OGH 7Ob584/83; 2Ob509/87; 4Ob610/87; 4Ob2021/96a; 7Ob293/98h; 9ObA222/01i; 9ObA217/01d; 3Ob36/05y; 4Ob84/09w; 5Ob174/09p; 6Ob76/12p; 1Ob16/13d; 6Ob187/14i; 1Ob63/15v; 4Ob152/16f; 7Ob208/17i; 4Ob197/18a; 7Ob72/24z (RS0033701)

OGH7Ob584/83; 2Ob509/87; 4Ob610/87; 4Ob2021/96a; 7Ob293/98h; 9ObA222/01i; 9ObA217/01d; 3Ob36/05y; 4Ob84/09w; 5Ob174/09p; 6Ob76/12p; 1Ob16/13d; 6Ob187/14i; 1Ob63/15v; 4Ob152/16f; 7Ob208/17i; 4Ob197/18a; 7Ob72/24z28.8.2024

Rechtssatz

Laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die während der Lebensgemeinschaft gemeinsame Wohnung oder sonstige Leistungen für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Anschaffungen sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt und haben daher im Falle einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck anders als die Aufwendungen für Dauerinvestitionen nicht verfehlt.

Normen

ABGB §1435

7 Ob 584/83OGH22.09.1983

Veröff: EvBl 1984/12 S 46

2 Ob 509/87OGH24.11.1987

Vgl auch

4 Ob 610/87OGH30.11.1987

Veröff: JBl 1988,253

4 Ob 2021/96aOGH16.04.1996

Auch; Beisatz: Nicht rückforderbar sind Leistungen, die keinen weitergehenden (dh in fernere Zukunft reichenden) Zweck verfolgen, also insbesondere laufende Zahlungen für gemeinsamen Unterhalt. Solche Leistungen für den täglichen Aufwand können aber auch nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft (Hausgemeinschaft) nicht gegen Rückforderungsansprüche des anderen Teils aufgerechnet werden. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/89

7 Ob 293/98hOGH13.10.1999

nur: Laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die während der Lebensgemeinschaft gemeinsame Wohnung oder sonstige Leistungen für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Anschaffungen sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt. (T2)

9 ObA 222/01iOGH10.10.2001

Auch; Beisatz: Nicht rückforderbar sind Leistungen, die keinen weitergehenden (das heißt in fernere Zukunft reichenden) Zweck verfolgen, also insbesondere laufende Zahlungen für gemeinsamen Unterhalt; sie sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und haben daher im Fall einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. (T3)

9 ObA 217/01dOGH10.10.2001

Auch

3 Ob 36/05yOGH30.06.2005

Vgl auch

4 Ob 84/09wOGH09.06.2009

Auch; Veröff: SZ 2009/77

5 Ob 174/09pOGH15.12.2009

Vgl; Beisatz: Leistungen und Aufwendungen, die keinen in die Zukunft reichenden Zweck aufweisen, sondern ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind, haben bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. (T4)

6 Ob 76/12pOGH22.06.2012

Vgl aber; Beisatz: Für die Rückforderbarkeit genügt die Annahme, dass die Ehegattin davon ausgehen konnte, von ihrer Tätigkeit irgendeinen Vorteil in der Zukunft erlangen zu können. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie eine bestimmte zukünftige Gegenleistung erwartet. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Über die Beistandspflicht hinausgehende Pflegeleistungen. (T6)

1 Ob 16/13dOGH11.04.2013

Auch; nur T2

6 Ob 187/14iOGH19.11.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

1 Ob 63/15vOGH21.05.2015

Auch; nur T2

4 Ob 152/16fOGH30.08.2016

Auch

7 Ob 208/17iOGH04.07.2018
4 Ob 197/18aOGH29.01.2019

nur T2; Beis wie T3

7 Ob 72/24zOGH28.08.2024

Beisatz wie T1; nur T2; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19830922_OGH0002_0070OB00584_8300000_001

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