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§ 3 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Ist auf Erklärungen anzuwenden, die der Verpflichtete nach dem 31. Dezember 2005 abgibt (vgl. Art. XIII § 4, BGBl. I Nr. 164/2005).

§ 3.

Ein Notariatsakt ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn

  1. a) darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird; ausgenommen ist die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile, sofern es sich nicht um die Räumung durch den Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft handelt;
  2. b) die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind;
  3. c) über die Verpflichtung nach lit. a ein Vergleich zulässig ist;
  4. d) der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt erklärt hat, dass der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll (Vollstreckungsunterwerfung). Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Annahme durch den Berechtigten. Wird eine Privaturkunde nur vom Verpflichteten notariell bekräftigt (§ 54 Abs. 1), so ist dessen Vollstreckungsunterwerfung im hierüber errichteten Notariatsakt für die Vollstreckbarkeit seiner notariell bekräftigten Verpflichtung ausreichend.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072098

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