OGH 7Ob727/89; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 10Ob24/00b; 7Ob299/03a; 5Ob121/06i; 5Ob165/05h; 6Ob101/06f; 2Ob172/06t; 5Ob148/07m; 1Ob138/07m; 4Ob166/08b; 9Ob64/08i; 3Ob77/10k; 5Ob9/11a; 9Ob52/12f; 4Ob241/12p; 6Ob214/14k; 9Ob55/16b; 7Ob88/17t; 6Ob77/19w; 6Ob17/20y; 5Ob82/23d; 6Ob91/24m (RS0026578)

OGH7Ob727/89; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 10Ob24/00b; 7Ob299/03a; 5Ob121/06i; 5Ob165/05h; 6Ob101/06f; 2Ob172/06t; 5Ob148/07m; 1Ob138/07m; 4Ob166/08b; 9Ob64/08i; 3Ob77/10k; 5Ob9/11a; 9Ob52/12f; 4Ob241/12p; 6Ob214/14k; 9Ob55/16b; 7Ob88/17t; 6Ob77/19w; 6Ob17/20y; 5Ob82/23d; 6Ob91/24m18.6.2024

Rechtssatz

Die Aufklärungspflicht umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. Aufklärungspflichten und Belehrungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann. Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen (so schon JBl 1982,491; SZ 55/114).

Normen

ABGB §1299 B

7 Ob 727/89OGH25.01.1990

Veröff: EvBl 1990/87 S 405 = VersR 1991,488

4 Ob 505/96OGH30.01.1996

nur: Die Aufklärungspflicht umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. (T1)

10 Ob 2350/96bOGH03.09.1996

nur T1: Veröff: SZ 69/199

10 Ob 24/00bOGH23.03.2000

Auch; nur T1; Beisatz: Der Patient muss nach Versorgung eines Knochenbruches auf allfällige (nachteilige) Folgen einer Nichtbefolgung der therapeutischen Anweisungen (Möglichkeit des Auftretens einer Sudeck'schen Dystrophie bei Nichtbefolgung der Anweisung das betroffene Bein zu bewegen) und darauf hingewiesen werden, dass er bei atypischen Veränderungen im operierten Beinbereich (Rötung der Haut, verstärkte Schwellungsneigung, steigender Belastungsschmerz usw) jedenfalls unverzüglich ärztlichen Rat einholen müsse. (T2)

7 Ob 299/03aOGH17.12.2003

nur: Die Aufklärungspflicht umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. Aufklärungspflichten und Belehrungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann. (T3)

5 Ob 121/06iOGH30.05.2006

nur T1

5 Ob 165/05hOGH07.03.2006

Beisatz: Hier: Weitere diagnostische Abklärung durch weitere Untersuchung. (T4)

6 Ob 101/06fOGH14.09.2006

Vgl; Beisatz: Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinn. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt wegen Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrags (Vasektomie) auf Ersatz des Unterhaltsschadens besteht nicht. (T5); Veröff: SZ 2006/133

2 Ob 172/06tOGH30.11.2006

Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Geburt eines gesunden Kindes trotz Koagulation der Tube (elektrische Verschweißung der Eileiter); kein Schaden. (T6)

5 Ob 148/07mOGH11.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Der Zweck der Pränataldiagnostik in der Schwangerenbetreuung liegt zumindest auch darin, der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen. Unter diesen Umständen sind auch die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst. (T7); Beisatz: Geschuldet werden nach den persönlichen Verhältnissen der Frau indizierte und gegebenenfalls von ihr nachgefragte Diagnoseverfahren sowie eine darauf aufbauende richtige Information, insbesondere über erkennbare Konfliktlagen. Darüber hinaus steht es dem Arzt auch in Fällen möglicher Behinderungen des Kindes durchaus haftungsfrei offen, die Frau konstruktiv lebenserhaltend in Richtung einer Fortsetzung der Schwangerschaft zu beraten. (T8)

1 Ob 138/07mOGH29.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht bei Verdacht auf das Vorliegen eines Sehnenrisses. (T9)

4 Ob 166/08bOGH20.01.2009

Vgl auch; Beisatz: Siehe RS0124470. (T10)

9 Ob 64/08iOGH04.08.2009

Auch; Beisatz: Wenn nach dem Krankheitsbild eine sofortige ärztliche Versorgung im Krankenhaus gewährleistet sein muss, wird der Arzt darauf eindringlich aufmerksam zu machen haben; auch wenn er dem Patienten nicht medizinische Einzelheiten mitteilen muss, hat er doch eindeutig und unter Hinweis auf mögliche schwerwiegende Folgen den Krankenhausaufenthalt anzuraten. (T11); Beisatz: Hier: Aufklärungspflichten bei drohender Eklampsie. (T12)

3 Ob 77/10kOGH30.06.2010

Auch; Beis wie T4; Beis wie T11

5 Ob 9/11aOGH09.02.2011

Vgl auch; Beisatz: Der Patient soll durch die ärztliche Aufklärung in die Lage versetzt werden, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. (T13)

9 Ob 52/12fOGH17.12.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T14)

4 Ob 241/12pOGH12.02.2013

Vgl auch; Beis wie T13

6 Ob 214/14kOGH29.01.2015

Auch; Beis wie T13

9 Ob 55/16bOGH29.11.2016

Auch; Beisatz: Die Belehrung hat um so ausführlicher und eindringlicher zu sein, je klarer für den ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation die schädlichen Folgen des Unterbleibens sind und je dringlicher die weitere Behandlung aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss. Auf alle nur denkbaren Folgen über die Nichtvornahme einer Behandlung muss der Arzt daher nicht hinweisen. (T15)<br/>

7 Ob 88/17tOGH27.09.2017

Auch

6 Ob 77/19wOGH24.09.2019

Vgl

6 Ob 17/20yOGH20.02.2020

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gescheiterte Bemühungen des Arztes zur Kontaktaufnahme mit dem Patienten per Telefon und per Post. (T16)

5 Ob 82/23dOGH17.08.2023

nur T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7

6 Ob 91/24mOGH18.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19900125_OGH0002_0070OB00727_8900000_001

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