OGH 9ObA163/05v

OGH9ObA163/05v23.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert und Gerhard Prochaska als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Paul P*****, Angestellter, *****, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Waldbauer Paumgarten & Naschberger Rechtsanwälte Partnerschaft in Kufstein, wegen EUR 41.779,66 sA (Revisionsinteresse EUR 36.715,03), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. September 2005, GZ 11 Ra 56/05t-39, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der hier anzuwendende Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes sieht in § 5 Abs 10 vor, dass die Entlohnung von Überstunden binnen vier Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht werden muss, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Unter Geltendmachung wird zwar von der Rechtsprechung keine förmliche Einmahnung, aber doch das aus dem Blickwinkel eines redlichen Erklärungsempfängers zumindest erkennbare Fordern einer Bezahlung konkreter Überstunden verlangt (vgl 4 Ob 113/85; 9 ObA 149/93; 9 ObA 240/93; 9 ObA 166/00b; RIS-Justiz RS0051576 ua). Nur wenn für den redlichen Arbeitgeber erkennbar ist, dass vom Arbeitnehmer etwas gefordert wird, kann die Beschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, der überblickbar ist und bezüglich dessen der Beweis des maßgeblichen Sachverhalts noch erbracht werden kann, ihren Zweck erfüllen, nämlich offene Streitfragen einer raschen Bereinigung zuzuführen (vgl 9 ObA 27/96 ua).

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach durch den Kläger keine Geltendmachung im vorgenannten Sinn erfolgte, ist vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts jedenfalls vertretbar, zumal nur im Einzelfall beurteilt werden kann, ob und über welche Informationen ein Arbeitgeber bereits verfügt, um erkennen zu können, ob vom Arbeitnehmer die Entlohnung von Überstunden geltend gemacht wird (vgl 9 ObA 106/98y; 9 ObA 37/99b ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen dienten die vom Kläger ausgefüllten monatlichen Listen, auf die er seinen Standpunkt der rechtzeitigen Geltendmachung stützt, nicht der Zeiterfassung, sondern vor allem der Berechnung der Diäten im Fall auswärtiger Stunden, des Urlaubs und statistischen Auswertungen. Dass in einem anders gelagerten Fall die Geltendmachung von Überstunden unter anderem daran scheiterte, dass die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers keinen Aufschluss über Pausen gaben (vgl 9 ObA 153/03w mwN), bedeutet nicht, dass Aufzeichnungen, die Pausen ausweisen, zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Forderung ausreichen, wenn sie sonst nach vertretbarer Auffassung des Berufungsgerichts nicht erkennen lassen, dass damit die Bezahlung von Überstunden gefordert wird.

Richtig ist der Hinweis des Revisionswerbers, dass die die Berufung auf die Verfallsklausel einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten kann, wenn dem Arbeitnehmer durch das Verhalten des Arbeitgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wurde (9 ObA 153/03w; RIS-Justiz RS0016688 ua). Dies war hier aber nicht der Fall. Der Kläger berief sich in erster Instanz auch nicht darauf, dass er laut ursprünglichem Arbeitsvertrag nicht dem Kollektivvertrag unterliege; vielmehr stützten sich beide Parteien ausdrücklich auf den vorgenannten Kollektivvertrag. Auf die vom Revisionswerber erörterten Fragen der Auslegung des Arbeitsvertrags kommt es daher nicht an.

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt somit nicht vor, sodass die außerordentliche Revision nicht zulässig ist.

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