OGH 7Ob149/24y

OGH7Ob149/24y23.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* B*, vertreten durch Dr. Brigitta Braunsberger‑Lechner und Mag. Thomas Loos, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei M* Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, *, vertreten durch die Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner in Linz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Juli 2024, GZ 12 R 21/24f‑16, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00149.24Y.0923.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der Revisionswerber hat zahlreiche ihm bekannte Erkrankungen und auch „Fehlbildungen“, nach denen der beklagte Krankenversicherer vor Abschluss der Krankenzusatzversicherungsverträge ausdrücklich gefragt hatte (wie Nierenagenesie, arterielle Hypertonie und Linksventrikelhypertrophie, Lumbalgie, Spondylolyse, Anterolisthese L5/S1, Diskopathie L4–S1, Plattfuß und Senk‑Spreizfuß), nicht angegeben. Nachdem die Beklagte nachträglich von diesen Erkrankungen erfahren hatte, erklärte sie den Rücktritt von den abgeschlossenen Krankenzusatzversicherungsverträgen.

[2] 2. Gemäß § 16 Abs 1 Satz 3 VersVG gilt ein Umstand, nach welchem der Versicherer – wie hier – ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, im Zweifel als erheblich (vgl RS0080628). In diesem Fall ist der Versicherte dafür beweispflichtig, dass auch die richtige Beantwortung der an ihn gestellten Frage nicht geeignet gewesen wäre, den Entschluss des Versicherers zum Vertragsabschluss in irgendeiner Weise zu beeinflussen (RS0080787). Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen ist es nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhalts den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den erwähnten Bedingungen abgeschlossen hätte. Es reicht aus, dass der vom Versicherer nachgewiesene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen solchen Entschluss des Versicherers zu motivieren (RS0080637).

[3] Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger dieser Gegenbeweis nicht gelungen ist, ist nicht zu beanstanden (vgl 7 Ob 57/05s). Einer versicherungsmathematischen Relevanz der verschwiegenen Umstände bedarf es nicht. Zu seinen Lasten geht die Feststellung, dass die Beklagte „den Ausschluss einzelner bestehender Erkrankungen als nicht mehr zielführend erachtet“ hat, also die Krankenzusatzversicherungsverträge in Kenntnis der vor Abschluss der Versicherungsverträge bestehenden Erkrankungen nicht abgeschlossen hätte. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt aufgrund dieser ausreichenden Feststellung nicht vor.

[4] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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