Normen
ZPO §84 I
ERV 2006 §5 Abs1 Satz2
GOG §89c Abs1
5 Ob 520/88 | OGH | 22.03.1988 |
5 Ob 624/89 | OGH | 07.11.1989 |
Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren (T1) |
7 Ob 570/95 | OGH | 28.06.1995 |
Abweichend; Beisatz: Im Außerstreitverfahren sind auch die mit inhaltlichen Mängeln behafteten "leeren" Rechtsmittel dem Verbesserungsverfahren zugänglich, wenn der Rechtsmittelwerber nicht bewusst missbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen; das kann aber bei einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei mangels konkreter Anhaltspunkte regelmäßig nicht angenommen werden. Das völlige Fehlen entsprechender Angaben führt im Außerstreitverfahren unter den genannten Voraussetzungen demnach erst nach einem vergeblichen Verbesserungsversuch zur Zurückweisung des Rechtsmittels. (T2) |
10 Ob 506/96 | OGH | 20.02.1996 |
Vgl aber; Beisatz: Eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe beider Elternteile gegen einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem ihnen die Obsorge über ihr eheliches Kind gemäß § 176a ABGB teilweise entzogen wurde, die zwar die angefochtene Entscheidung bezeichnet, aber weder eine Begründung noch einen Antrag enthält, wird den für die Wirksamkeit eines Rekurses im außerstreitigen Verfahren geforderten Minimalanforderungen noch gerecht. (T3) |
6 Ob 121/02s | OGH | 20.06.2002 |
Auch; Beisatz: Hier hat der Revisionsrekurswerber nicht einmal in der von ihm selbst in Anspruch genommenen, angekündigten Frist eine inhaltliche Ausführung seines inhaltsleeren Rechtsmittels vorgenommen, sodass sich ein Verbesserungsverfahren, das zu einer unzulässigen Verlängerung der 14-tägigen Rekursfrist um mehrere Monate führte, als unzulässig erweist. (T4) |
10 Ob 34/04d | OGH | 14.09.2004 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Übermittlung des "Deckblatts" eines Rechtsmittels durch eine Partei, die selbst Rechtsanwalt ist, ist nicht verbesserbar und berechtigt auch nicht, den Schriftsatz aus eigenem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch Übermittlung einer "Rechtsmittelausführung" fristwahrend zu vervollständigen. (T5) |
1 Ob 200/06b | OGH | 27.02.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verjährungsfrist nach § 1487 ABGB. (T6); Beisatz: Deutet nichts darauf hin, dass durch bewusst unvollständige Klageerhebung nur ein Klagedeckblatt bloß zu dem Zweck übersandt werden sollte, um einen Verbesserungsauftrag zu erschleichen, ist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. (T7) |
9 Ob 78/08y | OGH | 25.11.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: ERV-Eingabe, der die Ausführung des Rechtsmittels nicht angeschlossen war. (T8); Beisatz: Die Einbringung eines „leeren" Rechtsmittels oder die bloße Übermittlung des „Deckblatts" des Rechtsmittels ist nicht verbesserungsfähig. (T9); Beisatz: Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn im elektronischen Rechtsverkehr nur das „Deckblatt" rechtzeitig eingebracht wurde. (T10) |
2 Ob 212/09d | OGH | 12.11.2009 |
Auch; Auch Beis wie T5; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T10 |
3 Ob 11/11f | OGH | 23.02.2011 |
Vgl |
7 Ob 130/10h | OGH | 30.03.2011 |
Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2011/41 |
2 Ob 174/12w | OGH | 20.12.2012 |
Auch; Beisatz: Ein „leeres“ Rechtsmittel einer anwaltlich vertretenen Partei ist grundsätzlich nicht verbesserungsfähig. (T11) |
1 Ob 70/13w | OGH | 21.05.2013 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Wesentlich ist, ob es Anzeichen für einen Missbrauch, im Sinne des Erschleichens eines Verbesserungsauftrags und damit einer Fristverlängerung, gibt. Diese Prüfung ist insbesondere deshalb zu verlangen, weil gerade mit der automationsunterstützten Verfassung und Einbringung von Schriftsätzen zahlreiche mögliche Fehlerquellen verbunden sind, weshalb bei im Elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingaben eine Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit in der Regel ohne jene böse Absicht erfolgt. (T12) |
9 Ob 26/16p | OGH | 25.05.2016 |
Auch; Beisatz: Da diese Beschränkung der gesetzlich vorgesehenen Verbesserungsmöglichkeiten darauf abzielt, prozessuale Vorteile zu verhindern, die durch bewusstes Fehlverhalten bei der Einbringung von Schriftsätzen entstehen könnten, ist grundsätzlich ein Verbesserungsauftrag zu erteilen, wenn nichts darauf hindeutet, dass durch eine bewusst unvollständige Einbringung die Erschleichung eines Verbesserungsauftrags und damit eine Fristverlängerung erreicht werden soll. (T13)<br/> |
6 Ob 107/16b | OGH | 27.06.2016 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T13 |
5 Ob 135/18s | OGH | 28.08.2018 |
Vgl auch |
5 Ob 129/18h | OGH | 28.08.2018 |
Auch; Beis wie T11 |
5 Ob 250/18b | OGH | 17.01.2019 |
Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Offensichtlicher Übermittlungsfehler. (T14) |
5 Ob 247/18m | OGH | 20.02.2019 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13 |
8 ObA 55/20a | OGH | 29.06.2020 |
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Verbesserung einer Kündigungsanfechtungsklage, aus der bloß erkennbar ist, dass der Kläger beabsichtigt, gegen seine Kündigung vorzugehen, ist zulässig. (T15) |
6 Ob 115/23i | OGH | 18.07.2023 |
Beisatz wie T12 nur: Wesentlich ist, ob es Anzeichen für einen Missbrauch, im Sinne des Erschleichens eines Verbesserungsauftrags und damit einer Fristverlängerung, gibt. (T16) |
6 Ob 149/24s | OGH | 20.09.2024 |
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T16 |
Dokumentnummer
JJR_19880322_OGH0002_0050OB00520_8800000_001
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