OGH 7Ob293/98h

OGH7Ob293/98h13.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith F*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Zinnhobler, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Maria A*****, vertreten durch Dr. Walter Holme, Rechtsanwalt in Wels, wegen Rechnungslegung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 30. März 1998, GZ 22 R 68/98a-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 5. November 1997 (berichtigt am 17. Dezember 1997), GZ 8 C 184/97t-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, daß sie einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen klageabweisenden Teiles insgesamt zu lauten haben:

"Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin über die von ihr in der Zeit vom 30. 9. 1993 bis 1. 7. 1996 vom Konto des verstorbenen Franz B***** bei der W***** V*****bank Konto Nr. 502524 20.000 behobenen Beträge sowie über die Verwendung eines Sparguthabens in der Höhe von ca S 70.000 Rechnung zu legen, wird abgewiesen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.773,76 (darin S 1.128,96 USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit S 6.643,60 (darin S 887,60 USt und S 1.320,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 5.635,68 (darin S 609,28 USt und S 1.980,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist die Tocher des am 9. 7. 1996 (in Wels) verstorbenen Franz B*****. Zwischen der Beklagten und Franz B***** bestand bis zu dessen Tod eine Lebensgemeinschaft. Sein Nachlaß, der nach dem Hauptinventar mit S 8.036,07 überschuldet war, wurde der Klägerin mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 23. 11. 1996 eingeantwortet. Die Beklagte war seit 30. 9. 1993 auf dem Pensionskonto Franz B*****s zeichnungsberechtigt. Seit diesem Zeitpunkt wurden ausschließlich von der Beklagte - von diesem Konto - laufend Behebungen vorgenommen. Die Höhe der behobenen Beträge lag dabei stets zwischen S 25.000 und S 43.000. Am 9. 7. 1996 (am Sterbetag Franz B*****s) wurden der Klägerin von der Beklagten S 30.000,-- ausgefolgt.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten Rechnungslegung über die von dieser vom 30. 9. 1993 bis 1. 7. 1996 vom Konto Franz B*****s bei der W***** V*****bank (insgesamt) behobenen Beträge sowie über die Verwendung eines Sparguthabens in Höhe von S 70.000. Die Beklagte habe vom Konto ihres Vaters ständig Behebungen vorgenommen, weil dieser dazu nicht in der Lage gewesen sei. Die Kontoabhebungen hätten im Zeitraum vom 30. 9. 1993 bis 9. 7. 1996 mehr als S 1,050.000 betragen, was im Monatsschnitt Behebungen von rund S 32.000 entspreche. Die Pension Franz B*****s habe mehr als S 27.000 monatlich betragen. Dieser habe die abgehobenen Beträge nicht verbrauchen können, weil er dazu aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen wäre. Schließlich habe die Beklagte auch noch über ein Sparbuch Franz B*****s verfügt, das im Februar 1996 noch einen Einlagestand von ca S 70.000 aufgewiesen habe. Die Beklagte habe der Klägerin eine Auskunft über den Verbleib des Sparbuches verweigert. Sie habe ihr allerdings am Todestag des Vaters S 30.000 mit dem Bemerken übergeben, "dies ist der Rest". Die Klägerin sei als Rechtsnachfolgerin Franz B*****s berechtigt, dessen Forderungen geltend zu machen. Die Beklagte habe im Hinblick auf die behobenen Beträge die Stellung eines "Verwalters" und sei daher nach allgemeinen Grundsätzen zur Rechnungslegung verpflichtet. Es liege auch der Schluß nahe, daß sie ein Vermögen verschweige oder verheimliche.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, sie habe mit ihrem Lebensgefährten Franz B*****, der seit 1989 mit ihr (in ihrer Wohnung) gelebt habe, vereinbart, daß dessen Pensionseinkünfte zur Bestreitung des gemeinsamen Unterhalts verwendet werden sollten. Die auf seinem Pensionskonto eingehenden Beträge seien (mit Ausnahme der Kontoführungskosten) dementsprechend unmittelbar nach deren Eingang von der Beklagten abzuheben gewesen, sodaß kein Restguthaben auf dem Konto verbleiben sollte. Aufgrund des äußerst schlechten Gesundheitszustandes Franz B*****s - dieser habe seit 1990 unter der Parkinson'schen Krankheit gelitten und sei ein Pflegefall gewesen - hätten sich stark erhöhte Lebenshaltungskosten ergeben und seien die einlangenden Pensionszahlungen von Franz B***** verbraucht bzw nach dessen erklärtem Willen von der Beklagten zur gemeinsamen Lebensführung verwendet worden. Sämtliche Barmittel seien - bis auf einen Restbestand von S 30.000, den die Beklagte der Klägerin am 9. 7. 1996 übergeben habe - noch zu Lebzeiten Franz B*****s verbraucht worden. Ein darüber hinausgehendes Geldvermögen Franz B*****s habe nicht bestanden. Auch ein Sparbuch Franz B*****s sei nicht vorhanden gewesen.

