OGH 4Ob166/90 (RS0016762)

OGH4Ob166/9022.5.2024

Rechtssatz

Die Pflicht zum Vertragsschluss wird aber auch dort bejaht, wo ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat und diese Stellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt.

Normen

ABGB §879 BIIo

4 Ob 166/90OGH20.11.1990

Veröff: WBl 1991,170 = MR 1991,121

4 Ob 214/97tOGH09.09.1997

Veröff: SZ 70/173

4 Ob 62/98sOGH17.03.1998

Auch; Beisatz: Allerdings kann auch der Monopolist nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. (T1)

2 Ob 237/98mOGH24.09.1998

Beis wie T1

2 Ob 232/98aOGH24.09.1998

Vgl; Beisatz: Aus den von der Rechtsprechung zum Kontrahierungszwang entwickelten Grundsätzen ist abzuleiten, dass es dem Monopolisten ganz allgemein verwehrt ist, seine faktische Übermacht in unsachlicher Weise auszuüben. (T2)

4 Ob 187/02gOGH15.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Missbrauchsvorschriften des KartG werden mitunter als gesetzliche Verbotsnormen behandelt. (T3)

9 Ob 6/03bOGH07.05.2003

Beis wie T1; Beisatz: Ob sachliche Gründe vorliegen, aus denen ein Monopolist einen Vertragsabschluss ablehnen darf, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen. (T4)

7 Ob 273/03bOGH19.11.2003

Beis wie T1

10 Ob 74/04mOGH08.03.2005

Vgl; Beis wie T4

4 Ob 155/05fOGH11.08.2005

Beisatz: Jeder Verstoß gegen eine Kontrahierungspflicht bedeutet gleichzeitig einen Verstoß gegen § 1 UWG, sofern er in Wettbewerbsabsicht geschieht. (T5)

9 ObA 100/06fOGH18.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Kontrahierungszwang als Pflicht zum Vertragsabschluss setzt voraus, dass noch kein Vertrag besteht. (T6)

4 Ob 222/10sOGH12.04.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Verwertungsgesellschaften sind nicht zur Rechteeinräumung nach § 17 Abs 1 VerwGesG verpflichtet, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (hier: jahrelanger beträchtlicher Zahlungsrückstand). (T7)<br/>Veröff: SZ 2011/46

4 Ob 134/12bOGH17.12.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Allgemeiner Kontrahierungszwang bedeutet, dass ein Unternehmer, der die Leistung bestimmter Sachen oder Dienste öffentlich in Aussicht stellt, einem zum angesprochenen Personenkreis gehörigen Interessenten, wenn diesem zumutbare Ausweichmöglichkeiten fehlen, die zur Befriedigung seines Bedarfs nötige einschlägige Leistung und den sie vorbereitenden Vertragsschluss ohne sachlich gerechtfertigte Gründe nicht verweigern darf, wenn es sich dabei um „Normalbedarf“ oder „Notbedarf“ handelt und der Interessent Willens und in der Lage ist, die Leistung zu den gewöhnlichen Bedingungen zu erwerben. (T8)<br/>Beisatz: Zum „Normalbedarf“ gehört auch die Sicherung der ungestörten normalen Berufsausübung, die jedermann für sich selbst in Anspruch nimmt. (T9)<br/>Beisatz: Dieser Kontrahierungszwang trifft Anbieter von Waren und Dienstleistungen, nicht jedoch (allenfalls alleinige) Nachfrager nach Waren oder Dienstleistungen (Monopsonisten). (T10)<br/>Beisatz: Tritt die öffentliche Hand als Nachfrager auf, ist sie zwar den Vorschriften des Vergaberechts unterworfen sie unterliegt aber keinem Kontrahierungszwang. (T11)

6 Ob 182/13bOGH28.11.2013

Vgl auch; Beisatz: Wenn aufgrund von vom Monopolisten den Wasserkunden angebotenen, von diesen aber verweigerten Abschlüssen von Wasserbezugsverträgen zu angemessenen (gewöhnlichen) Bedingungen ein vertragsloser Zustand herrscht, ist es unbedenklich, dass kein Wasser geliefert wird. (T12)

7 Ob 171/15wOGH19.11.2015
6 Ob 91/16zOGH30.05.2016

Vgl; Beisatz: Bei der Pflicht von Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, nach § 27a BWG eine Liquiditätsreserve zu halten, liegt keine Monopolstellung des Zentralinstituts vor, da die Liquiditätsreserve nicht nur beim Zentralinstitut, sondern auch bei bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat gehalten werden kann. § 27a BWG räumt den Primärinstituten damit mehrere Möglichkeiten ein, ihre Liquiditätsreserve zu halten. (T13)

1 Ob 39/17tOGH26.04.2017

Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für marktbeherrschende Unternehmen. (T14)<br/>Beisatz: Dies gilt nicht nur bei Verträgen über lebensnotwendige Güter. (T15)<br/>Beisatz: Spiegelbildlich muss daher auch ein sachlicher Grund für die Kündigung eines schon bestehenden Vertrags vorliegen. Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts. (T16)

6 Ob 211/17yOGH21.12.2017
3 Ob 17/19zOGH26.04.2019

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn die Beklagte über einen vertraglichen Anspruch verfügte, dessen rechtzeitige Durchsetzung aber unterließ, sodass dieser erloschen ist. (T17)

7 Ob 17/23kOGH22.03.2023

Beisatz wie T6

3 Ob 7/24mOGH17.04.2024
3 Ob 238/23fOGH17.04.2024
3 Ob 10/24bOGH17.04.2024
3 Ob 243/23sOGH17.04.2024
9 Ob 3/24tOGH16.05.2024
8 Ob 12/24hOGH22.05.2024
8 Ob 7/24yOGH22.05.2024

Beisatz: Freie Auswahlmöglichkeit des Verbrauchers aus verschiedenen Stromanbietern. (T18)<br/>Anm: vgl 6 Ob 277/08s zur Liberalisierung des Strommarktes

Dokumentnummer

JJR_19901120_OGH0002_0040OB00166_9000000_002

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