OGH 3Ob46/88; 3Ob74/91 (RS0000487)

OGH3Ob46/88; 3Ob74/9128.10.2024

Rechtssatz

Die Verbindlichkeit zu einer bestimmten Leistung muß nicht mit einem bestimmten Wortlaut erfolgen; es genügt, daß sich aus dem Zusammenhang der Notariatsurkunde klar ergibt, zu welcher nach Art, Umfang und Zeit bestimmten Leistung an den Gläubiger sich der Schuldner verpflichtet hat.

Normen

EO §7 Ba
NO §3

3 Ob 46/88OGH27.04.1988
3 Ob 74/91OGH26.06.1991
3 Ob 207/01iOGH23.10.2002

Auch

3 Ob 121/02vOGH18.12.2002

Auch; Beisatz: Durch die Wendung, die bereits "fällig gestellten Kreditbeträge von ... aufrecht schuldig zu sein", ist ausreichend deutlich festgehalten, zu welcher Leistung der Schuldner vrepflichtet sein soll. (T1)

3 Ob 159/02gOGH29.01.2003

Auch; Beisatz: Das ausdrücklich als solches bezeichnete "Schuldanerkenntnis", eine bestimmte Summe "aufrecht schuldig zu sein", reicht hin, wenn darin die selbstverständliche Übernahme der Verpflichtung zu der im "Schuldanerkenntnis" bezeichneten Leistung zu sehen ist. (T2)

3 Ob 103/07dOGH28.06.2007

nur: Die Verbindlichkeit zu einer bestimmten Leistung muß nicht mit einem bestimmten Wortlaut erfolgen. (T3); Beisatz: Hier: Formulierung „wird angewiesen" in Beschluss über Sondermassebelohnungskosten ausreichend. (T4)

3 Ob 178/24hOGH28.10.2024

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_0030OB00046_8800000_001

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