Rechtssatz
Der Partei bleibt die Möglichkeit offen, erst mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung die Überprüfung des nicht abgesondert anfechtbaren Beschlusses zu begehren. Dieses Recht kann sie auch nicht dadurch verlieren, dass sie inzwischen eine von der Endentscheidung liegende Entscheidung angefochten hat, ohne damit den vorbehaltenen Rekurs zu verbinden.
5 Ob 21/97t | OGH | 23.10.1997 |
Auch; nur: Der Partei bleibt die Möglichkeit offen, erst mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung die Überprüfung des nicht abgesondert anfechtbaren Beschlusses zu begehren. (T1) |
7 Ob 303/00k | OGH | 14.02.2001 |
Auch; nur T1; Beisatz: Beschluss auf Wiedereröffnung der Verhandlung. (T2) |
1 Ob 10/06m | OGH | 07.03.2006 |
Auch; Beisatz: Nicht abgesondert anfechtbarer Wiedereröffnungsbeschluss. (T3) |
4 Ob 156/06d | OGH | 28.09.2006 |
Auch; Beisatz: Die Überprüfung der Abweisung eines Ablehnungsantrags und der Zulassung einer Nebenintervention kann entweder zusammen mit der nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung oder aber zusammen mit der Endentscheidung begehrt werden. (T4) |
7 Ob 20/07b | OGH | 18.04.2007 |
Auch; Beis wie T4 nur: Die Überprüfung der Zulassung einer Nebenintervention kann entweder zusammen mit der nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung oder aber zusammen mit der Endentscheidung begehrt werden. (T5) |
6 Ob 195/16v | OGH | 29.11.2016 |
Auch; nur T1; Beisatz: Der vorbehaltene Rekurs ist in diesem Fall nicht in, sondern in Verbindung mit dem Rechtsmittel gegen eine spätere abgesondert anfechtbare Entscheidung auszuführen. Allerdings schadet es nicht, wenn der Rechtsmittelwerber den Beschwerdepunkt nicht gesondert als Rekurs, sondern im Rahmen der Berufung ausführt, weil es sich dann um eine bloß unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels handelt. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19910910_OGH0002_0040OB00554_9100000_001
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