OGH 8Ob602/90; 8Ob1661/93; 4Ob518/94; 3Ob1611/94 (RS0047452)

OGH8Ob602/90; 8Ob1661/93; 4Ob518/94; 3Ob1611/9420.3.2024

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg 42752, EFSlg 50441 ua), dass ein die übliche Dauer überschreitendes Besuchsrecht zu einer Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung führen kann.

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Normen

ABGB aF §140 Ac
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Ac

8 Ob 602/90OGH13.09.1990
8 Ob 1661/93OGH30.11.1993

Auch; Beisatz: Dabei ist nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern ausschließlich von den ersparten Aufwendungen der Mutter auszugehen. (T1)

4 Ob 518/94OGH15.02.1994

Auch; Beisatz: Hier: Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung, weil Kind tagsüber beim Geldunterhaltspflichtigen aufhältig ist. (T2)

3 Ob 1611/94OGH30.11.1994

Vgl

10 Ob 2018/96dOGH23.04.1996

Auch; Beisatz: Hier: Dreiwöchiger Urlaubsaufenthalt des Unterhaltsberechtigten beim Unterhaltspflichtigen - keine Reduzierung der Unterhaltspflicht. (T3)

6 Ob 20/97bOGH27.02.1997

Beis wie T1

2 Ob 2132/96kOGH10.04.1997

Auch

2 Ob 319/99xOGH18.11.1999

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 182/02mOGH12.12.2002

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Rechtslage vor dem KindRÄG 2001. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Wurden die ersparten Kosten für das Taschengeld, Jausengeld, die Aufwendungen für Nahrung, Wäsche und Freizeitaktivitäten im Ausmaß von zusammen 1.300 S monatlich berücksichtigt, das sind immerhin rund 28 % des Regelbedarfs. Dieses Ergebnis ist plausibel und in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. (T5)

6 Ob 83/02bOGH19.12.2002

Auch

3 Ob 222/02xOGH18.12.2002

Auch; Beisatz: Aus diesen Entscheidungen ist der Grundgedanke abzuleiten, dass der zu leistende Geldunterhalt dann zu reduzieren ist, wenn der Unterhaltspflichtige auch - über ein übliches Besuchsrecht hinaus - Naturalunterhalt leistet. (T6)<br/>Beisatz: Die Kosten für die Bereithaltung von Wohnraum oder die Anschaffung langlebiger Güter bleiben jedoch vom Aufenthalt beim anderen Elternteil unberührt. (T7)<br/>Beisatz: Eine Aufrechnung der von beiden Elternteilen entsprechend den Aufenthaltsquoten zu erbringenden Geldunterhaltsleistungen kommt mangels Gegenseitigkeit nicht in Betracht. (T8)

2 Ob 293/03gOGH15.01.2004

Beis wie T1; Beisatz: Auch bei der durch das KindRÄG 2001 eingeführten gemeinsamen Obsorge ist nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern von den Ersparnissen des anderen Elternteiles auszugehen. (T9)

4 Ob 4/04yOGH16.03.2004

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9

7 Ob 277/03sOGH31.03.2004

Auch; Beis wie T9

8 Ob 62/04gOGH24.09.2004

Beis wie T1

7 Ob 145/04fOGH25.05.2005

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Diese Rechtsansicht ist auch bei einer völlig gleichteiligen Aufteilung der Betreuungszeiten ohne Vereinbarung eines hauptsächlichen Aufenthaltes des Minderjährigen iSd § 177 Abs 2 ABGB zu vertreten, soferne beiden Elternteilen ein annähernd gleich hohes bzw ein solches Einkommen (wenn auch in unterschiedlicher Höhe) zur Verfügung steht, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Unterhaltsansprüchen der Kinder führte. Andernfalls bleibt der besserverdienende Elternteil geldunterhaltspflichtig, damit das Kind an seinem höheren Lebensstandard (jedenfalls bis zur Luxusgrenze) auch in der Zeit, wo es sich beim schlechterverdienenden Elternteil aufhält, teilhaben kann. (T10)

