OGH 10ObS160/89; 10ObS21/90; 10ObS172/90; 10ObS346/89; 10ObS83/91; 10ObS80/91; 10ObS88/92; 10ObS102/90; 10ObS256/92; 10ObS45/95; 10ObS85/95; 10ObS117/95; 10ObS24/96; 10ObS2308/96a; 10ObS239/98i; 10ObS127/99w; 10ObS164/99m; 10ObS100/99z; 10ObS309/99k; 10ObS118/00a; 10ObS337/00g; 10ObS356/00a; 10ObS307/01x; 10ObS327/01p; 10ObS73/08w; 10ObS2/10g; 10ObS173/11f; 10ObS79/12h; 10ObS112/13p; 10ObS43/14t; 10ObS75/14y; 10ObS137/14s; 10ObS3/15m; 10ObS34/15w; 10ObS44/15s; 10ObS114/15k; 10ObS104/16s; 10Ob112/18w; 10ObS79/19v; 10ObS40/21m; 10ObS8/22g; 10ObS103/22b; 10ObS91/23i; 10Obs42/24k (RS0084890)

OGH10ObS160/89; 10ObS21/90; 10ObS172/90; 10ObS346/89; 10ObS83/91; 10ObS80/91; 10ObS88/92; 10ObS102/90; 10ObS256/92; 10ObS45/95; 10ObS85/95; 10ObS117/95; 10ObS24/96; 10ObS2308/96a; 10ObS239/98i; 10ObS127/99w; 10ObS164/99m; 10ObS100/99z; 10ObS309/99k; 10ObS118/00a; 10ObS337/00g; 10ObS356/00a; 10ObS307/01x; 10ObS327/01p; 10ObS73/08w; 10ObS2/10g; 10ObS173/11f; 10ObS79/12h; 10ObS112/13p; 10ObS43/14t; 10ObS75/14y; 10ObS137/14s; 10ObS3/15m; 10ObS34/15w; 10ObS44/15s; 10ObS114/15k; 10ObS104/16s; 10Ob112/18w; 10ObS79/19v; 10ObS40/21m; 10ObS8/22g; 10ObS103/22b; 10ObS91/23i; 10Obs42/24k13.8.2024

Rechtssatz

Bei der Lösung der Frage eines unzumutbaren sozialen Abstiegs kommt es auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit des Versicherten von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags (§ 223 Abs 2 ASVG) haben. Kann zur Beurteilung dieses Wertes auf die Einstufung in einem Kollektivvertrag zurückgegriffen werden, ist entscheidend, in welche Beschäftigungsgruppe zur Zeit des Stichtags eine Tätigkeit eingestuft würde, für die jene Ausbildung und jene Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die für den Versicherten in seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit erforderlich waren und auch angewendet wurden.

Normen

ASVG §273 Abs1

10 ObS 160/89OGH26.09.1989

Veröff: SZ 62/156 = SSV-NF 3/108

10 ObS 21/90OGH06.02.1990

Auch; Veröff: SSV-NF 4/16

10 ObS 172/90OGH08.05.1990

Vgl auch

10 ObS 346/89OGH18.09.1990

Veröff: SSV-NF 4/27

10 ObS 83/91OGH23.04.1991

Vgl auch

10 ObS 80/91OGH26.03.1991

Veröff: SSV-NF 5/34

10 ObS 88/92OGH28.04.1992
10 ObS 102/90OGH16.06.1992

Auch; nur: Bei der Lösung der Frage eines unzumutbaren sozialen Abstiegs kommt es auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit des Versicherten von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags (§ 223 Abs 2 ASVG) haben. (T1) <br/>Veröff: SSV-NF 6/67

10 ObS 256/92OGH24.11.1992

nur T1; Beisatz: Hier: Versicherte, die bei der Beendigung ihrer Berufstätigkeit als Buchhalterin etwa zwanzig Jahre vor dem Stichtag (damals Beschäftigungsgruppe IV) über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die zur Zeit des Stichtages zwar von Bedeutung waren, aber wegen der insbesondere durch die EDV-unterstützte Buchhaltung geänderten Arbeitstechnik nur mehr eine Einstufung in die kollektivvertragliche Beschäftigungsgruppe drei zulassen. (T2)<br/>Veröff: SSV-NF 6/135

10 ObS 45/95OGH14.03.1995

Auch

10 ObS 85/95OGH09.05.1995

nur T1; Beis wie T2

10 ObS 117/95OGH05.07.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag kann dafür ein Indiz bilden und daher zur Beurteilung des sozialen Wertes herangezogen werden. (T3)

10 ObS 24/96OGH06.02.1996

nur T1

10 ObS 2308/96aOGH08.10.1996

nur T1

10 ObS 239/98iOGH15.09.1998

Vgl auch

10 ObS 127/99wOGH29.06.1999

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ob bei der früheren Tätigkeit keine sitzende Arbeit verrichtet wurde, kommt für die Frage der Verweisbarkeit unter dem Gesichtspunkt eines unzumutbaren sozialen Abstiegs keine maßgebende Bedeutung zu. (T4)

