OGH 5Ob153/86; 5Ob305/98h; 5Ob147/01f; 5Ob230/01m; 5Ob129/07t; 5Ob226/07g; 5Ob18/14d; 5Ob61/16f; 5Ob137/17h; 6Ob106/19k; 5Ob164/24i (RS0082927)

OGH5Ob153/86; 5Ob305/98h; 5Ob147/01f; 5Ob230/01m; 5Ob129/07t; 5Ob226/07g; 5Ob18/14d; 5Ob61/16f; 5Ob137/17h; 6Ob106/19k; 5Ob164/24i14.11.2024

Rechtssatz

Die Begründung von Wohnungseigentum an einer Wohnung, die zur Unterbringung des für die Liegenschaft bestellten Hausbesorgers bestimmt ist, ist rechtlich unmöglich. Entgegenstehende Vereinbarungen sind rechtsunwirksam. Auf Grund solcher Vereinbarungen durchgeführte Grundbuchseintragungen sind unheilbar nichtig.

Normen

WEG 1975 §1 Abs3
WEG 1975 §24 Abs1
WEG 2002 §2 Abs2
WEG 2002 §2 Abs4

5 Ob 153/86OGH09.12.1986

Veröff: MietSlg XXXVIII/53

5 Ob 305/98hOGH13.07.1999

Auch; nur: Entgegenstehende Vereinbarungen sind rechtsunwirksam. Auf Grund solcher Vereinbarungen durchgeführte Grundbuchseintragungen sind unheilbar nichtig. (T1); Beisatz: Hier: § 1 Abs 4 WEG idF 3.WÄG (T2) Beisatz: Diese Vorschrift hat zwingenden Charakter. (T3)

5 Ob 147/01fOGH26.06.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Substandardwohnung gemäß § 1 Abs 3 WEG idF 3. WÄG. (T4)

5 Ob 230/01mOGH12.02.2002

Vgl auch

5 Ob 129/07tOGH28.08.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Die Wohnungseigentumstauglichkeit von Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten oder Abstellplätzen ist durch § 2 Abs 2 WEG zwingend geregelt. Nutzwertfestsetzungen und Grundbuchseintragungen, die gegen diese zwingenden Grundsätze verstoßen, sind nichtig. (T5)

5 Ob 226/07gOGH01.04.2008
5 Ob 18/14dOGH23.04.2014

Auch; Beisatz: Bis zu einer „Rückabwicklung“ sind die „Wohnungseigentümer“ mangels eines dem Gesetz entsprechenden Mindestanteils entgegen dem Grundbuchstand rechtlich nicht Wohnungseigentümer, sondern nur schlichte Miteigentümer. Die Bereinigung hat durch eine der wahren Rechtslage entsprechende Neufestsetzung der Nutzwerte zu erfolgen. (T6)<br/>

5 Ob 61/16fOGH25.08.2016
5 Ob 137/17hOGH29.08.2017

Vgl auch

6 Ob 106/19kOGH27.06.2019

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6

5 Ob 164/24iOGH14.11.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19861209_OGH0002_0050OB00153_8600000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)