Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen sind die - unbestrittenermaßen einvernehmlich zusammengelegten - beiden Wohnungen jedenfalls den zwei Enkelkindern der beiden Beklagten überlassen worden, welche schon bisher mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt mit der Erstbeklagten im Bestandobjekt gewohnt haben und dieses zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses weiterhin benötigen. Schon aus diesem Grund liegen demnach die geltend gemachten Kündigungsgründe (§ 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG) nicht vor, so daß es auf die Eintrittsvoraussetzungen des § 12 Abs 1 MRG gar nicht mehr ankommt, sind diese doch für die Beurteilung gerade dieser Kündigungsgründe ohne Bedeutung (SZ 62/200; WoBl 1991, 235; WoBl 1992, 129).
Nach dem von den Beklagten gemäß § 267 ZPO zugestandenen Sachvorbringen der Kläger in der Aufkündigung sind die beiden Wohnungen nach getrennter Anmietung einvernehmlich zusammengelegt worden; daher ist die Auffassunng des Berufungsgerichtes, die Aufkündigung habe sich von vornherein gegen die Mitmieter eines einheitlichen Bestandobjektes gerichtet, unbedenklich.
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