Spruch:
Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Landesgericht Feldkirch als Konkursgericht bewilligte mit vollstreckbaren Beschluss vom 19. September 2006, AZ 13 S 73/02v, die Verteilung der Sondermasse aus dem Verwertungserlös von 1,95 Mio EUR für die mit am 21. Mai 2003 zwischen dem betreibenden Masseverwalter und der verpflichteten Partei abgeschlossenen Kaufvertrag, freihändig veräußerten Liegenschaften. Dabei wies es Sondermassekosten von 314.860,01 EUR als Vorzugsposten aus und „wies" die verpflichtete Partei „an", binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses die rechtskräftig bestimmten Sondermassekosten von 314.860,01 EUR an den Masseverwalter auf ein von diesen bekannt zu gebendes Konto zu überweisen.
Der betreibende Masseverwalter beantragte zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 100.338 EUR samt 9,97 % Zinsen seit 25. Oktober 2006 aufgrund des vorgenannten Beschlusses, der am 11. Oktober 2006 die Vollstreckbarkeitsbestätigung erhielt, die Bewilligung der Fahrnisexekution.
Das Erstgericht bewilligte die begehrte Exekution.
Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs der verpflichteten Partei die Exekutionsbewilligung in Ansehung des Betrags von 100.338 EUR, wies den Exekutionsantrag zur Hereinbringung von 9,97 % Zinsen aus diesem Betrag seit 25. Oktober 2006 hingegen ab. Jeder Exekutionstitel müsse einen Leistungsbefehl oder eine unmissverständliche Leistungsverpflichtung enthalten. Diese müsse allerdings nicht einen bestimmten Wortlaut haben. Die Verwendung des Begriffes „angewiesen" und die Anführung einer konkreten Leistungsfrist ließen ausreichend klar eine exekutiv durchsetzbare Verpflichtung der verpflichteten Partei zur Bezahlung der Sondermassekosten an den betreibenden Masseverwalter erkennen.
Der Exekutionstitel beinhalte keinen Zinsenzuspruch. Sollte der Betreibende die Exekutionsführung auf § 54a Abs 2 ZPO gestützt haben, sei ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der betriebenen Forderung nicht um Kosten iS dieser Gesetzesstelle handle. Die Sondermassekosten bestünden nicht nur aus der Entlohnung des Masseverwalters und Sachverständigengebühren, sondern auch aus Verwaltungskosten, Kosten für das Inventar und der Instandhaltung sowie einem Betriebsverlust. Zwar beschränke das Gesetz die Zinsenverpflichtung des § 54a ZPO nicht auf Urteile und Beschlüsse im Erkenntnisverfahren, sondern sehe sie für alle Kostenzusprüche in Entscheidungen über die Kostenersatzpflicht vor, es müsse sich aber um Verfahrenskosten handeln. Gemäß § 173 Abs 1 KO seien die Bestimmungen über die Prozesskosten im Konkurs nicht anzuwenden, möge es sich auch um einen Zwischenstreit handeln. Die Zinsen aus den Sondermassekosten seien nicht § 54a ZPO zu unterstellten.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die „Anweisung" des Konkursgerichts einen zur Exekutionsführung geeigneten Leistungsbefehl bilde und Sondermassekosten der Bestimmung des § 54a ZPO zu unterstellen seien.
Sowohl der Revisionsrekurs des Betreibenden, mit dem er die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung auch in Ansehung der begehrten Verzugszinsen anstrebt, als auch der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, mit dem sie die gänzliche Abweisung des Exekutionsbegehrens anstrebt, sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichts unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 173 Abs 1 Z 1 KO sind die Bestimmungen (der Zivilprozessordnung) über die Prozesskosten im Konkursverfahren nicht anzuwenden. Mangels einer § 54a ZPO (Verzinsung des Kosenersatzanspruchs) - eingeführt mit der WGN 1989 BGBl Nr 343 - entsprechenden Bestimmung über zu leistende Verzugszinsen für konkursgerichtliche Kostenersatzzusprüche besteht für die vom Betreibenden begehrte Exekution zur Hereinbringung von Verzugszinsen aus den ihm zugesprochenen Sondermassekosten keine Rechtsgrundlage (vgl zur Funktion des § 54a Abs 2 ZPO als Ersatz des für die Verzugszinsen fehlenden Exekutionstitels: Fucik in Rechberger3 § 54a ZPO Rz 1). Der Oberste Gerichtshof hat darüber hinaus bereits in Ansehung von Kostenersatzansprüchen in einem medienstrafrechtlichen Verfahren ausgesprochen, dass § 54a ZPO keine Norm des Exekutionsverfahrens ist, die generelle Bedeutung für alle denkbaren Kostenzusprüche hätte. Hätte der Gesetzgeber derartiges beabsichtigt, hätte er wohl eine entsprechende Bestimmung in die EO eingefügt und es nicht bei einer Regelung im zivilverfahrensrechtlichen Kontext (einschließlich einzelner Verweisungen) belassen (1 Ob 276/06d). Die E 3 Ob 287/98x betraf Kostenbeträge, die in einem Schiedsverfahren zuerkannt wurden.
Der vom Betreibenden angestrebten analogen Anwendung des § 54a ZPO im Konkursverfahren steht - abgesehen von der eindeutigen gesetzlichen Anordnung im § 173 Abs KO - entgegen, dass die Sondermassebelohnungskosten des Masseverwalters ebenso wie seine Belohnungsansprüche allgemein mit einem Pauschalbetrag festzusetzen sind (vgl Schulyok in Konecny/Schubert § 49 KO Rz 25; Hirtzenberger/Riel in Konecny/Schubert § 82 KO Rz 3, je mwN), die im Fall einer allfällig exekutiv hereinzubringenden Leistungsverpflichtung auch eine pauschale Abgeltung des Verzugs- und Einbringlichkeitsrisikos mitumfasst.
2. Gemäß § 1 Z 7 EO iVm § 173 Abs 6 KO sind im Konkursverfahren ergangene rechtskräftige Beschlüsse (Verfügungen) vollstreckbar. Ein Exekutionstitel erfordert einen Leistungsbefehl an den Verpflichteten (stRsp, RIS-Justiz RS0000012). Die Verbindlichkeit zu einer bestimmten Leistung muss nicht mit einem bestimmten Wortlaut erfolgen (RIS-Justiz RS0000487; Jakusch in Angst, § 7 EO Rz 27; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 7 EO Rz 23; Heller/Berger/Stix EO4 I 64).
Die Auffassung des Rekursgerichts, die Formulierung „wird angewiesen" stelle gleich der Formulierung „ist schuldig" einen eindeutigen Leistungsbefehl dar, ist daher in Anbetracht der im Einzelfall erforderlichen Auslegung nach der konkreten Formulierung des zu beurteilenden Leistungsbefehls keinesfalls eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, welche eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO bilden könnte.
Beide Rechtsmittel vermögen sohin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, weshalb sie zurückzuweisen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)