OGH 10ObS3/15m

OGH10ObS3/15m24.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeits-pension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 20. November 2014, GZ 8 Rs 151/14f‑22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 27. August 2014, GZ 34 Cgs 142/13d‑19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00003.15M.0224.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der am 21. Mai 1967 geborene Kläger ist mit dem ihm verbliebenen Leistungskalkül nicht mehr in der Lage, den Anforderungen des von ihm zuletzt durch 99 Beitragsmonate ausgeübten Berufs eines Neuwagenkontrollors zu entsprechen (dabei war er in der Beschäftigungsgruppe 3 eingestuft). Er könnte noch als Disponent im Innendienst eines Autoimporteurs oder als Schadensreferent einer Versicherung arbeiten. Dabei könnte er seine Kenntnisse in der Kfz-Branche sowie seine kaufmännischen Kenntnisse, die er im Zuge der Schadensdokumentation von Autos und der Bearbeitung von Frachtpapieren erworben hat, verwerten. Nach den Feststellungen des Erstgerichts kommen Arbeitsplätze in den genannten Verweisungsberufen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Österreich in einer Zahl von mehr als 100 vor.

Die Vorinstanzen wiesen das auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab dem Stichtag 1. August 2012 gerichtete Klagebegehren mangels Berufsunfähigkeit ab.

In seiner außerordentlichen Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht hätte ‑ ungeachtet des Fehlens einer entsprechenden Rüge in der Berufung ‑ das Ersturteil zur Klärung aufheben müssen, ob er in der Lage sei, eine Tätigkeit „innerhalb seines Berufsschutzes“ auszuüben, und ob es über 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe, die innerhalb des Leistungskalküls des Klägers liegen und eine gleichwertige Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen wie die zuletzt ausgeübte, den Berufsschutz vermittelnde Tätigkeit.

Rechtliche Beurteilung

Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

In seiner Berufung hat der Kläger eine Tatsachenrüge erhoben, die vom Berufungsgericht nicht als gesetzmäßig ausgeführt qualifiziert wurde. In seiner Rechtsrüge hat er ausgeführt, dass betreffend die Verweisungsberufe eines Disponenten im Innendienst eines Autoimporteurs oder eines Schadensreferenten einer Versicherung das berufskundliche Sachverständigengutachten offenkundig unzureichend sei, weil diesem nicht zu entnehmen sei, ob es in diesen Berufen tatsächlich zumindest 100 Stellen am Arbeitsmarkt gebe. Außerdem handle es sich um Tätigkeiten, die in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte eingestuft seien.

In Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht die Rechtsrüge als unbegründet angesehen. Tatsächlich hat der Kläger die Feststellung des Erstgerichts, dass in den genannten Verweisungsberufen mehr als 100 Arbeitsplätze am allgemeinen Arbeitsmarkt in Österreich vorhanden seien, nicht in gesetzmäßiger Weise in der Berufung bekämpft, weil er nicht ausgeführt hat, aus welchem Grund die getroffene Feststellung unrichtig ist und auf welcher Grundlage eine andere Feststellung zu treffen gewesen wäre.

Das Berufungsgericht hat auch schon darauf hingewiesen, dass die Verweisung eines in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten tätig gewesenen Angestellten auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeutet (RIS‑Justiz RS0085599, RS0085727 [T3], RS0084890 [T11]).

Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

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