OGH 8ObA1207/95

OGH8ObA1207/9513.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Ministerialrat Dr.Edith Söllner und Paul Binder als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gabriela K***** vertreten durch Dr.Wolfgang Nagelschmid, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark in Graz, wider die beklagte Partei Raiffeisenbank G*****reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 16.500,-- netto, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Februar 1995, GZ 7 Ra 71/94-9, den

Beschluß:

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der OGH hat in Arb 9.474=SZ 49/79 ausgesprochen, daß die Verpflichtung eines Minderjährigen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Selbstkündigung innerhalb bestimmter Zeit (dort wie hier drei Jahre) ein Geschäft iSd § 154 Abs 3 ABGB ist, das - weil nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörig - der gerichtlichen Genehmigung bedarf; das gilt auch hier, zumal die Höhe der rückzuzahlenden Beträge bei Eingehen der Verpflichtung völlig unbekannt gewesen ist. Die - im vorliegenden Fall ohnedies auch nicht erteilte - Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Minderjährigen genügt nicht. Mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung ist diese Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 865 ABGB ungültig.

Daß die Rückzahlungsverpflichtung auch im anzuwendenden Kollektivvertrag (§ 21 A KV für die Angestellten der Raiffeisenkassen) vorgesehen ist, ändert nichts am Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung.

Eine nachträgliche Genehmigung durch die Minderjährige nach Erreichung der Volljährigkeit käme wohl grundsätzlich in Betracht, doch liegen keinerlei Umstände vor, die einen Schluß auf eine solche - stillschweigende - Genehmigung zuließen. Bloßes Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert (SZ 37/119; EvBl 1969/97 uva; Rummel in Rummel ABGB I2 Rz 15 ff zu § 863 mwN), sodaß der Frage, ob der Klägerin - wie sich nun herausgestellt hat - wegen der verhältnismäßig geringfügigen Summe dieRückzahlung zumutbar war (vgl SZ 58/189; RdW 1990, 321; RdA 1994, 247 ua), keine Bedeutung zukommt.

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