10 ObS 164/99mOGH31.08.1999

Beisatz: Arbeitstechnik und Arbeitsweise von Büroangestellten haben insbesondere durch den Einsatz von EDV-Geräten in den 18 Jahren seit der letzten Berufstätigkeit der Versicherten (1978) eine so wesentliche Änderung erfahren, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie aus ihrer (erlernten und ausgeübten) Angestelltentätigkeit erworben hat, am Stichtag nur mehr einen geringen Wert haben. (T5)

10 ObS 100/99zOGH09.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Stand ein Versicherter jahrelang vor dem Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, dann ist bei der Prüfung der Verweisbarkeit der soziale Wert wesentlich, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtages haben. (T6)

10 ObS 309/99kOGH18.04.2000

Vgl auch

10 ObS 118/00aOGH23.05.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Sachbearbeiterin in der Datenaufbereitung kann auf Tätigkeiten als Bürohilfskraft in der Sachverwaltung und Materialverwaltung sowie in Dokumentationsabteilungen (Archiven) größerer Betriebe verwiesen werden. (T7)

10 ObS 337/00gOGH16.01.2001

Auch; nur T1; Beis wie T6

10 ObS 356/00aOGH20.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Von einem sozialen Abstieg kann keine Rede sein, wenn der Versicherte im Wesentlichen die Tätigkeiten, die den früheren Beruf kennzeichneten, weiter verrichten kann. (T8)

10 ObS 307/01xOGH25.09.2001

nur T1; Beisatz: Anhaltspunkte dafür können sich aus einer kollektivvertraglichen Einstufung ergeben, ohne dass aber diesem Indiz allein entscheidende Bedeutung zukäme. Gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter jedenfalls hinnehmen. (T9)

10 ObS 327/01pOGH30.10.2001

Vgl auch; Beis wie T6

10 ObS 73/08wOGH10.06.2008

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Unzumutbar ist der soziale Abstieg vor allem dann, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Verweisbarkeit der mit ihrer zuletzt ausgeübten Funktion als Leiterin einer kleinen Filiale eines Fleischhandelsbetriebs in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Lehrlinge und Angestellte in Handelsbetrieben einzureihenden Versicherten auf Beschäftigungen der Beschäftigungsgruppe 2 ungeachtet des Verlusts der Vorgesetztenfunktion bejaht. (T11)

10 ObS 2/10gOGH01.06.2010

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Croupier. (T12)

10 ObS 173/11fOGH14.02.2012

Auch; Veröff: SZ 2012/15

10 ObS 79/12hOGH05.06.2012

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Ob ein unzumutbarer sozialer Abstieg vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T13)

10 ObS 112/13pOGH12.09.2013

Auch; Beis wie T3

10 ObS 43/14tOGH23.04.2014

Auch

10 ObS 75/14yOGH15.07.2014

Auch; nur T1; Beis wie T3

10 ObS 137/14sOGH16.12.2014

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hiefür kann nur der soziale Wert einer Tätigkeit aus der Zeit maßgebend sein, in der die Berufstätigkeiten miteinander verglichen werden können, nicht aber der Wert aus verschiedenen Zeiten. (T14)

10 ObS 3/15mOGH24.02.2015

Vgl auch; Beis wie T11

10 ObS 34/15wOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T9

10 ObS 44/15sOGH30.06.2015

Auch

10 ObS 114/15kOGH22.10.2015

Auch; Beis ähnlich wie T9

10 ObS 104/16sOGH11.10.2016

Vgl auch; Beis wie T13

10 Ob 112/18wOGH22.01.2019

Auch; Beis wie T3; Beis wie T9

10 ObS 79/19vOGH19.11.2019

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Verweisung einer Verkaufsleiterin (Beschäftigungsgruppe 5 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte) auf Tätigkeiten als Sachbearbeiterin bzw Referentin mit eigenverantwortlichem Tätigkeitsbereich der Beschäftigungsgruppe 4. (T15)

10 ObS 40/21mOGH19.05.2021

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9

10 ObS 8/22gOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9

10 ObS 103/22bOGH13.09.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Zumutbare Verweisung eines Vertriebsmitarbeiters im Außendienst (Beschäftigungsgruppe 3 des damals geltenden Kollektivvertrags für Angestellte im Handel) auf die Tätigkeit eines Informationsdienstangestellten in Handelsbetrieben (Beschäftigungsgruppe 2 dieses Kollektivvertrags). (T16)

10 ObS 91/23iOGH09.07.2024

Beisatz wie T9 nur: Auch gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige muss ein Versicherter hinnehmen. (T17)

10 Obs 42/24kOGH13.08.2024

vgl; Beisatz nur wie T10

Dokumentnummer

JJR_19890926_OGH0002_010OBS00160_8900000_001

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