10 Ob 11/04xOGH17.02.2006

Beis wie T1; Beis ähnlich wie T7

7 Ob 102/06kOGH21.06.2006

Auch

7 Ob 178/06mOGH30.08.2006

Beisatz: Hier: Die Kinder werden insgesamt in etwa 1/3 der Zeit vom Vater betreut - Reduzierung der Unterhaltspflicht um 20 %. (T11)

1 Ob 209/08dOGH31.03.2009

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9

3 Ob 10/09fOGH22.04.2009

Beis wie T1; Beis wie T11; Beisatz: Nur jene Aufwendungen können die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, die auch ein „maßstabgerechter" Familienvater unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse sowie der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten machen würde. (T12)<br/>Veröff: SZ 2009/51

4 Ob 74/10aOGH13.07.2010

Vgl; Beisatz: Bei gleichwertigen Betreuungs‑ und Naturalunterhaltsleistungen besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist. (T13)<br/>Beisatz: Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. (T14)<br/>Beisatz: So bereits 7 Ob 145/04f. (T15)

10 Ob 49/10vOGH17.08.2010

Auch

3 Ob 96/12gOGH14.06.2012

Vgl auch; Beisatz: Dass das Ausmaß des dem Vater eingeräumten Besuchsrechts keine Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt, beruht auf den konkreten Umständen des Einzelfalls und wirft ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T16)

5 Ob 2/12yOGH04.07.2012

Vgl auch; Beisatz: Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen, weshalb es problematisch ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. (T17)

4 Ob 16/13aOGH19.03.2013

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T13

6 Ob 11/13fOGH04.07.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Durch das KindNamRÄG 2013 ist an dieser Rechtslage keine Änderung eingetreten. (T18)

10 Ob 17/15wOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T6; Beis wie T13

1 Ob 158/15iOGH17.09.2015

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T18

8 Ob 69/15bOGH25.11.2015

Auch; Beis wie T6; Beis wie T13; Beisatz: Ab wann von gleichwertigen Betreuungsleistungen der Eltern die Rede sein kann, ist angesichts der Vielfalt familiärer Lebens- und Betreuungsmodelle nicht mit einem starren Prozentsatz festzulegen. (T19)<br/>

1 Ob 207/15wOGH24.11.2015

Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zur Berücksichtigung der ausgedehnten Betreuung durch den Vater an immerhin rund 128 Tagen im Jahr (35 %) beim Sonderbedarf ‑ Deckungsmangel. (T20)

10 Ob 107/15fOGH19.01.2016

Beis wie T6; Beisatz: Hier: zu § 7 Abs 1 UVG iVm § 19 Abs 1 UVG. (T21)

6 Ob 55/16fOGH30.03.2016

Vgl; Beis wie T13

7 Ob 172/16vOGH13.10.2016

Auch; Beis wie T6; Beis wie T13

1 Ob 151/16mOGH27.02.2017

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T18; Beisatz: Teilen die Eltern die Betreuung in einem Ausmaß, das über den Rahmen der üblichen persönlichen Kontakte des Elternteils hinausgeht, bei dem sich das Kind nicht hauptsächlich aufhält, ist nach der jüngeren Rechtsprechung der zu leistende Geldunterhalt zu reduzieren, wenn der Geldunterhaltspflichtige – über ein übliches Kontaktrecht hinaus – Naturalunterhalt leistet. (T22)<br/>Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung des sogenannten „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“, welches nach der neueren Judikatur zu einem Entfall des Geldunterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber seinen Eltern führt, ist neben der gleichwertigen Betreuungs‑ und Einkommenssituation, dass auch die sonstigen (bedarfsdeckenden) Naturalleistungen von beiden Elternteilen etwa gleichwertig erbracht werden. (T23)<br/>Beisatz: Hier: Keine Anwendung des betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells, da die Mutter über die (gleichteilig mit dem Vater ausgeübte) Betreuung des Minderjährigen hinausgehend im Wesentlichen die Kosten für sämtliche bedarfsorientierten Naturalleistungen alleine trägt. (T24)

