OGH 5Ob520/88; 5Ob624/89; 7Ob570/95; 10Ob506/96; 6Ob121/02s; 10Ob34/04d; 1Ob200/06b; 9Ob78/08y; 2Ob212/09d; 3Ob11/11f; 7Ob130/10h; 2Ob174/12w; 1Ob70/13w; 9Ob26/16p; 6Ob107/16b; 5Ob135/18s; 5Ob129/18h; 5Ob250/18b; 5Ob247/18m; 8ObA55/20a; 6Ob115/23i; 6Ob149/24s (RS0036478)

OGH5Ob520/88; 5Ob624/89; 7Ob570/95; 10Ob506/96; 6Ob121/02s; 10Ob34/04d; 1Ob200/06b; 9Ob78/08y; 2Ob212/09d; 3Ob11/11f; 7Ob130/10h; 2Ob174/12w; 1Ob70/13w; 9Ob26/16p; 6Ob107/16b; 5Ob135/18s; 5Ob129/18h; 5Ob250/18b; 5Ob247/18m; 8ObA55/20a; 6Ob115/23i; 6Ob149/24s20.9.2024

Rechtssatz

Um bei Rechtsmitteln der Gefahr vorzubeugen, dass durch bewusst unvollständige Erhebung des Rechtsmittels (etwa durch die bloße schriftliche Behauptung: "Ich erhebe Berufung") eine Verbesserungsfrist erschlichen und damit eine vom österreichischen Zivilprozess grundsätzlich abgelehnte Teilung von Anmeldung des Rechtsmittels und späterer Ausführung desselben in eigener Frist auf diesem Umweg doch erreicht wird, darf eine inhaltliche Verbesserung eines "Rechtsmittels" nur dann verfügt werden, wenn sich der Schriftsatz nicht in der bloßen Benennung des Rechtsmittels oder in der Erklärung erschöpft, die Entscheidung zu bekämpfen.

Normen

ZPO §84 I
ERV 2006 §5 Abs1 Satz2
GOG §89c Abs1

5 Ob 520/88OGH22.03.1988
5 Ob 624/89OGH07.11.1989

Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren (T1)

7 Ob 570/95OGH28.06.1995

Abweichend; Beisatz: Im Außerstreitverfahren sind auch die mit inhaltlichen Mängeln behafteten "leeren" Rechtsmittel dem Verbesserungsverfahren zugänglich, wenn der Rechtsmittelwerber nicht bewusst missbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen; das kann aber bei einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei mangels konkreter Anhaltspunkte regelmäßig nicht angenommen werden. Das völlige Fehlen entsprechender Angaben führt im Außerstreitverfahren unter den genannten Voraussetzungen demnach erst nach einem vergeblichen Verbesserungsversuch zur Zurückweisung des Rechtsmittels. (T2)

10 Ob 506/96OGH20.02.1996

Vgl aber; Beisatz: Eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe beider Elternteile gegen einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem ihnen die Obsorge über ihr eheliches Kind gemäß § 176a ABGB teilweise entzogen wurde, die zwar die angefochtene Entscheidung bezeichnet, aber weder eine Begründung noch einen Antrag enthält, wird den für die Wirksamkeit eines Rekurses im außerstreitigen Verfahren geforderten Minimalanforderungen noch gerecht. (T3)

6 Ob 121/02sOGH20.06.2002

Auch; Beisatz: Hier hat der Revisionsrekurswerber nicht einmal in der von ihm selbst in Anspruch genommenen, angekündigten Frist eine inhaltliche Ausführung seines inhaltsleeren Rechtsmittels vorgenommen, sodass sich ein Verbesserungsverfahren, das zu einer unzulässigen Verlängerung der 14-tägigen Rekursfrist um mehrere Monate führte, als unzulässig erweist. (T4)

