OGH 4Ob554/91; 5Ob21/97t; 7Ob303/00k; 2Ob273/01p; 10ObS166/03i; 1Ob10/06m; 4Ob156/06d; 7Ob20/07b; 8ObA9/15d; 6Ob195/16v; 9Ob27/18p; 1Ob231/22k; 10ObS102/23g; 5Ob72/24k (RS0041614)

OGH4Ob554/91; 5Ob21/97t; 7Ob303/00k; 2Ob273/01p; 10ObS166/03i; 1Ob10/06m; 4Ob156/06d; 7Ob20/07b; 8ObA9/15d; 6Ob195/16v; 9Ob27/18p; 1Ob231/22k; 10ObS102/23g; 5Ob72/24k4.7.2024

Rechtssatz

Der Partei bleibt die Möglichkeit offen, erst mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung die Überprüfung des nicht abgesondert anfechtbaren Beschlusses zu begehren. Dieses Recht kann sie auch nicht dadurch verlieren, dass sie inzwischen eine von der Endentscheidung liegende Entscheidung angefochten hat, ohne damit den vorbehaltenen Rekurs zu verbinden.

Normen

ZPO §194
ZPO §462 Abs2
ZPO §515

4 Ob 554/91OGH10.09.1991

Veröff: SZ 64/122 = EvBl 1991/191 S 823 = JBl 1992,120

5 Ob 21/97tOGH23.10.1997

Auch; nur: Der Partei bleibt die Möglichkeit offen, erst mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung die Überprüfung des nicht abgesondert anfechtbaren Beschlusses zu begehren. (T1)

7 Ob 303/00kOGH14.02.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Beschluss auf Wiedereröffnung der Verhandlung. (T2)

2 Ob 273/01pOGH25.10.2001

Auch

10 ObS 166/03iOGH15.07.2003

Auch; nur T1; Beis wie T2

1 Ob 10/06mOGH07.03.2006

Auch; Beisatz: Nicht abgesondert anfechtbarer Wiedereröffnungsbeschluss. (T3)

4 Ob 156/06dOGH28.09.2006

Auch; Beisatz: Die Überprüfung der Abweisung eines Ablehnungsantrags und der Zulassung einer Nebenintervention kann entweder zusammen mit der nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung oder aber zusammen mit der Endentscheidung begehrt werden. (T4)

7 Ob 20/07bOGH18.04.2007

Auch; Beis wie T4 nur: Die Überprüfung der Zulassung einer Nebenintervention kann entweder zusammen mit der nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung oder aber zusammen mit der Endentscheidung begehrt werden. (T5)

8 ObA 9/15dOGH28.04.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/41

6 Ob 195/16vOGH29.11.2016

Auch; nur T1; Beisatz: Der vorbehaltene Rekurs ist in diesem Fall nicht in, sondern in Verbindung mit dem Rechtsmittel gegen eine spätere abgesondert anfechtbare Entscheidung auszuführen. Allerdings schadet es nicht, wenn der Rechtsmittelwerber den Beschwerdepunkt nicht gesondert als Rekurs, sondern im Rahmen der Berufung ausführt, weil es sich dann um eine bloß unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels handelt. (T6)

9 Ob 27/18pOGH25.04.2018
1 Ob 231/22kOGH20.12.2022
10 ObS 102/23gOGH28.09.2023

vgl; Beisatz wie T6

5 Ob 72/24kOGH04.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19910910_OGH0002_0040OB00554_9100000_001

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