OGH 3Ob621/86; 1Ob557/95; 3Ob186/10i; 3Ob6/11w; 6Ob35/15p; 8Ob19/15z; 10Ob62/16i; 9Ob28/19m; 8Ob142/19v; 5Ob193/23b (RS0017002)

OGH3Ob621/86; 1Ob557/95; 3Ob186/10i; 3Ob6/11w; 6Ob35/15p; 8Ob19/15z; 10Ob62/16i; 9Ob28/19m; 8Ob142/19v; 5Ob193/23b28.5.2024

Rechtssatz

Sinn einer Bankgarantie, welche anstelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, ist nicht, dem Begünstigten nur eine Sicherheit zu geben, sondern der Begünstigte soll so gestellt werden, wie wenn er schon Bargeld in Händen hätte, oder genauer gesagt, wie wenn er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte.

Normen

ABGB §880a B

3 Ob 621/86OGH19.11.1986

Veröff: RdW 1987,156 = ÖBA 1987,498

1 Ob 557/95EGMR30.01.1996
3 Ob 186/10iOGH14.12.2010
3 Ob 6/11wOGH13.04.2011
6 Ob 35/15pOGH19.03.2015

Auch

8 Ob 19/15zOGH25.06.2015
10 Ob 62/16iOGH25.11.2016

Beisatz: Die Ablösung des Haftrücklasses durch die Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Werkbestellers führen. Da der bei einem Haftrücklass zurückbehaltene Werklohn grundsätzlich nach § 1486 Z 1 ABGB verjährt, hat Entsprechendes auch für die Rückforderung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebeträge zu gelten; andernfalls wäre der Werkunternehmer bei der Haftrücklassgarantie ohne sachlichen Grund besser gestellt als beim Haftrücklass. (T1)

9 Ob 28/19mOGH25.06.2019

Beisatz: Damit ist aber allein gemeint, dass die Bankgarantie in Hinsicht auf den Sicherungszweck - die von der Bankgarantie anstelle der Haftrücklässe besicherten Ansprüche auf Beseitigung und Wiedergutmachung von Mängeln und Schäden des konkreten Bauvorhabens - wie Bargeld anzusehen ist. Eine Haftrücklassgarantie hat einen Sicherungszweck, sodass es grundsätzlich rechtsmissbräuchlich ist, eine Bankgarantie zu einem anderen Zweck abzurufen. (T2)

8 Ob 142/19vOGH27.02.2020

Beisatz: Aus der Verwendung des Begriffs „Bankgarantie“ alleine ergibt sich nicht eindeutig, dass die Parteien nur eine von einem Kreditinstitut ausgestellte Haftrücklassgarantie als Sicherstellung gelten lassen wollten. Auch der Zweck der Abrede gebietet diese Annahme nicht, weil es für den Begünstigten wirtschaftlich gesehen keinen Unterschied macht, ob Garant ein Kreditinstitut oder ein inländisches Versicherungsunternehmen ist. (T3)

5 Ob 193/23bOGH28.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19861119_OGH0002_0030OB00621_8600000_001

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