10 Ob 34/04dOGH14.09.2004

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Übermittlung des "Deckblatts" eines Rechtsmittels durch eine Partei, die selbst Rechtsanwalt ist, ist nicht verbesserbar und berechtigt auch nicht, den Schriftsatz aus eigenem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch Übermittlung einer "Rechtsmittelausführung" fristwahrend zu vervollständigen. (T5)

1 Ob 200/06bOGH27.02.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verjährungsfrist nach § 1487 ABGB. (T6); Beisatz: Deutet nichts darauf hin, dass durch bewusst unvollständige Klageerhebung nur ein Klagedeckblatt bloß zu dem Zweck übersandt werden sollte, um einen Verbesserungsauftrag zu erschleichen, ist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. (T7)

9 Ob 78/08yOGH25.11.2008

Auch; Beisatz: Hier: ERV-Eingabe, der die Ausführung des Rechtsmittels nicht angeschlossen war. (T8); Beisatz: Die Einbringung eines „leeren" Rechtsmittels oder die bloße Übermittlung des „Deckblatts" des Rechtsmittels ist nicht verbesserungsfähig. (T9); Beisatz: Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn im elektronischen Rechtsverkehr nur das „Deckblatt" rechtzeitig eingebracht wurde. (T10)

2 Ob 212/09dOGH12.11.2009

Auch; Auch Beis wie T5; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T10

3 Ob 11/11fOGH23.02.2011

Vgl

7 Ob 130/10hOGH30.03.2011

Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2011/41

2 Ob 174/12wOGH20.12.2012

Auch; Beisatz: Ein „leeres“ Rechtsmittel einer anwaltlich vertretenen Partei ist grundsätzlich nicht verbesserungsfähig. (T11)

1 Ob 70/13wOGH21.05.2013

Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Wesentlich ist, ob es Anzeichen für einen Missbrauch, im Sinne des Erschleichens eines Verbesserungsauftrags und damit einer Fristverlängerung, gibt. Diese Prüfung ist insbesondere deshalb zu verlangen, weil gerade mit der automationsunterstützten Verfassung und Einbringung von Schriftsätzen zahlreiche mögliche Fehlerquellen verbunden sind, weshalb bei im Elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingaben eine Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit in der Regel ohne jene böse Absicht erfolgt. (T12)

9 Ob 26/16pOGH25.05.2016

Auch; Beisatz: Da diese Beschränkung der gesetzlich vorgesehenen Verbesserungsmöglichkeiten darauf abzielt, prozessuale Vorteile zu verhindern, die durch bewusstes Fehlverhalten bei der Einbringung von Schriftsätzen entstehen könnten, ist grundsätzlich ein Verbesserungsauftrag zu erteilen, wenn nichts darauf hindeutet, dass durch eine bewusst unvollständige Einbringung die Erschleichung eines Verbesserungsauftrags und damit eine Fristverlängerung erreicht werden soll. (T13)<br/>

6 Ob 107/16bOGH27.06.2016

Auch; Beis wie T8; Beis wie T12; Beis wie T13

5 Ob 135/18sOGH28.08.2018

Vgl auch

5 Ob 129/18hOGH28.08.2018

Auch; Beis wie T11

5 Ob 250/18bOGH17.01.2019

Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Offensichtlicher Übermittlungsfehler. (T14)

5 Ob 247/18mOGH20.02.2019

Auch; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13

8 ObA 55/20aOGH29.06.2020

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Verbesserung einer Kündigungsanfechtungsklage, aus der bloß erkennbar ist, dass der Kläger beabsichtigt, gegen seine Kündigung vorzugehen, ist zulässig. (T15)

6 Ob 115/23iOGH18.07.2023

Beisatz wie T12 nur: Wesentlich ist, ob es Anzeichen für einen Missbrauch, im Sinne des Erschleichens eines Verbesserungsauftrags und damit einer Fristverlängerung, gibt. (T16)

6 Ob 149/24sOGH20.09.2024

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T16

Dokumentnummer

JJR_19880322_OGH0002_0050OB00520_8800000_001

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