Normen
5 Ob 71/85 | OGH | 01.10.1985 |
Veröff: ImmZ 1986,198 |
3 Ob 569/90 | OGH | 07.11.1990 |
5 Ob 189/01g | OGH | 27.11.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Der ortsübliche Standard wird auch, aber nicht ausschließlich an den geltenden Bauvorschriften gemessen. Da es dabei nur um die interpretative Ausfüllung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs geht, wird hiefür die konkrete Anwendung der einschlägigen Bauvorschrift nicht vorausgesetzt. (T1)<br/>Beisatz: Es hätte zwar dem ortsüblichen Standard entsprochen, die schadhaften Fenster zu reparieren, auch wenn dadurch nicht den heutigen Anforderungen des Wärmeschutzes und Schallschutzes entsprochen worden wäre. Am Fall der Ersetzung schadhafter Fenster durch ganz anders konstruierte, neue gehört es zur Erhaltung im ortsüblichen Standard, die in den Bauvorschriften vorgegebenen, wenngleich im konkreten Fall nicht bindenden Normen eines zeitgemäßen Wärmeschutzes und Schallschutzes einzuhalten. (T2) |
5 Ob 190/01d | OGH | 09.10.2001 |
Auch; Beisatz: In § 3 Abs 1 MRG wurde ein anpassungsfähiger ("dynamischer") Erhaltungsbegriff gewählt, der die Rücksichtnahme auf Entwicklungen der Bautechnik und auf eine zeitgemäße Wohnkultur gebietet. (T3) |
5 Ob 210/01w | OGH | 11.12.2001 |
Vgl auch; Veröff: SZ 74/194 |
5 Ob 157/02b | OGH | 27.08.2002 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 |
5 Ob 159/02x | OGH | 20.11.2002 |
Auch |
5 Ob 116/07f | OGH | 22.01.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Um einen Zwang zur „permanenten Modernisierung" der Liegenschaft zu vermeiden, ist dem Erhaltungsbegriff im Kontext des § 3 Abs 1 MRG und des § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ein restriktives Verständnis zu unterlegen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Begehren nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T5) |
5 Ob 92/08b | OGH | 14.05.2008 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, dass die Anpassung einer Aufzugsanlage, die den technischen und rechtlichen Gegebenheiten der Zeit vor 35 Jahren entspricht, als Erhaltungsmaßnahme in diesem Sinn zu qualifizieren ist, liegt darin jedenfalls keine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre. Dass es diesfalls auch der Aspekt der Wirtschaftlichkeit gebietet, den heute geltenden Vorschriften, nämlich dem Wiener Aufzugsgesetz zu entsprechen, ist vom dynamischen Erhaltungsbegriff gedeckt. (T6) |
5 Ob 106/08m | OGH | 26.08.2008 |
Beisatz: Das bedeutet aber keine Verpflichtung zur permanenten Modernisierung der zu erhaltenden Hausteile und Anlagen, weil die Anpassung an den heutigen technischen Standard immer die Bejahung von Wirtschaftlichkeit und Dringlichkeit im Sinn einer Notwendigkeit der Arbeiten voraussetzt. (T7)<br/>Beisatz: Neben anderen Kriterien, wie etwa dem der Wirtschaftlichkeit, muss stets eine Reparaturbedürftigkeit oder zumindest Schadensgeneigtheit vorliegen, um überhaupt noch von einer Erhaltungsarbeit sprechen zu können. (T8)<br/>Beisatz: Ein solcher Mangel ist aber dann zu verneinen, wenn eine Gemeinschaftsanlage stets nur bestimmte Funktionen erfüllen konnte, die auch nach wie vor erfüllt werden können. Die Ergänzung dieser Funktion durch eine weitere Funktion der Anlage stellt, auch wenn dies bei Neuerrichtung dem ortsüblichen Zustand entsprechen würde, eine echte Verbesserung dar, die nur unter den Voraussetzungen des § 4 MRG durchsetzbar ist. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Störungsfreie, funktionsfähige, mit baubehördlichen Bestimmungen nicht im Widerspruch stehende Aufzugsanlage, die Personen lediglich hinauf befördert, nicht aber wieder herunter; Begehren auf Neuherstellung einer dem heutigen Stand entsprechenden Aufzugsanlage. (T10) |
5 Ob 271/08a | OGH | 28.04.2009 |
Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Dazu wurde aber auch ausgesprochen, dass als Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit, auch im Rahmen dynamischer Erhaltung, ein Mangel im Sinn einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit feststehen muss. (T11) |
9 Ob 27/10a | OGH | 22.12.2010 |
Vgl; Beisatz: Der „dynamische“ Erhaltungsbegriff gilt nur zur gesetzlichen Erhaltungspflicht. (T12) |
5 Ob 199/10s | OGH | 02.12.2010 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5 |
2 Ob 215/10x | OGH | 27.02.2012 |
Vgl; Auch Beis wie T3; Beisatz: § 3 Abs 1 MRG enthält einen „dynamischen Erhaltungsbegriff“. (T13)<br/>Veröff: SZ 2012/20 |
5 Ob 24/12h | OGH | 20.03.2012 |
Auch Beis wie T8 |
5 Ob 67/12g | OGH | 26.07.2012 |
Auch; Beis ähnlich wie T8 |
5 Ob 247/12b | OGH | 21.03.2013 |
Auch; Auch Beis wie T8; Beisatz: Hier: § 14a Abs 1 WGG. (T14) |
5 Ob 136/13f | OGH | 27.11.2013 |
Auch; Beisatz: „Fertigstellung“ kann nicht als „Erhaltung“ im § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 qualifiziert werden. (T15) |
5 Ob 60/14f | OGH | 20.05.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Die Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten muss nicht immer damit verbunden sein, dass auch die Schadensursache selbst beseitigt wird. Zu prüfen ist, ob nicht andere technische Möglichkeiten bestehen, die geeignet sind, den Schaden zwar nicht auf Dauer, aber für einen relevanten Zeitraum zu beseitigen. (T16) |
5 Ob 66/14p | OGH | 20.05.2014 |
Auch; Beis wie T8 |
5 Ob 142/14i | OGH | 04.09.2014 |
Vgl auch; Beis wie T8 |
5 Ob 143/14m | OGH | 18.11.2014 |
Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Die vertraglich vereinbarte Nutzungsart als Garage erfordert grundsätzlich keine an Wohnräumen gemessene Erhaltungspflicht. Diese hat sich vielmehr am ortsüblichen Standard für Bestandobjekte mit einer vergleichbaren Widmung zu orientieren. (T17)<br/> |
5 Ob 173/17b | OGH | 23.10.2017 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8 |
5 Ob 195/17p | OGH | 13.03.2018 |
Vgl auch |
5 Ob 213/18m | OGH | 13.12.2018 |
Beis wie T8; Beis wie T14 |
5 Ob 149/19a | OGH | 22.10.2019 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8 |
5 Ob 145/22t | OGH | 02.11.2022 |
Beis wie T11; Beis wie T13 |
5 Ob 51/23w | OGH | 11.01.2024 |
Beisatz wie T8; Beisatz wie T11 |
5 Ob 128/23v | OGH | 12.03.2024 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T11 |
Dokumentnummer
JJR_19851001_OGH0002_0050OB00071_8500000_001
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