OGH 10ObS91/88; 10ObS364/89; 10ObS386/90; 10ObS27/10h; 10ObS160/13x; 10ObS68/24h (RS0083612)

OGH10ObS91/88; 10ObS364/89; 10ObS386/90; 10ObS27/10h; 10ObS160/13x; 10ObS68/24h13.8.2024

Rechtssatz

Hat der Versicherte den Beginn seiner Erwerbstätigkeit angezeigt - wozu er verpflichtet ist -, ist der Versicherungsträger berechtigt, aber auch verpflichtet, die Leistung zunächst als Vorschuss zu erbringen. Sofern nicht auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen ein anderer Betrag wahrscheinlicher ist, wird für die Höhe des Vorschusses der Betrag der zuletzt gebührenden Leistung maßgebend sein. Eine Aufrechnung mit den als Vorschuss bezahlten Beträgen ist hingegen nur möglich, wenn der Versicherungsträger festgestellt hat, dass die Leistung als Vorschuss gewährt wird. Dies hat gemäß § 367 Abs 2 ASVG in Form eines Bescheides zu geschehen.

Normen

ASVG §40
ASVG §103
ASVG §107
ASVG §367 Abs2
ASVG §368 Abs2

10 ObS 91/88OGH24.01.1989

Veröff: SZ 62/12 = SSV-NF 3/9 = ZAS 1990/10 S 95

10 ObS 364/89OGH09.01.1990

Vgl

10 ObS 386/90OGH29.01.1991

Auch; Beisatz: Diese für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit entwickelten Rechtsgrundsätze müssen in gleicher Weise für Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder für ihnen gleichgestellte Einkünfte gelten, wenn auch deren Höhe erst nach Ablauf eines größeren Zeitraums sinnvoll und verläßlich festgestellt werden kann. (T1) Veröff: SSV-NF 5/4

10 ObS 27/10hOGH23.03.2010

Vgl

10 ObS 160/13xOGH19.11.2013

Auch

10 ObS 68/24hOGH13.08.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_010OBS00091_8800000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)