Das Erstgericht gab dem Rechnungslegungsbegehren hinsichtlich der Behebungen vom Konto des Vaters der Klägerin durch die Beklagte vom 30. 9. 1993 bis 1. 7. 1996 statt und wies das Rechnungslegungsbegehren hinsichtlich der Verwendung eines Sparguthabens in Höhe von S 70.000 ab. Nach Artikel XLII Abs 1 EGZPO sei derjenige im Urteilswege zur Rechnungslegung zu verhalten, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Legung einer Abrechnung verpflichtet wäre. Der Klägerin stehe ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Nachlaßvermögens (nach Franz B*****) zu. Die Beklagte sei als Bevollmächtigte (gemäß § 1012 ABGB) zur Abrechnung verpflichtet gewesen. Die Klägerin als Erbin nach Franz B***** könne von der Beklagten nunmehr eine dahingehende Abrechnung verlangen, aus der auch die Verwendung der behobenen Beträge hervorgehe. Daß die Beklagte Eigentümerin der behobenen Beträge werden hätte sollen, habe sie nicht behauptet.

Das Berufungsgericht bestätigte den stattgebenden Teil dieses Urteils, dessen abweisender Teil nicht angefochten wurde. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 52.000 übersteige, nicht aber S 260.000 und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.

Der Anspruch nach Art XLII Abs 1 EGZPO 1. Fall setze voraus, daß die Beklagte nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Angabe des Vermögens (des Vaters der Klägerin) oder des die Klägerin interessierenden Teiles desselben verpflichtet sei. Lehre und Rechtsprechung stimmten überein, daß der erste Anwendungsfall des zit Art keinen neuen materiell-rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung begründe, sondern vielmehr voraussetze, daß eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht bestehe. Ob also die in Anspruch genommene Beklagte verhalten sei, das Vermögen oder die Schulden anzugeben bzw darüber Rechnung zu legen, bestimme sich ausschließlich nach dem der Klage zugrunde liegenden Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechts. Wenn der Anspruch auf eine Vereinbarung gestützt werde, müsse diese nicht unbedingt eine ausdrückliche Verpflichtung zur Rechnungslegung enthalten; der Anspruch könne sich dann auch als Hilfsanspruch aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien und aus der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung ergeben. Demgemäß bestehe bei Vertragsverhältnissen eine Verpflichtung zur Rechnungslegung insbesondere überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringe, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage sei, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen, und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden könne. Gehe man von der - von der Beklagten - behaupteten Vereinbarung aus, dann sei sie Machthaberin des Verstorbenen (im Sinne der §§ 1002 ff ABGB) gewesen, weil es ihr oblag, aus seinen Einkünften im eigenen Namen auf dessen Rechnung Ausgaben zu bestreiten und die vereinnahmten Beträge zweckgewidmet zur Deckung der Lebenshaltungskosten zu verwenden. Der Beklagten müsse in Anbetracht der Höhe der behobenen Beträge nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch eine Auskunft darüber zugemutet werden, in welcher genauen Höhe jeweils Lebenshaltungskosten abzudecken waren. Daß sie der sie aus der Vereinbarung mit Franz