OGH 7Ob18/91; 7Ob4/94; 7Ob69/00y; 7Ob266/02x; 7Ob57/05s; 7Ob120/05f; 7Ob253/05i; 7Ob250/06z; 7Ob54/07b; 7Ob248/07g; 7Ob164/11k; 7Ob170/13w; 7Ob131/15p; 7Ob50/16b; 7Ob108/16g; 7Ob54/17t; 7Ob119/17a; 7Ob175/17m; 7Ob159/18k; 7Ob130/18w; 7Ob54/19w; 7Ob116/19p; 7Ob91/21i; 7Ob87/22b; 7Ob149/24y (RS0080628)

OGH7Ob18/91; 7Ob4/94; 7Ob69/00y; 7Ob266/02x; 7Ob57/05s; 7Ob120/05f; 7Ob253/05i; 7Ob250/06z; 7Ob54/07b; 7Ob248/07g; 7Ob164/11k; 7Ob170/13w; 7Ob131/15p; 7Ob50/16b; 7Ob108/16g; 7Ob54/17t; 7Ob119/17a; 7Ob175/17m; 7Ob159/18k; 7Ob130/18w; 7Ob54/19w; 7Ob116/19p; 7Ob91/21i; 7Ob87/22b; 7Ob149/24y23.9.2024

Rechtssatz

Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Für die Übernahme der Gefahr erheblich sind nicht nur Gefahrumstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles dem Grunde nach beeinflussen können, sondern auch Umstände, die nur für Art und Umfang der Leistung bedeutsam sind. In der Unfallversicherung ist daher nicht nur die Ausübung eines gefährlichen Berufes anzuzeigen, sondern im Hinblick auf die Leistung eines Taggeldes auch die Tatsache, ob der Versicherungsnehmer den Beruf noch ausübt oder bereits Pensionist ist.

Normen

VersVG §16
ALB §7

7 Ob 18/91OGH04.09.1991

Veröff: SZ 64/117 = VersRdSch 1992,62 = RZ 1993/58 S 174

7 Ob 4/94OGH25.05.1994

nur: Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. (T1)<br/>Beisatz: Kein Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei Unterlassung der Anzeige einer Doppelversicherung. (T2)

7 Ob 69/00yOGH29.05.2000

nur T1

7 Ob 266/02xOGH19.03.2003

nur T1

7 Ob 57/05sOGH13.04.2005

nur T1

7 Ob 120/05fOGH11.07.2005

nur T1; Beisatz: Hier: Nicht bekanntgegebene Alkoholprobleme und ärztlich behandelte Depressionen in der Lebensversicherung. (T3)

7 Ob 253/05iOGH09.11.2005

Auch; Beisatz: Hier: Verschweigen von zwei Vorversicherungen, bei denen der Schadensverlauf beziehungsweise die Häufung der Anspruchsstellungen die Versicherer jeweils veranlasst hatte, das Vertragsverhältnis zu beenden. (T4)

7 Ob 250/06zOGH29.11.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nicht bekanntgegebener Vorunfall in der Unfallversicherung (Art 13 UVB 2000). (T5)

7 Ob 54/07bOGH18.04.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verschweigen eines zweiten Unfalls bei Abschluss einer Unfallversicherung (Art 21 Z 2.5 AUVB 2001). (T6)

7 Ob 248/07gOGH07.02.2008

nur T1; Veröff: SZ 2008/20

7 Ob 164/11kOGH28.09.2011

Auch; nur T1

7 Ob 170/13wOGH13.11.2013

nur T1

7 Ob 131/15pOGH02.09.2015

nur T1

7 Ob 50/16bOGH27.04.2016

Auch; nur T1; Beisatz: Verschweigen von mehreren stationären Aufenthalten wegen massiver depressiver Symptomatik mit angekündigtem Selbstmord (bei Angabe von bloß: Depression). (T7)

7 Ob 108/16gOGH06.07.2016

Auch; nur T1

7 Ob 54/17tOGH17.05.2017

Auch

7 Ob 119/17aOGH18.10.2017

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/116

7 Ob 175/17mOGH20.12.2017

Auch; nur T1

7 Ob 159/18kOGH21.11.2018

Auch

7 Ob 130/18wOGH20.03.2019

nur T1

7 Ob 54/19wOGH24.04.2019

Auch

7 Ob 116/19pOGH24.04.2020
7 Ob 91/21iOGH23.06.2021

nur T1; Beisatz: Krankenversicherung: Wird nach bestimmten Erkrankungen gefragt, ist eine zu diesem Zeitpunkt beim Versicherungsnehmer diagnostizierte Erkrankung anzugeben. Darauf, ob sich die Diagnose später als unrichtig herausstellen sollte, kommt es hingegen nicht an. (T8)

7 Ob 87/22bOGH24.08.2022

Beisatz: Hier: Frage, ob ein ordnungsgemäßen Bauzustand vorliegt. (T9)

7 Ob 149/24yOGH23.09.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19910904_OGH0002_0070OB00018_9100000_002

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