10 Ob 41/17bOGH10.10.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T9

1 Ob 23/18sOGH27.02.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T22; Beisatz: Bei der Anrechnung der Anzahl der Kontakttage finden einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung. Ein Wochenendaufenthalt von Freitag nach der Schule bis Sonntag schlägt sich daher nur in zwei Tagen nieder (so schon 5 Ob 2/12y). (T25)<br/>Beisatz: Reduziert sich ein neben dem üblichen, vierzehntägigen Wochenendkontaktrecht eingeräumter weiter „Besuchstag“ in Wahrheit auf ein bloßes Übernachtungsbesuchsrecht unter der Woche (bis zum Schulbeginn am nächsten Morgen), wurde von keiner nennenswerten Ersparnis des anderen Elternteils ausgegangen (so schon 3 Ob 96/12g). (T26)

9 Ob 57/17yOGH25.04.2018

Auch; Beis wie T6; Beis wie T13

4 Ob 22/18sOGH19.04.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T16

5 Ob 189/18gOGH13.12.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T9

1 Ob 9/19hOGH05.03.2019

Vgl; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T23

1 Ob 13/19xOGH03.04.2019

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T25 nur: Bei der Anrechnung der Anzahl der Kontakttage finden einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung. (T27)<br/>Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T28)<br/>Beisatz: Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen. (T29)

3 Ob 101/19bOGH29.08.2019

Vgl auch; Beis wie T16

5 Ob 141/19zOGH22.10.2019

Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T9

1 Ob 107/19wOGH25.09.2019

Vgl; Beisatz: Daraus, dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil neben seinem (ausschließlich geschuldeten) Geldunterhalt (im Rahmen seines Besuchsrechts) keinen weiteren – nicht geschuldeten – Naturalunterhalt leistet, kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dies zu einer Erhöhung des Geldunterhalts führen müsste. (T30)

1 Ob 25/21iOGH07.09.2021

Vgl; Beis wie T6

10 Ob 11/21xOGH14.12.2021

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis ähnlich wie T19

1 Ob 89/22bOGH18.05.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Die konkrete finanzielle Entlastung ist zu prüfen. (T31)

2 Ob 141/22gOGH17.01.2023

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T22; Beis ähnlich wie T28; Beisatz: Aufgrund der (zwischen den Eltern vereinbarten) Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erst zum Stichtag 1. 10. 2018 ist ausnahmsweise keine auf das gesamte Kalenderjahr ausgerichtete Betrachtung vorzunehmen, sondern lediglich das „Rumpfjahr“ einer Beurteilung zu unterziehen. (T32)<br/>Anm: Vgl dazu bereits 1 Ob 13/19x ErwGrd 3.4. f. (T33)<br/>Beisatz: Frage der Anrechnung der Betreuung im Distance-Learning. (T34)

5 Ob 173/23mOGH09.11.2023

Beisatz wie T6; Beisatz wie T16<br/>Beisatz: hier: In der Gesamtbetrachtung keine über das übliche Kontaktrecht hinausgehende Betreuung, daher keine Reduktion der Geldunterhaltsleistung. (T35)

6 Ob 26/24bOGH20.03.2024

vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T16; Beisatz wie T17<br/>Beisatz: Die Ermittlung des Betreuungsausmaßes erfolgt nicht in Form einer „Berechnung“ von Kontakttagen schlicht nach (exakter) stundenweiser Zeiterfassung der persönlichen Anwesenheit und deren Summation; sie ist vielmehr in einer generalisierenden und wertenden Betrachtung vorzunehmen. Eine Berücksichtigung weiterer Kontakttage durch Addition von „geleisteten“ Stunden ist daher nicht angebracht. (T36)

Dokumentnummer

JJR_19900913_OGH0002_0080OB00602_9000000_001

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