OGH 5Ob598/89; 5Ob17/91; 8Ob541/91; 5Ob519/95; 4Ob1589/95; 7Ob612/95; 3Ob558/95; 10Ob2057/96i; 9Ob2112/96w; 6Ob2305/96f; 1Ob2290/96p; 3Ob142/97x; 1Ob305/99f; 7Ob251/05w; 3Ob19/10f; 3Ob129/13m; 7Ob201/14f; 4Ob152/18h; 6Ob85/20y; 5Ob22/24g (RS0069472)

OGH5Ob598/89; 5Ob17/91; 8Ob541/91; 5Ob519/95; 4Ob1589/95; 7Ob612/95; 3Ob558/95; 10Ob2057/96i; 9Ob2112/96w; 6Ob2305/96f; 1Ob2290/96p; 3Ob142/97x; 1Ob305/99f; 7Ob251/05w; 3Ob19/10f; 3Ob129/13m; 7Ob201/14f; 4Ob152/18h; 6Ob85/20y; 5Ob22/24g26.2.2024

Rechtssatz

Die Überlassung an Eintrittsberechtigte stellt keinen Kündigungsgrund dar und zwar selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Abtretung der Mietrechte nach § 12 Abs 1 MRG fehlten.

Normen

MRG §12 Abs1 A
MRG §30 Abs2 Z4 B
MRG §30 Abs2 Z4 E
MRG §30 Abs2 Z4

5 Ob 598/89OGH12.12.1989

Veröff: SZ 62/200

5 Ob 17/91OGH28.05.1991

Veröff: WoBl 1991,235 (Würth)

8 Ob 541/91OGH27.06.1991

Veröff: WoBl 1992,129

5 Ob 519/95OGH27.06.1995

nur: Die Überlassung an Eintrittsberechtigte stellt keinen Kündigungsgrund dar. (T1), Beisatz: Hier: Der gemeinsame Haushalt zwischen der Beklagten und ihrem Bruder zum Zeitpunkt der von ihr gewollten Überlassung der Wohnung war aber schon längst aufgehoben; daraus folgt, dass im Zeitpunkt der gänzlichen Gebrauchsüberlassung der Bruder der Beklagten nicht mehr zum Kreis der eintrittsberechtigten Personen im Sinne des § 14 Abs 3 MRG als Voraussetzung für den Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG gehörte. Unterschied zum Sachverhalt zur SZ 62/200. (T2)

4 Ob 1589/95OGH27.06.1995
7 Ob 612/95OGH18.10.1995

Auch; Beisatz: Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Eintrittsrechts bei einer solchen Weitergabe ist jener der Weitergabe. (T3)

3 Ob 558/95OGH31.08.1995
10 Ob 2057/96iOGH23.04.1996

Auch; Beis wie T2

9 Ob 2112/96wOGH16.10.1996

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Bestand zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung und deren Überlassung an den nahen Angehörigen ein gemeinsamer Haushalt, beendete der nahe Angehörige aber dann die Benützung der Wohnung und zog erst Jahre später wieder in die Wohnung ein, ohne daß zu diesem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt mit dem Mieter bestand, ist der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG gegeben. (T4) Veröff: SZ 69/230

6 Ob 2305/96fOGH18.12.1996

nur T1

1 Ob 2290/96pOGH28.01.1997
3 Ob 142/97xOGH26.03.1997
1 Ob 305/99fOGH28.03.2000

Beis wie T3

7 Ob 251/05wOGH25.01.2006
3 Ob 19/10fOGH28.04.2010

nur T1

3 Ob 129/13mOGH21.08.2013

Auch; Beis wie T3

7 Ob 201/14fOGH26.11.2014

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Für die Überlassung des Mietgegenstands an Eintrittsberechtigte, die diesen Kündigungsgrund ausschließt, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abtretung der Mietrechte nach § 12 Abs 1 MRG nicht erforderlich. (T5)

4 Ob 152/18hOGH23.08.2018

Auch

6 Ob 85/20yOGH25.06.2020

Beis wie T4

5 Ob 22/24gOGH26.02.2024

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19891212_OGH0002_0050OB00598_8900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)