OGH 5Ob23/87; 5Ob1106/92; 5Ob83/95; 5Ob2346/96b; 5Ob213/98d; 5Ob57/99i; 5Ob38/03d; 5Ob261/07d; 5Ob222/07v; 5Ob226/07g; 5Ob29/08p; 5Ob225/14w; 5Ob248/18h; 5Ob233/22h; 5Ob94/23v (RS0083169)

OGH5Ob23/87; 5Ob1106/92; 5Ob83/95; 5Ob2346/96b; 5Ob213/98d; 5Ob57/99i; 5Ob38/03d; 5Ob261/07d; 5Ob222/07v; 5Ob226/07g; 5Ob29/08p; 5Ob225/14w; 5Ob248/18h; 5Ob233/22h; 5Ob94/23v19.2.2024

Rechtssatz

Grundsätzlich hat die Neufestsetzung des Nutzwertes zwar eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes zur Voraussetzung; es kann aber auch das nachträgliche Hervorkommen des wahren Sachverhaltes, der dem Gericht (der Schlichtungsstelle) bei der erstmaligen Nutzwertfestsetzung verborgen blieb, zur Antragstellung nach § 3 Abs 2 WEG berechtigen (in diesem Sinne 5 Ob 123/86).

Normen

WEG 1975 §3 Abs2
WEG 2002 §9 Abs2 Z1

5 Ob 23/87OGH03.03.1987

Veröff: MietSlg XXXIX/14

5 Ob 1106/92OGH19.01.1993

Beisatz: Anwendungsfälle einer solchen Korrektur der Nutzwerte beschränken sich jedoch auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, etwa auf die Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft in die Nutzwertberechnung. Eine zwingende gesetzliche Regelung, wonach die zu einer Eigentumswohnung gehörigen (befestigten) Terrassenflächen mit einem erheblich höheren Nutzwert anzusetzen wären als Gartenflächen, existiert nicht. (T1) Veröff: WoBl 1993,173

5 Ob 83/95OGH07.06.1995

Beisatz: Hier: Gegenstände des Zubehörwohnungseigentums können nämlich bei der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nur durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des Jahresmietwertes (Nutzwertes) des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes Berücksichtigung finden. (T2)

5 Ob 2346/96bOGH28.01.1997
5 Ob 213/98dOGH09.02.1999

Auch; nur: Grundsätzlich hat die Neufestsetzung des Nutzwertes zwar eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes zur Voraussetzung; es kann aber auch das nachträgliche Hervorkommen des wahren Sachverhaltes, zur Antragstellung nach § 3 Abs 2 WEG berechtigen. (T3); Beis wie T1 nur: Anwendungsfälle einer solchen Korrektur der Nutzwerte beschränken sich jedoch auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, etwa auf die Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft in die Nutzwertberechnung. (T4)

5 Ob 57/99iOGH09.03.1999

Vgl; Beisatz: Die Nutzwertfestsetzung kann immer nur die materielle Rechtslage nachvollziehen. (T5)

5 Ob 38/03dOGH11.03.2003

Auch; nur T3; Veröff: SZ 2003/21

5 Ob 261/07dOGH11.12.2007

Vgl; Beisatz: Die Anwendungsfälle einer solchen Korrektur einer rechtskräftigen Festsetzung der Nutzwerte beschränken sich aber auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung. (T6)

5 Ob 222/07vOGH22.01.2008

Auch; Beisatz: Die Anwendungsfälle einer Korrektur der Nutzwerte aufgrund des nachträglichen Hervorkommens des wahren Sachverhalts nach § 3 Abs 2 WEG 1975 wurden auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung beschränkt. Dieses Antragsrecht bei einem Verstoß gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze ist nunmehr in § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gesetzlich positiviert. Für diese Fälle besteht nach § 10 WEG 2002 keine Frist für die Geltendmachung. (T7)

5 Ob 226/07gOGH01.04.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Mit § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 wurde erstmals ausdrücklich im Gesetz diese bereits zum WEG 1975 entwickelte Praxis festgeschrieben. (T8)

5 Ob 29/08pOGH14.07.2008

Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Ein Antrag nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 kann unbefristet und ohne Bagatellgrenze geltend gemacht werden. (T9)

5 Ob 225/14wOGH24.03.2015

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

5 Ob 248/18hOGH25.04.2019

Auch

5 Ob 233/22hOGH19.07.2023

Beisatz wie T9; Beisatz wie T8

5 Ob 94/23vOGH19.02.2024

Beisatz wie T9; Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19870303_OGH0002_0050OB00023_8700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)