B***** treffenden Verpflichtung (in der Vergangenheit) nachgekommen wäre oder ihr Franz B***** die behobenen Beträge zur rechnungsfreien Verwendung überlassen und/oder Franz B***** auf eine Rechnungslegung überhaupt verzichtet hätte, mache sie nicht geltend. Wenngleich auch § 1012 ABGB nachgiebiges Recht sei, werde doch ein Verzicht auf die Rechnungslegung keinesfalls vermutet und müßte ein solcher von demjenigen, der ihn behauptet, eindeutig und zweifelsfrei erwiesen werden. Durfte die Beklagte - wie sie selbst behauptet habe - aufgrund der mit dem Erblasser getroffenen Vereinbarung über dessen Kontoguthaben nur in der Form verfügen, daß die behobenen Geldbeträge zur gemeinsamen Lebensführung verwendet werden, dann könne nicht in Frage stehen, daß damit die Ermächtigung einhergegangen sei, auf Rechnung des Erblassers nur jene Kosten zu bestreiten, die für die gemeinsame Lebensführung der Lebensgefährten aufzuwenden gewesen seien. Sei auf eine Rechnungslegung - was seitens der Beklagten unbehauptet blieb - vom Erblasser aber nicht verzichtet worden, dann müsse die Beklagte zufolge der Vererblichkeit des Rechnungslegungsanspruchs auch als verpflichtet angesehen werden, der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin gegenüber diesen Anspruch zu erfüllen. Da die Beklagte jene Tatsachen (bezüglich ihrer Verwaltereigenschaft), die die Rechnungslegungspflicht begründet hätten (zu AS 8 und AS 9 in ON 4 bzw AS 17 in ON 6), selbst behauptet habe, habe es auch keiner weiteren Feststellungen über Inhalt und Umfang der zwischen den Lebensgefährten getroffenen Vereinbarungen bedurft.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Beklagten erhobene Revision ist zulässig und berechtigt.

Gemäß Art XLII Abs 1 EGZPO kann, "wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, mittels Urteiles dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist, und einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig sind". Zur Klage ist befugt, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes hat (Abs 2 leg cit). Im ersten Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO richtet sich die Klagelegitimation nach der materiellen Berechtigung; im zweiten Fall setzt die Klagelegitimation voraus, daß durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Kläger selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird (vgl Fasching I, 97; sowie Fucik in Rechberger, ZPO Art XLII EGZPO Rz 1 ff). Im zweiten Fall schafft diese Bestimmung im Gegensatz zum ersten Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Vermögens (vgl SZ 59/13; EvBl 1985/152; NZ 1986, 35). Die Verschweigung und Verheimlichung von Vermögen setzt kein deliktisches Verhalten voraus, wohl aber ein bewußtes, absichtliches Verheimlichen oder Verschweigen und damit eine Tätigkeit, die diesen Erfolg bezweckt. Passiv legitimiert ist jeder, der von der Verschweigung oder Verheimlichung vermutlich Kenntnis hat. Dabei ist kein strenger Maßstab an die vom Kläger zu bescheinigende Kenntnis anzulegen (vgl 6 Ob 307/98k mwN).

Der Umfang der Rechnungslegungspflicht wird von der Rechtsprechung

restriktiv beurteilt und bestimmt sich nach ihrem Zweck, der Natur

des Geschäfts und danach, was nach den Umständen des Falles

verkehrsüblich und angemessen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß

