Normen
ABGB §918 Ia
2 Ob 652/86 | OGH | 30.06.1987 |
Veröff: SZ 60/125 |
7 Ob 646/87 | OGH | 24.09.1987 |
Auch; Beisatz: Das Rücktrittsrecht des selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen bleibt jedoch unberührt, wenn sein Interesse durch Nichterfüllung, Verletzung von Schutzpflichten oder deliktische Handlungen des anderen Vertragsteiles so erheblich beeinträchtigt ist, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann (hier: wenn die Liegenschaft nach Abschluss des Kaufvertrages mit - den vereinbarten Kaufpreis erheblich übersteigenden - Pfandrechten belastet wird, der Verkäufer eine Lastenfreistellung nicht vornimmt und allfällige Regressansprüche des Käufers gefährdet erscheinen). (T1) <br/>Veröff: JBl 1988,446 |
4 Ob 587/87 | OGH | 17.11.1987 |
Vgl; Veröff: JBl 1988,241 |
5 Ob 591/87 | OGH | 15.12.1987 |
5 Ob 504/89 | OGH | 24.01.1989 |
Beisatz: Hier: Verweigerung der Einhaltung der Preisabsprache. (T2) |
1 Ob 252/98k | OGH | 30.10.1998 |
Vgl auch; nur: Die Bestimmung des § 918 Abs 2 ABGB sanktioniert auch den Vertragsbruch, wenn er mit einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners einhergeht. (T3) |
1 Ob 101/00k | OGH | 06.10.2000 |
Auch; Beisatz: Die schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners kann einen Auflösungsgrund im Sinne der §§ 918, 1168 ABGB darstellen. Das setzt voraus, dass dem Zurücktretenden eine weitere Zusammenarbeit (auch subjektiv) nicht mehr zumutbar ist. (T4)<br/>Beisatz: Denkbar wäre eine schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens nur dann, wenn dem Werkbesteller gravierende Mängel an dem vom Werkunternehmer zum Teil hergestellten Werk erst nach der Vereinbarung der Vorleistungspflicht des Werkbestellers bekannt geworden wären. (T5) |
8 Ob 311/00v | OGH | 25.06.2001 |
Auch |
7 Ob 40/05s | OGH | 08.06.2005 |
Beis wie T4 |
7 Ob 77/06h | OGH | 31.05.2006 |
3 Ob 13/07v | OGH | 22.02.2007 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Das Rücktrittsrecht des selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen bleibt jedoch unberührt, wenn sein Interesse durch Nichterfüllung, Verletzung von Schutzpflichten oder deliktische Handlungen des anderen Vertragsteiles so erheblich beeinträchtigt ist, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Die Ablehnung einer Reduktion des Kaufpreises durch die Verkäuferin berechtigte den Käufer lediglich zum Gerichtserlag, nicht aber zu einer gänzlichen Leistungsverweigerung, sodass die Leistungsverweigerung eine Druckausübung bedeutet, um die Verkäuferin zum Abschluss eines neuen Vertrags unter Wegfall der vereinbarten Preisbindung an den Kaufpreis eines Bestbieters zu veranlassen. - Rücktrittsrecht der Verkäuferin, die einen Irrtum über einen Wertfaktor veranlasst hat, bejaht. (T7) |
5 Ob 166/07h | OGH | 28.08.2007 |
Beis wie T6 |
9 Ob 36/10z | OGH | 28.07.2010 |
Auch; nur T3; Beisatz: Bei einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners ist ein Rücktritt auch ohne Nachfristsetzung möglich. (T8) |
7 Ob 15/13a | OGH | 27.03.2013 |
Auch |
2 Ob 163/13d | OGH | 22.05.2014 |
Beisatz: Ob allerdings derartig wichtige Gründe vorliegen, die zu einer sofortigen Vertragsaufhebung berechtigen würden, ist immer eine Frage des Einzelfalls, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Diesbezüglich trifft überdies den Kläger die Behauptungslast. (T9) |
6 Ob 196/15i | OGH | 23.10.2015 |
Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9 |
4 Ob 34/18f | OGH | 22.03.2018 |
1 Ob 155/18b | OGH | 26.09.2018 |
Beis wie T9 |
8 Ob 50/20s | OGH | 28.09.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung des Behandlungsvertrages durch den Patienten wegen berechtigten Verlusts des Vertrauens in die Person des Vertragspartners unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Behandlungsvertrages als Ziel- oder Dauerschuldverhältnis. (T10) |
5 Ob 120/21i | OGH | 05.08.2021 |
Vgl; nur Beis wie T9 |
4 Ob 9/22k | OGH | 22.04.2022 |
Beis wie T9 |
8 Ob 124/23b | OGH | 11.01.2024 |
vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_0020OB00652_8600000_001
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