OGH 4Ob530/91; 4Ob543/95; 6Ob44/99k; 9Ob72/04k; 8ObA45/06k; 5Ob147/08s; 5Ob273/08w; 5Ob202/08d; 6Ob79/10a; 6Ob207/10z; 3Ob199/12d; 4Ob92/18k; 6Ob141/21k; 6Ob104/22w; 4Ob63/23b; 6Ob152/24g (RS0007218)

OGH4Ob530/91; 4Ob543/95; 6Ob44/99k; 9Ob72/04k; 8ObA45/06k; 5Ob147/08s; 5Ob273/08w; 5Ob202/08d; 6Ob79/10a; 6Ob207/10z; 3Ob199/12d; 4Ob92/18k; 6Ob141/21k; 6Ob104/22w; 4Ob63/23b; 6Ob152/24g20.9.2024

Rechtssatz

Diese Regelung gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse, nicht aber für solche Beschlüsse, die zwar nach dem Wortlaut ihres Spruches aufheben, ihrem Sinn und ihrer Funktion nach aber eine Abänderung bedeuten. Diese liegt vor, wenn in der Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch schon die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit der Entscheidung des Untergerichtes liegt, so dass über den bisherigen Entscheidungsgegenstand nicht mehr abzusprechen ist, weil dies inhaltlich schon durch den Beschluss des Rekursgerichts geschah.

Normen

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5
AußStrG 2005 §64 Abs1
ZPO §527 Abs2 B3a

4 Ob 530/91OGH18.06.1991
4 Ob 543/95OGH13.06.1995

nur: Diese Regelung gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse. (T1)

6 Ob 44/99kOGH22.04.1999
9 Ob 72/04kOGH15.09.2004
8 ObA 45/06kOGH19.06.2006

Beisatz: Hier: Zu § 527 Abs 2 ZPO. (T2)

5 Ob 147/08sOGH21.10.2008

Beisatz: Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung ist gegeben, wenn eine selbstständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entschieden wird. (T3); Bem: Hier: § 64 Abs 1 AußStrG 2005. (T4)

5 Ob 273/08wOGH09.12.2008

Vgl; Bem wie T4; Beisatz: Hier: Es liegt ein „echter" Aufhebungsbeschluss vor, weil das Rekursgericht keine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit oder Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache getroffen, sondern nach Ablehnung der erstgerichtlichen Rechtsansicht hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation und Bejahung derselben dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung in der Sache nach Verfahrensergänzung aufgetragen hat. (T5)

5 Ob 202/08dOGH13.01.2009

Auch

6 Ob 79/10aOGH19.05.2010

Vgl auch

6 Ob 207/10zOGH17.11.2010

Vgl; Beisatz: Hier: „Echter“ Aufhebungsbeschluss wegen Nichtigkeit im Firmenbuchverfahren. (T6)

3 Ob 199/12dOGH19.12.2012
4 Ob 92/18kOGH29.05.2018

Auch

6 Ob 141/21kOGH22.12.2021
6 Ob 104/22wOGH17.10.2022

nur T1; Beisatz: Eine abschließende Entscheidung über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters liegt dann nicht vor, wenn sich der Rekurs nur gegen die Person der vom Erstgericht bestellten Erwachsenenvertreterin wandte, da der Bestellungsbeschluss ohne Bestellung einer konkreten Person keinen Bestand haben kann. (T7)

4 Ob 63/23bOGH25.04.2023

vgl

6 Ob 152/24gOGH20.09.2024

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19910618_OGH0002_0040OB00530_9100000_003

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