Rechtssatz
Streitige Tatsachen dürfen im Verteilungsbeschluss auch dann nicht festgestellt werden, wenn sie sich und damit die Gründe des Widerspruchs mit den Mitteln des Exekutionsverfahrens klären ließen, also die zur Entscheidung hinreichenden Beweise in der Verteilungstagsatzung aufgenommen werden könnten.
3 Ob 163/83 | OGH | 30.11.1983 |
Beisatz: Dies gilt auch, wenn die Tatumstände durch Aufnahme des Urkundenbeweises zu ermitteln sind. (T1) |
3 Ob 3/20t | OGH | 26.02.2020 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit einer Kontoaufstellung ist auch dann nicht im Meistbotsverteilungsverfahren zu klären, wenn sich Bedenken gegen die Richtigkeit aus vom Pfandgläubiger selbst erstellten bzw vorgelegten Urkunden ergeben. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19830706_OGH0002_0030OB00017_8300000_003
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