OGH 10Os7/87 (RS0100103)

OGH10Os7/8717.7.2024

Rechtssatz

1. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine bei der Urteilsverkündung oder danach vor der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretionsunfähigkeit oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten, welche die Wirksamkeit seines Verzichts beeinträchtigen könnte, sind Ermittlungen darüber erforderlich. 2. Ein Motivirrtum ist für die Wirksamkeit darauf zurückzuführender prozessualer Erklärungen unbeachtlich, sofern er nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichts beruht, wie etwa auf einer (gegen § 3 StPO verstoßenden) - allenfalls mittelbaren - unrichtigen Information über Inhalt, Voraussetzungen oder (mögliche) Folgen einer Rechtsmittelerklärung (hier: über das Recht auf Inanspruchnahme kostenloser Verteidigung im Rechtsmittelverfahren). Nicht auf einem Fehler des Gerichts beruhende Fehlinformationen des Angeklagte durch den Verteidiger beeinträchtigten daher die Wirksamkeit einer darauf zurückführenden Rechtsmittelerklärung nicht.

Normen

StPO §285a Z1

10 Os 7/87OGH17.02.1987
15 Os 153/96OGH05.12.1996

nur: 2. Ein Motivirrtum ist für die Wirksamkeit darauf zurückzuführender prozessualer Erklärungen unbeachtlich, sofern er nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichts beruht, wie etwa auf einer (gegen § 3 StPO verstoßenden) - allenfalls mittelbaren - unrichtigen Information über Inhalt, Voraussetzungen oder (mögliche) Folgen einer Rechtsmittelerklärung (hier: über das Recht auf Inanspruchnahme kostenloser Verteidigung im Rechtsmittelverfahren). Nicht auf einem Fehler des Gerichts beruhende Fehlinformationen des Angeklagte durch den Verteidiger beeinträchtigten daher die Wirksamkeit einer darauf zurückführenden Rechtsmittelerklärung nicht. (T1)

12 Os 51/02OGH26.06.2002

Auch; nur: Nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine bei der Urteilsverkündung oder danach vor der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretionsunfähigkeit oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten, welche die Wirksamkeit seines Verzichts beeinträchtigen könnte, sind Ermittlungen darüber erforderlich. (T2)

14 Os 187/08vOGH17.02.2009

nur T2

15 Os 6/12iOGH29.02.2012

Vgl auch

15 Os 150/15wOGH09.12.2015

Auch

14 Os 4/16vOGH08.03.2016

Auch

12 Os 55/18gOGH05.07.2018

Vgl

15 Os 109/18wOGH26.09.2018

Auch

15 Os 97/19gOGH11.09.2019

Vgl; Beisatz: Ein – nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichts beruhender – Motivirrtum (etwa über die Tragweite oder die Widerrufbarkeit) ist für die Wirksamkeit einer derartigen prozessualen Erklärung unbeachtlich. (T3)

11 Os 161/19iOGH18.02.2020
11 Os 47/20aOGH15.09.2020

Vgl; Beisatz: Hier: unbeachtlicher) Motivirrtum, aus dem die angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bei berichtigungsfähiger Fehldarstellung der Strafhöhe im Hauptverhandlungsprotokoll und der Urteilsausfertigung zurückgezogen wurde. (T4)

13 Os 82/22sOGH19.10.2022

Vgl; Beis nur wie T3

13 Os 29/24zOGH22.05.2024

vgl; nur T3

11 Os 65/24dOGH17.07.2024

vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19870217_OGH0002_0100OS00007_8700000_002

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