OGH 5Ob589/87; 8ObA1207/95; 1Ob139/97s; 8Ob98/13i; 9Ob53/17k; 4ob215/23f; 4Ob96/24g (RS0014347)

OGH5Ob589/87; 8ObA1207/95; 1Ob139/97s; 8Ob98/13i; 9Ob53/17k; 4ob215/23f; 4Ob96/24g25.6.2024

Rechtssatz

Schweigen darf nur in besonderen Ausnahmefällen Erklärungswert beigemessen werden. Auch das Schweigen des Empfängers auf ein den mündlichen Vertragsabschluß zusammenfassend darstellendes Schreiben, in dem das Vereinbarte unrichtig wiedergegeben wird, ist nicht als Zustimmung zur Änderung des mündlichen Vertrages anzusehen (so schon 1 Ob 613/76 ua).

Normen

ABGB §863 EI
HGB §346 C

5 Ob 589/87OGH17.11.1987
8 ObA 1207/95OGH13.07.1995

nur: Schweigen darf nur in besonderen Ausnahmefällen Erklärungswert beigemessen werden. (T1)

1 Ob 139/97sOGH24.06.1997

nur T1

8 Ob 98/13iOGH24.03.2014

Auch; Beisatz: Grundsätzlich darf einem Schweigen nur in Ausnahmefällen ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert beigemessen werden. (T2)

9 Ob 53/17kOGH30.10.2017

Auch; nur T1; Beis wie T2

4 ob 215/23fOGH04.04.2024

nur T1; nur T2

4 Ob 96/24gOGH25.06.2024

nur T1; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19871117_OGH0002_0050OB00589_8700000_001

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