European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00149.24S.0920.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsklage wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Klosterneuburg geschieden. Die dagegen von der Klägerin erhobene Berufung wies das Landesgericht Korneuburg als verspätet zurück.
[2] Das Bezirksgericht Klosterneuburg wies durch seine Vorsteherin außerdem einen Ablehnungsantrag der Nichtigkeitsklägerin gegen die zuständige Richterin des Scheidungsverfahrens erster Instanz zurück.
[3] Die gegen diese Entscheidungen erhobene Nichtigkeitsklage gemäß § 529 Abs 1 Z 2 ZPO wies das Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 31. Mai 2023, 6 Cg * zurück.
[4] Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 21. 2. 2024, 6 Ob 17/24d, als verspätet zurück.
[5] Gegen diese Entscheidungen richtet sich die am 21. 8. 2024 in Papierform beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Nichtigkeitsklage der Klägerin mit der Begründung, aufgrund „unwirksamer Zustellung des Beschlusses“ liege der Nichtigkeitsklagegrund gemäß § 529 Abs 1 Z 2 ZPO vor. Dabei hat die Klägerin das Deckblatt der Klage sowie einen Beilagenordner eingebracht. In der Folge überreichte die Klagevertreterin am 6. 9. 2024 dem Obersten Gerichtshof in Papierform einen als „Nichtigkeitsklage“ bezeichneten Schriftsatz samt Beilagen, in dem sie „eine Beschwerde gemäß § 78 GOG gegen das Landesgericht Korneuburg wegen Verweigerung der Rechtspflege“ ausführte. Am 13. 9. 2024 übermittelte sie weitere Schriftsätze per Fax an den Obersten Gerichtshof, in denen sie „bestimmte Wortfolgen ihrer Beschwerde nach § 78 GOG berichtige“ und weitere Anträge stellte.
Rechtliche Beurteilung
[6] Die Klage ist ohne Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen.
[7] 1. Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Die Klagevertreterin hat nicht bescheinigt, dass ihr die Übermittlung der Klage auf elektronischem Weg aus technischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich gewesen wäre (§ 1 Abs 1c ERV 2006; vgl auch RS0128266 [T9, T26]). Ein Verstoß gegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG ist wie ein Formmangel zu behandeln, der (grundsätzlich) zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG).
[8] 2. Die Übermittlung des „Deckblatts“ einer Rechtsmittelklage in Papierform samt Beilagen und schriftlichen Ergänzungen, deren Bezug zum Inhalt der Nichtigkeitsklage nicht nachvollziehbar ist, durch eine Partei, die selbst Rechtsanwältin ist, ist nicht verbesserbar, weil damit das Erschleichen eines Verbesserungsauftrags und die dadurch bedingte Fristverlängerung (vgl § 534 Abs 2 Z 2 ZPO) offenkundig ist (vgl RS0036478 [insb T5, T16]).
[9] 3. Die Nichtigkeitsklage ist daher zurückzuweisen.
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