OGH 2Ob652/86; 7Ob646/87; 4Ob587/87 (RS0018286)

OGH2Ob652/86; 7Ob646/87; 4Ob587/8711.1.2024

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 918 Abs 2 ABGB sanktioniert nicht ausschließlich einen Leistungsverzug, sondern auch den in der Verweigerung der Zuhaltung von vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen gelegenen Vertragsbruch, wenn er mit einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners einhergeht.

Normen

ABGB §918 Ia

2 Ob 652/86OGH30.06.1987

Veröff: SZ 60/125

7 Ob 646/87OGH24.09.1987

Auch; Beisatz: Das Rücktrittsrecht des selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen bleibt jedoch unberührt, wenn sein Interesse durch Nichterfüllung, Verletzung von Schutzpflichten oder deliktische Handlungen des anderen Vertragsteiles so erheblich beeinträchtigt ist, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann (hier: wenn die Liegenschaft nach Abschluss des Kaufvertrages mit - den vereinbarten Kaufpreis erheblich übersteigenden - Pfandrechten belastet wird, der Verkäufer eine Lastenfreistellung nicht vornimmt und allfällige Regressansprüche des Käufers gefährdet erscheinen). (T1) <br/>Veröff: JBl 1988,446

4 Ob 587/87OGH17.11.1987

Vgl; Veröff: JBl 1988,241

5 Ob 591/87OGH15.12.1987
5 Ob 504/89OGH24.01.1989

Beisatz: Hier: Verweigerung der Einhaltung der Preisabsprache. (T2)

1 Ob 252/98kOGH30.10.1998

Vgl auch; nur: Die Bestimmung des § 918 Abs 2 ABGB sanktioniert auch den Vertragsbruch, wenn er mit einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners einhergeht. (T3)

1 Ob 101/00kOGH06.10.2000

Auch; Beisatz: Die schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners kann einen Auflösungsgrund im Sinne der §§ 918, 1168 ABGB darstellen. Das setzt voraus, dass dem Zurücktretenden eine weitere Zusammenarbeit (auch subjektiv) nicht mehr zumutbar ist. (T4)<br/>Beisatz: Denkbar wäre eine schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens nur dann, wenn dem Werkbesteller gravierende Mängel an dem vom Werkunternehmer zum Teil hergestellten Werk erst nach der Vereinbarung der Vorleistungspflicht des Werkbestellers bekannt geworden wären. (T5)

8 Ob 311/00vOGH25.06.2001

Auch

7 Ob 40/05sOGH08.06.2005

Beis wie T4

7 Ob 77/06hOGH31.05.2006
3 Ob 13/07vOGH22.02.2007

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Das Rücktrittsrecht des selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen bleibt jedoch unberührt, wenn sein Interesse durch Nichterfüllung, Verletzung von Schutzpflichten oder deliktische Handlungen des anderen Vertragsteiles so erheblich beeinträchtigt ist, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Die Ablehnung einer Reduktion des Kaufpreises durch die Verkäuferin berechtigte den Käufer lediglich zum Gerichtserlag, nicht aber zu einer gänzlichen Leistungsverweigerung, sodass die Leistungsverweigerung eine Druckausübung bedeutet, um die Verkäuferin zum Abschluss eines neuen Vertrags unter Wegfall der vereinbarten Preisbindung an den Kaufpreis eines Bestbieters zu veranlassen. - Rücktrittsrecht der Verkäuferin, die einen Irrtum über einen Wertfaktor veranlasst hat, bejaht. (T7)

5 Ob 166/07hOGH28.08.2007

Beis wie T6

9 Ob 36/10zOGH28.07.2010

Auch; nur T3; Beisatz: Bei einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners ist ein Rücktritt auch ohne Nachfristsetzung möglich. (T8)

7 Ob 15/13aOGH27.03.2013

Auch

2 Ob 163/13dOGH22.05.2014

Beisatz: Ob allerdings derartig wichtige Gründe vorliegen, die zu einer sofortigen Vertragsaufhebung berechtigen würden, ist immer eine Frage des Einzelfalls, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Diesbezüglich trifft überdies den Kläger die Behauptungslast. (T9)

6 Ob 196/15iOGH23.10.2015

Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9

4 Ob 34/18fOGH22.03.2018
1 Ob 155/18bOGH26.09.2018

Beis wie T9

8 Ob 50/20sOGH28.09.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung des Behandlungsvertrages durch den Patienten wegen berechtigten Verlusts des Vertrauens in die Person des Vertragspartners unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Behandlungsvertrages als Ziel- oder Dauerschuldverhältnis. (T10)

5 Ob 120/21iOGH05.08.2021

Vgl; nur Beis wie T9

4 Ob 9/22kOGH22.04.2022

Beis wie T9

8 Ob 124/23bOGH11.01.2024

vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19870630_OGH0002_0020OB00652_8600000_001

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