Normen
WEG 1975 §3 Abs2
WEG 2002 §9 Abs2 Z1
5 Ob 23/87 | OGH | 03.03.1987 |
Veröff: MietSlg XXXIX/14 |
5 Ob 1106/92 | OGH | 19.01.1993 |
Beisatz: Anwendungsfälle einer solchen Korrektur der Nutzwerte beschränken sich jedoch auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, etwa auf die Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft in die Nutzwertberechnung. Eine zwingende gesetzliche Regelung, wonach die zu einer Eigentumswohnung gehörigen (befestigten) Terrassenflächen mit einem erheblich höheren Nutzwert anzusetzen wären als Gartenflächen, existiert nicht. (T1) Veröff: WoBl 1993,173 |
5 Ob 83/95 | OGH | 07.06.1995 |
Beisatz: Hier: Gegenstände des Zubehörwohnungseigentums können nämlich bei der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nur durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des Jahresmietwertes (Nutzwertes) des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes Berücksichtigung finden. (T2) |
5 Ob 2346/96b | OGH | 28.01.1997 |
5 Ob 213/98d | OGH | 09.02.1999 |
Auch; nur: Grundsätzlich hat die Neufestsetzung des Nutzwertes zwar eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes zur Voraussetzung; es kann aber auch das nachträgliche Hervorkommen des wahren Sachverhaltes, zur Antragstellung nach § 3 Abs 2 WEG berechtigen. (T3); Beis wie T1 nur: Anwendungsfälle einer solchen Korrektur der Nutzwerte beschränken sich jedoch auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, etwa auf die Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft in die Nutzwertberechnung. (T4) |
5 Ob 57/99i | OGH | 09.03.1999 |
Vgl; Beisatz: Die Nutzwertfestsetzung kann immer nur die materielle Rechtslage nachvollziehen. (T5) |
5 Ob 38/03d | OGH | 11.03.2003 |
Auch; nur T3; Veröff: SZ 2003/21 |
5 Ob 261/07d | OGH | 11.12.2007 |
Vgl; Beisatz: Die Anwendungsfälle einer solchen Korrektur einer rechtskräftigen Festsetzung der Nutzwerte beschränken sich aber auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung. (T6) |
5 Ob 222/07v | OGH | 22.01.2008 |
Auch; Beisatz: Die Anwendungsfälle einer Korrektur der Nutzwerte aufgrund des nachträglichen Hervorkommens des wahren Sachverhalts nach § 3 Abs 2 WEG 1975 wurden auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung beschränkt. Dieses Antragsrecht bei einem Verstoß gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze ist nunmehr in § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gesetzlich positiviert. Für diese Fälle besteht nach § 10 WEG 2002 keine Frist für die Geltendmachung. (T7) |
5 Ob 226/07g | OGH | 01.04.2008 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Mit § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 wurde erstmals ausdrücklich im Gesetz diese bereits zum WEG 1975 entwickelte Praxis festgeschrieben. (T8) |
5 Ob 29/08p | OGH | 14.07.2008 |
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Ein Antrag nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 kann unbefristet und ohne Bagatellgrenze geltend gemacht werden. (T9) |
5 Ob 225/14w | OGH | 24.03.2015 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 |
5 Ob 248/18h | OGH | 25.04.2019 |
Auch |
5 Ob 233/22h | OGH | 19.07.2023 |
Beisatz wie T9; Beisatz wie T8 |
5 Ob 94/23v | OGH | 19.02.2024 |
Beisatz wie T9; Beisatz wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19870303_OGH0002_0050OB00023_8700000_002
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