OGH 6Ob207/10z

OGH6Ob207/10z17.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg zu FN ***** eingetragenen A***** GmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde S*****, über den Revisionsrekurs der O***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 1. September 2010, GZ 6 R 153/10b-13, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 15. Juni 2010, GZ 24 Fr 4424/10w-2, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Rechtspfleger des Erstgerichts bewilligte die beantragte Eintragung des Wechsels des Alleingesellschafters einer Gesellschaft mbH und die Abberufung und Neubestellung von deren Geschäftsführern in das Firmenbuch.

Das Rekursgericht hob aus Anlass des Rekurses des gelöschten Alleingesellschafters den angefochtenen Beschluss als nichtig auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung durch den Richter auf. Es wies den von der Revisionsrekurswerberin gestellten Antrag, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihr erhobene Feststellungsklage im Schiedsverfahren vor der Internationalen Handelskammer in Paris zu unterbrechen, ab. Es sprach aus, dass die Kosten des Rekursverfahrens gegenseitig aufgehoben werden und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen die genannten Punkte der Rekursentscheidung richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs der im Firmenbuch eingetragenen Alleingesellschafterin.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Im Verfahren nach dem FBG richtet sich die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Gerichte zweiter Instanz nach den Bestimmungen der §§ 62 ff AußStrG (§ 15 Abs 1 FBG). Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Im Anlassfall trifft dies jedoch nicht zu; vielmehr hat das Gericht zweiter Instanz ausdrücklich ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Dieser Ausspruch ist aber im gegebenen Zusammenhang nicht vorgesehen.

Ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss iSd § 64 AußStrG liegt nur dann vor, wenn das Erstgericht in einem weiteren Rechtsgang neuerlich über dieselbe Frage entscheiden soll. Liegt hingegen in Wahrheit bereits eine abändernde, abschließende Entscheidung des Rekursgerichts vor, die nur sprachlich mit einer Aufhebung des Beschlusses des Erstgericht und einer Zurückverweisung einhergeht, so richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nach § 62 AußStrG (RIS-Justiz RS0044046; 6 Ob 29/07v mwN). Voraussetzung für das Vorliegen eines in Wahrheit abändernden Beschlusses ist jedoch stets, dass damit abschließend über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0044035; RS0007218). Entscheidend ist, ob nach der zweitinstanzlichen Beschlussfassung über denselben Entscheidungsgegenstand im anhängigen Verfahren eine neuerliche Entscheidung zu erfolgen hat (6 Ob 29/07v mwN). Die Formulierung „nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung“ im § 64 Abs 1 AußStrG bringt nur zum Ausdruck, dass es sich um eine echte Aufhebungsentscheidung - also nicht um eine etwa inhaltlich abändernde Entscheidung - handeln muss (RIS-Justiz RS0044098 [T3]). Das Vorliegen eines „echten“ Aufhebungsbeschlusses ist bereits dann zu bejahen, wenn das Rekursgericht dem Erstgericht nur die neuerliche Entscheidung über den Gegenstand des aufgehobenen Beschlusses aufgetragen hat (1 Ob 189/02d; RIS-Justiz RS0044037 [T15]; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 527 ZPO Rz 12 mwN). Der Rechtsmittelausschluss nach dieser Bestimmung ist auch dann gegeben, wenn die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung wegen Nichtigkeit erfolgte (5 Ob 550/94 = RIS-Justiz RS0007219 [T2]; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 527 ZPO Rz 8 mwN). Mangels Zulässigerklärung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht ist der Aufhebungsbeschluss jedenfalls unanfechtbar.

Die Abweisung des Antrags, das Verfahren zur Eintragung des Gesellschafterwechsels und des Geschäftsführerwechsels in das Firmenbuch zu unterbrechen, ist unanfechtbar (§ 19 Abs 3 FBG; 6 Ob 306/00v).

Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über den Kostenpunkt richtet, ist er jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG).

Gegen den Ausspruch des Rekursgerichts, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 59 Abs 4 AußStrG).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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