OGH 8Ob76/84; 8Ob630/84; 1Ob30/92; 7Ob1617/94; 2Ob221/97g; 6Ob384/97g; 6Ob107/00d; 6Ob276/02k; 1Ob1/09t; 1Ob18/10v; 6Ob229/10k; 6Ob217/10w; 1Ob177/12d; 6Ob183/13z; 6Ob84/16w; 4Ob231/23h (RS0026766)

OGH8Ob76/84; 8Ob630/84; 1Ob30/92; 7Ob1617/94; 2Ob221/97g; 6Ob384/97g; 6Ob107/00d; 6Ob276/02k; 1Ob1/09t; 1Ob18/10v; 6Ob229/10k; 6Ob217/10w; 1Ob177/12d; 6Ob183/13z; 6Ob84/16w; 4Ob231/23h27.8.2024

Rechtssatz

Wird im Rahmen eines Schuldverhältnisses einer der Vertragspartner vom anderen geschädigt, so muss es sich der Geschädigte als Mitverschulden im Sinne § 1304 ABGB anrechnen lassen, wenn sein Erfüllungsgehilfe durch eine von ihm zu vertretende Sorglosigkeit gegenüber den Gütern seines Geschäftsherrn den Schaden mitverursacht hat.

Normen

ABGB §1304 A
ABGB §1313a I

8 Ob 76/84OGH21.03.1985

Veröff: JBl 1985,748

8 Ob 630/84OGH21.03.1985

Auch; Beisatz: Hier: Dem Werkunternehmer wurden vom Architekten des geschädigten Werkbestellers nicht die erforderlichen Planungsunterlagen zur Verfügung gestellt. (T1)

1 Ob 30/92OGH14.07.1992

Beisatz: Gleiches muss auch gelten, wenn das mitwirkende Verschulden vom gesetzlichen Vertreter des Geschädigten ausgeht. (T2) Veröff: SZ 65/108

7 Ob 1617/94OGH05.10.1994

Auch

2 Ob 221/97gOGH09.10.1997

Beisatz: Hat daher ein Bauherr einen Architekten beauftragt, die Planung, Ausschreibung, Koordination und örtliche Bauaufsicht eines Projektes durchzuführen, so obliegt es ihm auch im Interesse der bauausführenden Unternehmer, brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen, alle Anordnung zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages zu treffen und die Arbeiten entsprechend zu koordinieren. Fehler in diesen Bereichen hat der Bauherr zu vertreten. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Dem Werkunternehmer wurde vom Architekten des geschädigten Bauherrn der Auftrag erteilt, das Dach zu entfernen, obwohl mit Regen zu rechnen war. (T4)

6 Ob 384/97gOGH15.01.1998

Auch; Beis wie T3

6 Ob 107/00dOGH28.06.2000

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Auch in Fällen der Schadenstragung nach § 1168a ABGB kann ein Mitverschulden des Werkbestellers bzw ein solches seiner Gehilfen nach den Grundsätzen des § 1304 ABGB zur Teilung des Schadens führen. Die Werkbestellerin muss sich damit auch den durch die Fehlplanung ihres Gehilfen veranlassten Schaden als Mitverschulden anrechnen lassen. (T5)

6 Ob 276/02kOGH10.07.2003

Auch; Beis wie T3

1 Ob 1/09tOGH26.02.2009
1 Ob 18/10vOGH20.04.2010

Auch

6 Ob 229/10kOGH18.07.2011

Vgl auch

6 Ob 217/10wOGH13.10.2011

Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte muss sich das Verhalten des Herstellungsgehilfe nicht zurechnen lassen, er muss nur vertreten, den Herstellungsgehilfen nicht ordnungsgemäß ausgewählt zu haben. (T6)

1 Ob 177/12dOGH13.12.2012

Auch; Ähnlich Beis wie T3; Ähnlich Beis wie T5

6 Ob 183/13zOGH20.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Bei Schädigung der Gesellschaft durch ihren eigenen Geschäftsführer muss sich die Gesellschaft das Verschulden des Geschäftsführers gegenüber Dritten nicht zurechnen lassen, wenn diese Dritten gerade ihre Sorgfalts- und Überwachungspflichten hinsichtlich des Geschäftsführers verletzt haben. (T7)

6 Ob 84/16wOGH30.01.2017

Vgl; Beisatz: Eine schadenersatzrechtliche Zurechnung eines Mitarbeiters kommt nur in Betracht, wenn der Mitarbeiter Pflichten oder Obliegenheiten verletzt hat, die aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung seinen Arbeitgeber trafen oder von diesem nachträglich übernommen wurden. § 1304 ABGB ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Mitarbeiter im ausschließlichen Interesse seines Dienstgebers tätig wird und seine Tätigkeit nicht den Zweck hat, den Vertragspartner zu entlasten. (T8); Veröff: SZ 2017/11

4 Ob 231/23hOGH27.08.2024

Beisatz: Abgesehen von besonderen Vereinbarungen ist dem beklagten Rechtsanwalt gegenüber das Verschulden eines vom Mandanten zusätzlich beauftragten Rechtsanwalts nicht als Mitverschulden des Mandanten in Anschlag zu bringen. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19850321_OGH0002_0080OB00076_8400000_001

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