OGH 5Ob71/85; 3Ob569/90; 5Ob189/01g; 5Ob190/01d; 5Ob210/01w; 5Ob157/02b; 5Ob159/02x; 5Ob116/07f; 5Ob92/08b; 5Ob106/08m; 5Ob271/08a; 9Ob27/10a; 5Ob199/10s; 2Ob215/10x; 5Ob24/12h; 5Ob67/12g; 5Ob247/12b; 5Ob136/13f; 5Ob60/14f; 5Ob66/14p; 5Ob142/14i; 5Ob143/14m; 5Ob173/17b; 5Ob195/17p; 5Ob213/18m; 5Ob149/19a; 5Ob145/22t; 5Ob51/23w; 5Ob128/23v (RS0069944)

OGH5Ob71/85; 3Ob569/90; 5Ob189/01g; 5Ob190/01d; 5Ob210/01w; 5Ob157/02b; 5Ob159/02x; 5Ob116/07f; 5Ob92/08b; 5Ob106/08m; 5Ob271/08a; 9Ob27/10a; 5Ob199/10s; 2Ob215/10x; 5Ob24/12h; 5Ob67/12g; 5Ob247/12b; 5Ob136/13f; 5Ob60/14f; 5Ob66/14p; 5Ob142/14i; 5Ob143/14m; 5Ob173/17b; 5Ob195/17p; 5Ob213/18m; 5Ob149/19a; 5Ob145/22t; 5Ob51/23w; 5Ob128/23v12.3.2024

Rechtssatz

§ 3 Abs 1 MRG enthält ein Programm als Auslegungsgrundsatz. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Abstellen auf den jeweiligen ortsüblichen Standard zu, wodurch anstelle des konstanten und daher eher primitiven Erhaltungsbegriffes des Mietengesetzes eine elastische, sich dem jeweiligen zeitlichen und örtlichen Komfortvorstellungen anpassende Obergrenze der Erhaltung normiert wird.

Normen

MRG §3 Abs1

5 Ob 71/85OGH01.10.1985

Veröff: ImmZ 1986,198

3 Ob 569/90OGH07.11.1990
5 Ob 189/01gOGH27.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Der ortsübliche Standard wird auch, aber nicht ausschließlich an den geltenden Bauvorschriften gemessen. Da es dabei nur um die interpretative Ausfüllung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs geht, wird hiefür die konkrete Anwendung der einschlägigen Bauvorschrift nicht vorausgesetzt. (T1)<br/>Beisatz: Es hätte zwar dem ortsüblichen Standard entsprochen, die schadhaften Fenster zu reparieren, auch wenn dadurch nicht den heutigen Anforderungen des Wärmeschutzes und Schallschutzes entsprochen worden wäre. Am Fall der Ersetzung schadhafter Fenster durch ganz anders konstruierte, neue gehört es zur Erhaltung im ortsüblichen Standard, die in den Bauvorschriften vorgegebenen, wenngleich im konkreten Fall nicht bindenden Normen eines zeitgemäßen Wärmeschutzes und Schallschutzes einzuhalten. (T2)

5 Ob 190/01dOGH09.10.2001

Auch; Beisatz: In § 3 Abs 1 MRG wurde ein anpassungsfähiger ("dynamischer") Erhaltungsbegriff gewählt, der die Rücksichtnahme auf Entwicklungen der Bautechnik und auf eine zeitgemäße Wohnkultur gebietet. (T3)

5 Ob 210/01wOGH11.12.2001

Vgl auch; Veröff: SZ 74/194

5 Ob 157/02bOGH27.08.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

5 Ob 159/02xOGH20.11.2002

Auch

5 Ob 116/07fOGH22.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Um einen Zwang zur „permanenten Modernisierung" der Liegenschaft zu vermeiden, ist dem Erhaltungsbegriff im Kontext des § 3 Abs 1 MRG und des § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ein restriktives Verständnis zu unterlegen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Begehren nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T5)

5 Ob 92/08bOGH14.05.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass die Anpassung einer Aufzugsanlage, die den technischen und rechtlichen Gegebenheiten der Zeit vor 35 Jahren entspricht, als Erhaltungsmaßnahme in diesem Sinn zu qualifizieren ist, liegt darin jedenfalls keine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre. Dass es diesfalls auch der Aspekt der Wirtschaftlichkeit gebietet, den heute geltenden Vorschriften, nämlich dem Wiener Aufzugsgesetz zu entsprechen, ist vom dynamischen Erhaltungsbegriff gedeckt. (T6)

