Rechtssatz
Der Versicherte darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde. Eine Tätigkeit als Arbeiter hat daher bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes nach § 273 ASVG außer Betracht zu bleiben (vgl SSV-NF 2/73).
10 ObS 15/90 | OGH | 13.03.1990 |
nur: Der Versicherte darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde. (T1) Veröff: SSV-NF 4/38 |
10 ObS 79/01t | OGH | 24.04.2001 |
nur T1; Beisatz: Durch die Tätigkeit als Angestellter wird ein eigener und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängiger Berufsschutz erworben. (T2) |
10 ObS 158/01k | OGH | 12.06.2001 |
nur T1; Beisatz: Eine Verweisung auf einfache Arbeitertätigkeiten ist unzulässig. (T3) |
10 ObS 71/06y | OGH | 17.08.2006 |
nur T1; Beisatz: Voraussetzung für den Berufsschutz als Angestellter nach § 273 ASVG ist nicht die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, sondern allein der Umstand, dass der Versicherte Tätigkeiten verrichtet, die als kaufmännische, höhere nicht kaufmännische Tätigkeiten oder Kanzleidienste im Sinn des § 1 AngG anzusehen sind. (T4); Beisatz: Ein einmal erworbener Berufsschutz kann durch die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit und Ausübung anderer Tätigkeiten auch wieder verloren gehen. (T5) |
10 ObS 80/09a | OGH | 12.05.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Die frühere Ausübung eines technischen Berufs durch den Versicherten (hier: gelernter Wasser- und Heizungsinstallateur) bewirkt keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten (überwiegend) kaufmännischen Berufs, mögen auch die im erlernten Beruf erworbenen technischen Kenntnisse bei seiner zuletzt ausgeübten Angestelltentätigkeit von wesentlicher Bedeutung gewesen sein. (T6); Beisatz: Ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz als Angestellter und auch als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf genießt, kann in allen Berufsparten, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt, verwiesen werden, weil er über vielfältigere Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten als ein nur in einem Beruf tätig gewesener Versicherter verfügt. (T7) |
10 ObS 119/20b | OGH | 19.01.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Gelernter KFZ-Mechaniker und Verweisung auf Qualitätskontrollor in der Fertigung. (T8) |
10 ObS 60/23f | OGH | 19.12.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T4<br/>Beisatz: Hier: Freier Dienstvertrag (vgl RS0134614). (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19891024_OGH0002_010OBS00193_8900000_002
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