schäden im Sinn des § 3 Abs 2 Z 2 MRG, hinsichtlich derer eine „Überwälzung" der Instandhaltungspflicht unzulässig wäre, ist der Bestandnehmer beweispflichtig. (T3) |
7 Ob 158/07y | OGH | 29.08.2007 |
Auch; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt, der eine vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses oder eine Zinsminderung nach § 1096 ABGB rechtfertigt, trifft den Bestandnehmer. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Vermietung eines mangelhaft funktionierenden Kommunikationssystems mit Bordcomputern. (T5) |
4 Ob 15/24w | OGH | 23.05.2024 |
nur T2<br/>Beisatz: Hier: Der Bestandnehmer muss behaupten und beweisen, dass die Möglichkeit eines Liefer- und Abholservices im konkreten Fall gar keinen verbleibenden Gebrauchsnutzen gebracht hätte. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19920115_OGH0002_0010OB00517_9200000_001
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