die Rechnungslegung den Machtgeber in die Lage versetzen soll, seine

Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Gewalthaber beurteilen zu

können, insbesondere ob die Geschäftsbesorgung pflichtgemäß

durchgeführt wurde. Dem Gewalthaber soll durch die Rechnungslegung

ausreichend Grundlage für die allfällige Geltendmachung von

Herausgabe- oder Schadenersatzansprüchen gegen den Gewalthaber oder

Dritte gegeben sein (vgl Apathy in Schwimann, ABGB2 §§ 1012, 1013 Rz

14 mwN). Grundsätzlich steht einem Erben ein privatrechtlicher

Anspruch auf Rechnungslegung aufgrund seiner Stellung als

Universalsukzessor gegenüber den vom Erblasser mit der

Vermögensverwaltung beauftragten Bevollmächtigten zu. Soweit die

Revisionswerberin von einer entschuldbaren Unkenntnis Franz B*****s

über Bestehen, Umfang und Verwendung seines Vermögens ausgeht, ist

dies nicht vom festgestellten Sachverhalt gedeckt. Vielmehr steht

unstrittig fest, daß die Beklagte mit dem Erblasser schon vor dem

Zeitpunkt, ab dem die Klägerin Rechnungslegung begehrt, bis zu dessen

Tod in aufrechter Lebensgemeinschaft gelebt hat. Eine solche setzt

eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft nach Art einer

Ehe voraus (vgl EFSlg 28.592 = RZ 1978/45). Zwar kann § 96 EheG nicht

auf die Lebensgemeinschaft angewendet werden, wohl aber wäre § 1029

ABGB auf derartige Gemeinschaften anzuwenden. Laufende Aufwendungen

von Lebensgefährten für den gemeinsamen Unterhalt, die gemeinsame

Wohnung oder für sonstige Leistungen für zum sofortigen Verbrauch

bestimmte Anschaffungen sind ihrer Natur nach für den entsprechenden

Zeitraum der Lebensgemeinschaft bestimmt (vgl EFSlg 43.575 = EvBl

1984/12; JBl 1988, 253 = EFSlg 54.314, 54.316). Die der Beklagten vom

Erblasser im Rahmen der Lebensgemeinschaft übertragene Geschäftsbesorgung erforderte daher ihrer Art nach keine Rechnungslegung, weil die Wirtschaftsgemeinschaft unter Lebensgefährten von ihrer Natur her schon erfordert, daß die Auslagen für das tägliche Leben mehr oder minder gemeinsam getragen werden und der gemeinsame Verbrauch der dafür aufgewendeten Mittel nach herrschender Verkehrsauffassung einen Rechnungslegungsverzicht inkludiert. Es wäre ohne spezielle Absprache zwischen den Lebensgefährten nicht zeitgemäß und daher lebensfremd, von der Lebensgefährtin die Führung eines Haushaltsbuches zu verlangen, das vom Lebensgefährten in regelmäßigen Zeitabständen überprüft wird, weil dies nicht einem partnerschaftlichen Verhalten entspräche. Geht man davon aus, daß mit dem gemeinsamen Konsum der täglichen Bedarfsartikel bzw der Begleichung der Auslagen des täglichen Lebens die Rechnungslegungsverpflichtung des mit der Geschäftsführung Beauftragten im Zweifel als erledigt anzusehen ist, so ist Voraussetzung dafür, daß die anvertrauten Beträge tatsächlich auch dafür verwendet worden sind. Der mit der Geschäftsführung Beauftragte darf sich daher ihm verbliebene Restbeträge nur bei einer ausdrücklichen schenkungsweisen Zueignung durch den Lebensgefährten aneignen. Deshalb ist mangels gegenteiliger in diese Richtung weisenden Feststellungen davon auszugehen, daß Franz B*****, mit der Verwendung der von der Beklagten abgehobenen Geldmittel ohne weitere Überprüfung einverstanden war. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes ist die Einwendung, der Erblasser habe auf eine Rechnungslegung verzichtet, daher sehr wohl in der Behauptung, daß die von der Beklagten abgehobenen Beträge zur gemeinsamen Lebensführung verwendet worden sind, inkludiert. Zufolge der mit einer Lebensgemeinschaft verbundenen Wirtschaftsgemeinschaft bedurfte es für die Erhebung dieses Umstandes keiner entsprechenden Beweisführung durch die Beklagte. Es wäre vielmehr Sache der Klägerin gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß die Beklagte die von ihr vorgenommenen Behebungen nicht ausschließlich für die gemeinsame Lebensführung verwendet, sondern sich davon Teile persönlich angeeignet hat. Dies wurde aber nicht als erwiesen angenommen. Das Klagebegehren ist daher gänzlich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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