5 Ob 106/08mOGH26.08.2008

Beisatz: Das bedeutet aber keine Verpflichtung zur permanenten Modernisierung der zu erhaltenden Hausteile und Anlagen, weil die Anpassung an den heutigen technischen Standard immer die Bejahung von Wirtschaftlichkeit und Dringlichkeit im Sinn einer Notwendigkeit der Arbeiten voraussetzt. (T7)<br/>Beisatz: Neben anderen Kriterien, wie etwa dem der Wirtschaftlichkeit, muss stets eine Reparaturbedürftigkeit oder zumindest Schadensgeneigtheit vorliegen, um überhaupt noch von einer Erhaltungsarbeit sprechen zu können. (T8)<br/>Beisatz: Ein solcher Mangel ist aber dann zu verneinen, wenn eine Gemeinschaftsanlage stets nur bestimmte Funktionen erfüllen konnte, die auch nach wie vor erfüllt werden können. Die Ergänzung dieser Funktion durch eine weitere Funktion der Anlage stellt, auch wenn dies bei Neuerrichtung dem ortsüblichen Zustand entsprechen würde, eine echte Verbesserung dar, die nur unter den Voraussetzungen des § 4 MRG durchsetzbar ist. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Störungsfreie, funktionsfähige, mit baubehördlichen Bestimmungen nicht im Widerspruch stehende Aufzugsanlage, die Personen lediglich hinauf befördert, nicht aber wieder herunter; Begehren auf Neuherstellung einer dem heutigen Stand entsprechenden Aufzugsanlage. (T10)

5 Ob 271/08aOGH28.04.2009

Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Dazu wurde aber auch ausgesprochen, dass als Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit, auch im Rahmen dynamischer Erhaltung, ein Mangel im Sinn einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit feststehen muss. (T11)

9 Ob 27/10aOGH22.12.2010

Vgl; Beisatz: Der „dynamische“ Erhaltungsbegriff gilt nur zur gesetzlichen Erhaltungspflicht. (T12)

5 Ob 199/10sOGH02.12.2010

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Vgl; Auch Beis wie T3; Beisatz: § 3 Abs 1 MRG enthält einen „dynamischen Erhaltungsbegriff“. (T13)<br/>Veröff: SZ 2012/20

5 Ob 24/12hOGH20.03.2012

Auch Beis wie T8

5 Ob 67/12gOGH26.07.2012

Auch; Beis ähnlich wie T8

5 Ob 247/12bOGH21.03.2013

Auch; Auch Beis wie T8; Beisatz: Hier: § 14a Abs 1 WGG. (T14)

5 Ob 136/13fOGH27.11.2013

Auch; Beisatz: „Fertigstellung“ kann nicht als „Erhaltung“ im § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 qualifiziert werden. (T15)

5 Ob 60/14fOGH20.05.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten muss nicht immer damit verbunden sein, dass auch die Schadensursache selbst beseitigt wird. Zu prüfen ist, ob nicht andere technische Möglichkeiten bestehen, die geeignet sind, den Schaden zwar nicht auf Dauer, aber für einen relevanten Zeitraum zu beseitigen. (T16)

5 Ob 66/14pOGH20.05.2014

Auch; Beis wie T8

5 Ob 142/14iOGH04.09.2014

Vgl auch; Beis wie T8

5 Ob 143/14mOGH18.11.2014

Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Die vertraglich vereinbarte Nutzungsart als Garage erfordert grundsätzlich keine an Wohnräumen gemessene Erhaltungspflicht. Diese hat sich vielmehr am ortsüblichen Standard für Bestandobjekte mit einer vergleichbaren Widmung zu orientieren. (T17)<br/>

5 Ob 173/17bOGH23.10.2017

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8

5 Ob 195/17pOGH13.03.2018

Vgl auch

5 Ob 213/18mOGH13.12.2018

Beis wie T8; Beis wie T14

5 Ob 149/19aOGH22.10.2019

Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8

5 Ob 145/22tOGH02.11.2022

Beis wie T11; Beis wie T13

5 Ob 51/23wOGH11.01.2024

Beisatz wie T8; Beisatz wie T11

5 Ob 128/23vOGH12.03.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_19851001_OGH0002_0050OB00071_8500000_001

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