OGH 9ObA180/90; 9ObA153/93; 8ObA2341/96i; 9ObA80/98z; 9ObA257/98d; 9ObA37/99b; 9ObA141/00a; 9ObA13/04h; 9ObA99/04f; 9ObA163/05v; 8ObA90/08f; 9ObA34/13k; 8ObA75/16m; 9ObA43/17i; 9ObA37/17g; 8ObA9/23s (RS0034441)

OGH9ObA180/90; 9ObA153/93; 8ObA2341/96i; 9ObA80/98z; 9ObA257/98d; 9ObA37/99b; 9ObA141/00a; 9ObA13/04h; 9ObA99/04f; 9ObA163/05v; 8ObA90/08f; 9ObA34/13k; 8ObA75/16m; 9ObA43/17i; 9ObA37/17g; 8ObA9/23s22.3.2024

Rechtssatz

Für die außergerichtliche Geltendmachung kollektivvertraglicher Ansprüche innerhalb der Verfallfrist genügt es grundsätzlich, wenn diese so weit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind (DRdA 1981,250). Stellt jedoch der Arbeitnehmer aus einem bestimmten Rechtsgrund (hier: Urlaubsentschädigung) eine umfänglich genau umschriebene Forderung für eine bestimmte Anzahl nicht verbrauchter Urlaubstage unter Errechnung des hiefür gebührenden Betrages, so macht er damit nicht auch allfällige weitere Ansprüche aus demselben Rechtsgrund geltend.

Normen

ABGB §1491

9 ObA 180/90OGH29.08.1990

Veröff: Arb 10889

9 ObA 153/93OGH08.07.1993

Vgl auch; nur: Für die außergerichtliche Geltendmachung kollektivvertraglicher Ansprüche innerhalb der Verfallfrist genügt es grundsätzlich, wenn diese so weit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind. (T1)<br/>Beisatz: § 48 ASGG (T2)

8 ObA 2341/96iOGH16.01.1997

nur T1; Beis wie T2

9 ObA 80/98zOGH10.06.1998

Auch; nur T1

9 ObA 257/98dOGH23.12.1998

nur T1

9 ObA 37/99bOGH24.02.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Nur im Einzelfall kann beurteilt werden, ob und über welche Informationen ein Arbeitgeber bereits verfügt, um erkennen zu können, welche Ansprüche begehrt werden. (T3)

9 ObA 141/00aOGH14.06.2000

nur T1

9 ObA 13/04hOGH23.06.2004

nur T1

9 ObA 99/04fOGH17.11.2004

nur T1

9 ObA 163/05vOGH23.11.2005

Beis wie T3; Beisatz: Nur im Einzelfall kann beurteilt werden, ob und über welche Informationen ein Arbeitgeber bereits verfügt, um erkennen zu können, ob vom Arbeitnehmer die Entlohnung von Überstunden geltend gemacht wird. (T4)

8 ObA 90/08fOGH02.04.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zur Ausschlussfrist des Punktes XX. A. des Kollektivvertrags für die Angestellten und Lehrlinge in Handelsbetrieben bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Zuschlag zum Zeitausgleichsguthaben nach § 19e Abs 2 AZG. (T5)

9 ObA 34/13kOGH24.04.2013
8 ObA 75/16mOGH27.01.2017

Auch

9 ObA 43/17iOGH24.05.2017

Auch; ähnlich nur T1

9 ObA 37/17gOGH30.10.2017
8 ObA 9/23sOGH22.03.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00180_9000000_001

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