OGH 10ObS148/08z

OGH10ObS148/08z25.11.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Peter Ladislav (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hannelore S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. September 2008, GZ 12 Rs 74/08a-54, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin, die unstrittig in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte einzureihen war, könne nach § 273 Abs 1 ASVG auf die der Beschäftigungsgruppe 2 dieses Kollektivvertrags zugehörenden einfachen Angestelltentätigkeiten im Postein- und -auslauf verwiesen werden, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen (vgl zuletzt 10 ObS 73/08w; 10 ObS 95/07d mwN).

Soweit die Revisionswerberin unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 55/08y und 10 ObS 56/05s demgegenüber im Wesentlichen die Ansicht vertritt, eine solche Verweisung sei unzulässig, weil sie durch diese einfache Verweisungstätigkeit ihren Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG verlieren würde, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch in der Entscheidung 10 ObS 55/08y die Zulässigkeit einer solchen Verweisung unter Hinweis auf die oben zitierte Judikatur ausdrücklich bejaht und darauf hingewiesen wurde, dass das Abstellen auf eine „ähnliche Ausbildung" und „gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten" in der Bestimmung des § 273 Abs 1 ASVG impliziere, dass für die Beurteilung möglicher Verweisungsberufe keineswegs eine gleiche Ausbildung und gleiche Kenntnisse und Fähigkeiten wie in der zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Angestelltentätigkeit maßgeblich seien. In der Entscheidung 10 ObS 56/05s wurde ebenfalls unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgeführt, dass ein Versicherter nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden darf, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde. Diese Aussage wurde in der in dem damaligen Verfahren im zweiten Rechtsgang ergangenen Entscheidung 10 ObS 186/06k vom 11. 5. 2007 ebenfalls unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats dahin näher ausgeführt, dass in die Berufsgruppe einer der kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe 3 zugehörigen Einzelhandelskauffrau beispielsweise auch einfache Ein- und Verkaufstätigkeiten einzureihen seien, die ihrer Wertigkeit nach der Beschäftigungsgruppe 2 angehören. Ausgeschlossen sei lediglich eine Verweisung auf Tätigkeiten, bei denen es sich um (Hilfs-)Arbeitertätigkeiten handelt (vgl RIS-Justiz RS0084837). Weiters kann nach ständiger Rechtsprechung ein in einem Beruf mit weit überwiegend technischer Qualifikation tätig gewesener Versicherter nicht auf einen ausschließlich kaufmännischen Beruf verwiesen werden, weil diese beiden Berufe nicht derselben Berufsgruppe zuzuordnen sind (10 ObS 198/99m = SSV-NF 13/89). So hat der Oberste Gerichtshof beispielsweise die Verweisung eines Fahrlehrers, also eines Angestellten mit überwiegend technischer Qualifikation, auf einen kaufmännischen Beruf, wie die Tätigkeit in einer Briefeinlauf- und Abfertigungsstelle, abgelehnt (10 ObS 211/98x = SSV-NF 12/86). Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu, weil sowohl die von der Klägerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Bürokauffrau als auch die für sie noch in Betracht kommende Verweisungstätigkeit im Postein- und -auslauf zu der Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten gehören. Schließlich entspricht es ebenfalls der ständigen Judikatur, dass ein Versicherter im Rahmen der Verweisbarkeit gewisse Einbußen an Entlohnung und Sozialprestige in Kauf nehmen muss, sodass eine Verweisung auf Angestelltentätigkeiten der nächst niedrigeren Beschäftigungsgruppe in der Regel keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeutet (RIS-Justiz RS0085599).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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