Normen
8 Ob 76/84 | OGH | 21.03.1985 |
Veröff: JBl 1985,748 |
8 Ob 630/84 | OGH | 21.03.1985 |
Auch; Beisatz: Hier: Dem Werkunternehmer wurden vom Architekten des geschädigten Werkbestellers nicht die erforderlichen Planungsunterlagen zur Verfügung gestellt. (T1) |
1 Ob 30/92 | OGH | 14.07.1992 |
Beisatz: Gleiches muss auch gelten, wenn das mitwirkende Verschulden vom gesetzlichen Vertreter des Geschädigten ausgeht. (T2) Veröff: SZ 65/108 |
7 Ob 1617/94 | OGH | 05.10.1994 |
Auch |
2 Ob 221/97g | OGH | 09.10.1997 |
Beisatz: Hat daher ein Bauherr einen Architekten beauftragt, die Planung, Ausschreibung, Koordination und örtliche Bauaufsicht eines Projektes durchzuführen, so obliegt es ihm auch im Interesse der bauausführenden Unternehmer, brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen, alle Anordnung zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages zu treffen und die Arbeiten entsprechend zu koordinieren. Fehler in diesen Bereichen hat der Bauherr zu vertreten. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Dem Werkunternehmer wurde vom Architekten des geschädigten Bauherrn der Auftrag erteilt, das Dach zu entfernen, obwohl mit Regen zu rechnen war. (T4) |
6 Ob 384/97g | OGH | 15.01.1998 |
Auch; Beis wie T3 |
6 Ob 107/00d | OGH | 28.06.2000 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Auch in Fällen der Schadenstragung nach § 1168a ABGB kann ein Mitverschulden des Werkbestellers bzw ein solches seiner Gehilfen nach den Grundsätzen des § 1304 ABGB zur Teilung des Schadens führen. Die Werkbestellerin muss sich damit auch den durch die Fehlplanung ihres Gehilfen veranlassten Schaden als Mitverschulden anrechnen lassen. (T5) |
6 Ob 276/02k | OGH | 10.07.2003 |
Auch; Beis wie T3 |
1 Ob 1/09t | OGH | 26.02.2009 |
1 Ob 18/10v | OGH | 20.04.2010 |
Auch |
6 Ob 229/10k | OGH | 18.07.2011 |
Vgl auch |
6 Ob 217/10w | OGH | 13.10.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte muss sich das Verhalten des Herstellungsgehilfe nicht zurechnen lassen, er muss nur vertreten, den Herstellungsgehilfen nicht ordnungsgemäß ausgewählt zu haben. (T6) |
1 Ob 177/12d | OGH | 13.12.2012 |
Auch; Ähnlich Beis wie T3; Ähnlich Beis wie T5 |
6 Ob 183/13z | OGH | 20.02.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Schädigung der Gesellschaft durch ihren eigenen Geschäftsführer muss sich die Gesellschaft das Verschulden des Geschäftsführers gegenüber Dritten nicht zurechnen lassen, wenn diese Dritten gerade ihre Sorgfalts- und Überwachungspflichten hinsichtlich des Geschäftsführers verletzt haben. (T7) |
6 Ob 84/16w | OGH | 30.01.2017 |
Vgl; Beisatz: Eine schadenersatzrechtliche Zurechnung eines Mitarbeiters kommt nur in Betracht, wenn der Mitarbeiter Pflichten oder Obliegenheiten verletzt hat, die aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung seinen Arbeitgeber trafen oder von diesem nachträglich übernommen wurden. § 1304 ABGB ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Mitarbeiter im ausschließlichen Interesse seines Dienstgebers tätig wird und seine Tätigkeit nicht den Zweck hat, den Vertragspartner zu entlasten. (T8); Veröff: SZ 2017/11 |
4 Ob 231/23h | OGH | 27.08.2024 |
Beisatz: Abgesehen von besonderen Vereinbarungen ist dem beklagten Rechtsanwalt gegenüber das Verschulden eines vom Mandanten zusätzlich beauftragten Rechtsanwalts nicht als Mitverschulden des Mandanten in Anschlag zu bringen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19850321_OGH0002_0080OB00076_8400000_001
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