OGH 8Ob98/13i

OGH8Ob98/13i24.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Gunther Gram, Rechtsanwalt in Wien, sowie ihrer Nebenintervenienten 1. Verlassenschaft nach Mag. E*****, vertreten durch Mag. Michael Rebasso, Rechtsanwalt in Wien, 2. Dr. J*****, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** D*****, vertreten durch Dr. Susanne Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wegen 143.299,38 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Zweitnebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 15. Juli 2013, GZ 3 R 102/13k‑84, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Revisionsausführungen hat das Berufungsgericht nicht gegen § 473a ZPO verstoßen. Es ist nicht von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts abgewichen, sondern hat den festgestellten Sachverhalt lediglich rechtlich neu beurteilt. Zu einem Vorgehen nach § 473a ZPO wäre das Berufungsgericht aber nur verpflichtet, wenn es seine Entscheidung auf in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts „verborgene“ Feststellungen gründen wollte (RIS‑Justiz RS0112020 [T6]).

Die Auslegung von Erklärungen und Verhaltensweisen ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0042936; RS0044088 [T27]; RS0044358; RS0044298 [T22] ua). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte.

Diese Voraussetzung zeigt der Revisionswerber nicht auf. So ist es weder für die Frage der Widmung der streitgegenständlichen Zahlung von Belang, welche Vorstellung die Beklagte von den Rechtsfolgen hatte, noch bestehen begründete Bedenken gegen die wirksame Bevollmächtigung des Einzahlers, weil die Beklagte sich auf dessen Handlungen und Erklärungen im Verfahren berufen und sie damit jedenfalls schlüssig genehmigt hat.

Soweit der Revisionswerber meint, er habe entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts mit der Beklagten eine schlüssige Widmungsvereinbarung getroffen, weil er ihr im Voraus mitgeteilt habe, auf welche Forderungen er ihre Zahlung anrechnen werde, und sie diesem Ansinnen nicht widersprochen habe, zeigt er ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf. Grundsätzlich darf einem Schweigen nur in Ausnahmefällen ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert beigemessen werden (RIS‑Justiz RS0014347). Davon abgesehen widersprach die tatsächliche Widmung der Zahlung durch den Vertreter der Schuldnerin klar der Gläubigervorgabe, sodass nicht einmal von einem Schweigen die Rede sein konnte.

Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision zurückzuweisen.

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